K121.046/0016-DSK/2005 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. HEISSENBERGER, Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Mag. PREISS und Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ sowie des Schriftführers Mag. FLENDROVSKY in ihrer Sitzung vom 29. November 2005 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde der L GmbH in Wien (Beschwerdeführerin) vom 19. Mai 2005 gegen die Bundespolizeidirektion Wien (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wird gemäß den §§ 1 Abs. 5 und 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 1 und 2 iVm § 7 und § 8 Abs. 1 Z 4 bzw. § 8 Abs. 3 Z 1 DSG 2000, letztere beide iVm den §§ 33 Abs. 1, 47 Abs. 4, 56 Abs. 1, 57 Abs. 5, 123 Abs. 1 und 134 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), BGBl Nr. 267/1967 idF vor der Novelle BGBl I Nr. 151/2004, den §§ 1 und 16 Abs. 2 iVm TP 27 des Wiener Gebrauchsabgabengesetzes (Wr GAG), LGBl Nr. 20/1966 idF LGBl Nr. 42/2003, sowie den §§ 25 Abs. 1 und 26 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr. 52/1991 idF BGBl I Nr. 117/2002, abgewiesen.
B e g r ü n d u n g:
Die Beschwerdeführerin behauptet eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass ein für die Beschwerdegegnerin tätiger Sicherheitswachebeamter über den ihm zugänglichen Computer sämtliche auf die Beschwerdeführerin angemeldete 13 Fahrzeuge ausgehoben und deren Überprüfung beim Verkehrsamt Wien angeregt habe. Darüber hinaus habe derselbe Beamte die Beschwerdeführerin bei der Magistratsabteilung 4 angezeigt, weil sie für ihre fünf Werbewagen keine Werbeabgaben abgeführt habe, worauf über sie eine Strafe von EUR 140,- pro Werbefahrzeug verhängt worden sei.
Dies alles sei nur geschehen, weil die Beschwerdeführerin sich geweigert habe, der mehrfachen telefonischen Aufforderung des Beamten, einen in 11xx Wien hinter dem X-Museum vor einem Würstelstand abgestellten Werbewagen zu entfernen, weil der Würstelstand den Parkplatz benötige.
Die Angaben des Beamten hinsichtlich der in der Anregung an das Verkehrsamt beanstandeten Dachträger seien falsch gewesen. Dabei handle es sich nicht um Aufbauten sondern um abnehmbare Dachträger mit einer Beladung, welche nicht typisierungswürdig sondern nur genehmigungspflichtig seien.
Die mit den Webefahrzeugen betriebene Eigenwerbung sei laut Wirtschaftskammer Österreich und Bundesministerium für Finanzen abgabenfrei.
Die Vorgangsweise des Sicherheitsbeamten stelle einen Missbrauch seiner Befugnisse dar, durch die zeitaufwändige Vorführung der Fahrzeuge bei der Prüfanstalt sei ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden.
Der Beschwerde angeschlossen war ein Befund der Prüfanstalt für Kraftfahrzeuge vom 28. März 2001 betreffend die Dachaufbauten auf drei Fahrzeugen der Beschwerdeführerin, wonach diese keine genehmigungspflichtige Abänderung des Fahrzeuges darstellen würden. Ein Fahren mit dem auf dem Dachträger montierten „Windrad“ sei auf Grund der nicht abschätzbaren Einflüsse auf das Fahrverhalten abzulehnen, die Befestigung am Fahrzeug sei jedoch mit großer Wahrscheinlichkeit ausreichend für die Windverhältnisse bei stehendem Fahrzeug.
Die Beschwerdegegnerin bestreitet das Beschwerdevorbringen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht, hält jedoch die Vorgangsweise des Sicherheitswachebeamten für rechtmäßig. Auf Grund des von ihm festgestellten Sachverhalts habe begründet davon ausgegangen werden müssen, dass weitere Fahrzeuge der Beschwerdeführerin nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und dieser Sachverhalt der zuständigen Behörde bekannt zu geben sei. Von den 9 durch das Verkehrsamt vorgeladenen Fahrzeugen seien drei vor der Überprüfung von der Beschwerdeführerin abgemeldet worden. Die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Abgabenpflicht seien nicht durch die Beschwerdegegnerin zu beurteilen. Wegen des vorliegenden Verdachts einer diesbezüglichen Verwaltungsübertretung sei die zuständige Behörde, der Magistrat der Stadt Wien, in Kenntnis gesetzt worden.
Der folgende Sachverhalt wird festgestellt:
Die Beschwerdeführerin hat an mehreren Orten in Wien auf sie angemeldete Kraftfahrzeuge abgestellt. Neben einer Werbeaufschrift für die von ihr betriebenen Unternehmen (KFZ-Werkstätte sowie Taxischule) ist auf diesen Fahrzeugen (offenbar zur Verstärkung des Werbeeffekts) ein Dachträger mit einer auffälligen Konstruktion montiert, die sich durch Windkraft parallel zur Fahrbahn im Kreis dreht („Windrad“).
Zu drei mit einem derartigen Aufbau versehenen PKW hat die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge bereits in einem Gutachten vom 28. März 2001 folgendermaßen Stellung genommen:
„[...]
Die Befestigung am Fahrzeug ist mit großer Wahrscheinlichkeit ausreichend für die Windverhältnisse bei stehendem Fahrzeug.
[...]
Da die obengenannten Einflüsse auf das Fahrverhalten nicht abschätzbar sind, ist ein Fahren mit aufgesetztem Windrad abzulehnen.
Das „Windrad“ ist mit dem Fahrzeug durch Schraubverbindungen verbunden, die Anbringung ist daher nach Auskunft der MA 46, Dipl. Ing. P, nicht dauerhaft und keine genehmigungspflichtige Abänderung des Fahrzeuges. Die Verantwortung über die ordnungsgemäße Befestigung liegt daher im Verantwortungsbereich des Fahrzeuglenkers.
[...]“
Der in der Beschwerde bzw. der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin näher bezeichnete Sicherheitswache- (nunmehr Bundespolizei ) Beamte ist Verkehrsinspektor (also speziell für Verkehrsfragen zuständiger dienstführender Beamter) des Polizeikommissariats D***. Anfang des Jahres 2005 wurde er auf eines der Fahrzeuge der Beschwerdeführerin aufmerksam gemacht, und zwar durch den Betreiber eines vis-à- vis des Stellplatzes befindlichen Würstelstandes. Dessen Angaben zufolge sei das Auto bereits seit mehreren Monaten offenbar nur zu Werbezwecken dort abgestellt, was infolge Parkplatzmangels bei ihm zu Geschäftsrückgängen geführt habe.
Der Verkehrsinspektor kontaktierte daraufhin telefonisch die Beschwerdeführerin und ersuchte dort eine Mitarbeiterin, das Fahrzeug wegzustellen.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf dem unbestrittenen Beschwerdevorbringen, welches durch die Angaben des Verkehrsinspektors in seiner Vernehmung als Verdächtiger vom 22. Juni 2005, denen die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs nicht entgegengetreten ist, konkretisiert wird, sowie dem der Beschwerde angeschlossenen Gutachten der Bundesprüfanstalt vom 28. März 2001.
Diese sagte zunächst zu, dass das Fahrzeug innerhalb der nächsten Tage [Anmerkung Bearbeiter: im Original in Folge eines Redaktionsversehens „Tagen“.] entfernt werden würde.
Da dies nach 10 Tagen, am 27. Jänner 2005, immer noch nicht geschehen war, rief der Verkehrsinspektor erneut bei der Beschwerdeführerin an. Diesmal wurde seitens des Beschwerdeführers erklärt, man sei nicht bereit, das Auto wegzustellen, da man dafür keinerlei Veranlassung sehe. Daraufhin kündigte der Verkehrsinspektor der Beschwerdeführerin die Erstattung von Anzeigen wegen Übertretung von § 82 Abs. 1 StVO bzw. § 33 Abs. 1 KFG an.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf der von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Anzeige vom 16. Februar 2005 (s. sogleich), weiters auf den im Aktenvermerk des Büros für besondere Ermittlungen vom 30. Mai 2005 festgehaltenen Angaben des Verkehrsinspektors sowie seinen Angaben in der Vernehmung als Verdächtiger vom 22. Juni 2005. Die Echtheit dieser Urkunden sowie ihre Richtigkeit in sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat die Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Eine derartige - mit Hilfe eines Textverarbeitungsprogramms erstellte - Anzeige wurde vom Verkehrsinspektor am 16. Februar 2005 tatsächlich erstattet. Sie bezog sich zusätzlich auf drei in gleicher Weise verwendete Fahrzeuge der Beschwerdeführerin, die der Verkehrsinspektor an verschiedenen näher bezeichneten Standorten dienstlich wahrgenommen hatte. Weiters wurden vom Verkehrsinspektor vermutete Übertretungen des § 1 Wiener Gebrauchsabgabengesetz angezeigt, nachdem ihm der Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 46) auf Anfrage mitgeteilt hatte, dass eine Bewilligung für die Fahrzeuge nach diesem Gesetz nicht erteilt worden sei. Schließlich regte er mit der Begründung, dass auf die Beschwerdeführerin 11 Fahrzeuge, überwiegend ähnlich ältere Baujahre wie die angezeigten, angemeldet seien und anzunehmen sei, dass auch diese zu Werbezwecken mit ähnlichem oder gleichem Aufbau versehen seien, diese einer Überprüfung bzw. Besichtigung zuzuführen. Dieser Anregung war eine Abfrage sämtlicher Fahrzeuge der Beschwerdeführerin im Kraftfahrzeugzentralregisters (KZR) vorangegangen, welches Exekutivbediensteten im Rahmen des Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystems (EKIS) zugänglich ist.
Am 7. März 2005 verfasste der Verkehrsinspektor eine weitere Anzeige betreffend ein in der Zwischenzeit von ihm wahrgenommenes fünftes Fahrzeug der Beschwerdeführerin mit denselben Veränderungen. Darin wurde im Wesentlichen auf die Anzeige vom 16. Februar 2005 verwiesen.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf dem unbestrittenen Beschwerdevorbringen, welches durch die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2005, die Anzeige vom 16. Februar 2005, die Nachtragsanzeige vom 7. März 2005 sowie die Angaben des Verkehrsinspektors in der Vernehmung als Verdächtiger vom 22. Juni 2005 konkretisiert wird. Die Erstellung der Anzeige mittels Textverarbeitung beruht auf deren äußerer Erscheinungsform.
Die Anzeige vom 16. Februar 2005 wurde vom Polizeikommissariat D*** am 28. Februar 2005 per Telefax dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, weitergeleitet. Am 14. März 2005 erfolgte auch eine Weiterleitung an das Magistratische Bezirksamt für den ***. Bezirk.
Mit Hinweis auf die angeregten kraftfahrrechtlichen Überprüfungen erfolgte schließlich am 14. März 2005 eine Weiterleitung an das Verkehrsamt. Dieses forderte in der Folge die Beschwerdeführerin auf, 9 der 11 in der Anzeige angeführten Fahrzeuge zur Überprüfung vorzuführen.
Am 11. April 2005 wurde gegen die Beschwerdeführerin vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4, gemäß § 16 Abs. 2 des Wiener Gebrauchsabgabengesetzes eine Strafverfügung wegen vier Übertretungen des § 1 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 2 und TP B 27 leg. cit. (Verkürzung der Gebrauchsabgabe) verhängt, gegen die die Beschwerdeführerin Einspruch erhob.
Die Strafverfahren wegen Übertretung des § 33 Abs. 1 KFG wurden schließlich vom Polizeikommissariat D*** gemäß § 34 VStG abgebrochen bzw. dem Polizeikommissariat G*** gemäß § 45 Abs. 1 VStG eingestellt.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf den von der Beschwerdegegnerin mit ihrer Stellungnahme vorgelegten Aktenstücken (Faxbestätigungen, Strafverfügung, Aktenvermerke über Abbruch bzw. Einstellung), welchen die Beschwerdeführerin in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht entgegengetreten ist.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
I. Anzuwendende Rechtsvorschriften
1. DSG 2000
Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 DSG 2000, hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind nach Abs. 2 leg. cit. Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
Gemäß § 4 Z 4 DSG 2000 sind Auftraggeber natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Z 9), und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen.
Gemäß § 4 Z 9 DSG 2000 ist unter dem Verarbeiten von Daten das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen (Z 11), Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung durch den Auftraggeber oder Dienstleister mit Ausnahme des Übermittelns (Z 12) von Daten zu verstehen; Ermitteln von Daten bedeutet gemäß § 4 Z 10 DSG 2000 das Erheben von Daten in der Absicht, sie in einer Datenanwendung zu verwenden.
Die §§ 7 und 8 DSG 2000 lauten auszugsweise:
„Zulässigkeit der Verwendung von Daten
§ 7. (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
(2) Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn
1. sie aus einer gemäß Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen und
2. der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende
gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis soweit
diese nicht außer Zweifel steht im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und
3. durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.
(3) Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.
Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei
Verwendung nicht-sensibler Daten
§ 8. (1) Gemäß § 1 Abs. 1 bestehende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn
1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder
2. der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder
3. lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung erfordern oder
4. überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern.
[...]
(3) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Abs. 1 Z 4 insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten
1. für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder
2. durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in Erfüllung der Verpflichtung zur Amtshilfe geschieht oder
3. zur Wahrung lebenswichtiger Interessen eines Dritten erforderlich ist oder
4. zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zwischen Auftraggeber und Betroffenem erforderlich ist oder
5. zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden oder
6. ausschließlich die Ausübung einer öffentlichen Funktion durch den Betroffenen zum Gegenstand hat oder
7. im Katastrophenfall, soweit dies zur Hilfeleistung für die von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur Auffindung und Identifizierung von Abgängigen und Verstorbenen und zur Information von Angehörigen notwendig ist; im letztgenannten Fall gilt § 48a Abs. 3.
(4) Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn
1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung solcher Daten besteht oder
2. die Verwendung derartiger Daten für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder
3. sich sonst die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder sonstigen, die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers ergibt und die Art und Weise, in der die Datenanwendung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der Betroffenen nach diesem Bundesgesetz gewährleistet.“
2. KFG:
[…]
Änderungen an einzelnen Fahrzeugen
§ 33. (1) Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, daß Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn [...]
Zulassungsevidenz
§ 47. [...]
(4) Der Bundesminister für Inneres führt eine zentrale Zulassungsevidenz. Zu diesem Zweck haben sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird – die Zulassungsbehörden, die die örtliche Zulassungsevidenz automationsunterstützt führen, laufend die Daten der Zulassungsbesitzer, im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch die Daten der Mieter, gemäß Abs. 1 - ausgenommen Beruf und Art des Betriebes - sowie Daten über das Kraftfahrzeug oder den Anhänger und die Zulassung dem Bundesminister für Inneres mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Auskünfte sind im Wege der Datenfernverarbeitung dem Bundesministerium für Inneres, dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, den Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeibehörden, den Bezirksverwaltungsbehörden, den Magistraten der Städte mit eigenem Statut, den Dienststellen der Bundespolizei, den Grenzkontrolldienststellen, den militärischen Organen und Behörden zum Zwecke der Vollziehung des Militärbefugnisgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2000, und - nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen und kostenneutral für den Bund - den Gemeindesicherheitswachen zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Abs. 1 dritter Satz über die Löschung der Daten gilt sinngemäß.
[...]
Besondere Überprüfung
§ 56. (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei denen Bedenken bestehen,
[...]
3. ob sie sich in vorschriftsmäßigem Zustand befinden,
sind von der Behörde zu überprüfen, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen; dies gilt für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge und Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen sinngemäß. Bei Unfallfahrzeugen im Sinne der Z 1 kann die besondere Überprüfung unterbleiben, wenn ein positives Gutachten gemäß § 57a oder die Rechnung über die ordnungsgemäße Instandsetzung durch einen befugten Betrieb vorgelegt wird. Die Behörde kann an Stelle des gemäß § 57 Abs. 1 einzuholenden Gutachtens auch die Beibringung eines Gutachtens gemäß § 57a Abs. 1 anordnen. Eine besondere Überprüfung ist auch bei anderen Fahrzeugen vorzunehmen, wenn dies vom Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, bei nicht zugelassenen Fahrzeugen vom rechtmäßigen Besitzer, beantragt wird.
[...]
Verfahren bei der Überprüfung
§ 57. [...]
(4) Der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug zur Prüfung (Abs. 1) vorzuführen und den Typenschein oder den Bescheid über die Einzelgenehmigung vorzulegen. [...]
Zuständigkeit
§ 123. (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig. [...]
Strafbestimmungen
§ 134. (1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, [...] begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. [...]
3. StVO:
[...]
Organe der Straßenaufsicht
§ 97. (1) Die Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswache [...], haben die Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a) zu handhaben und bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch
a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
c) Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er gesetzlich vorgesehen ist,
mitzuwirken.
[...]
4. Wr. Gebrauchsabgabengesetz
§ 1
Gebrauchserlaubnis
(1) Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. [...]
§ 16
Strafen
[...]
(2) Wer öffentlichen Grund in der Gemeinde (§ 1 Abs. 1) in einer im angeschlossenen Tarif angegebenen Art ohne bestehende Gebrauchserlaubnis nutzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 21 000 Euro zu bestrafen.
[...]
Tarif über das Ausmaß der Gebrauchsabgaben
[...]
B. Jahresabgaben je begonnenes Abgabenjahr
[...]
27. für Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken durch Fahrzeuge mit besonderen Auf- oder Umbauten, wie auf Dachträgern von Autos oder mit Vorrichtungen zur Ausstellung von Gegenständen, je Fahrzeug 90,80 Euro.
[...]“
II. Rechtliche Beurteilung
1. Gegenstand der Beschwerde
Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst die Abfrage von Daten des KZR durch den der Beschwerdegegnerin zuzurechnenden Verkehrsinspektor sowie die weitere Verwendung dieser Daten durch Weiterleitung der Anzeige vom 16. Februar 2005 an das Verkehrsamt bzw. den Magistrat der Stadt Wien geltend. Gegenstand der Beschwerde ist ausschließlich das Handeln des Verkehrsinspektors, nicht jedoch die Aufforderung des Verkehrsamtes an die Beschwerdeführerin, 9 auf sie angemeldete Fahrzeuge zur Überprüfung vorzuführen.
2. Anwendbarkeit der einfachgesetzlichen Bestimmungen des DSG 2000
Das KZR ist zwar unzweifelhaft eine Datenanwendung im Sinn des § 4 Z 7 DSG 2000. Dessen alleiniger Auftraggeber (§ 4 Z 4 DSG 2000) ist jedoch, wie sich aus § 47 Abs. 4 KFG ergibt, der Bundesminister für Inneres, dem die den Gegenstand der Beschwerde bildende Tätigkeit des Verkehrsinspektors nicht zugerechnet werden kann. Da somit die Beschwerdegegnerin nur Übermittlungsempfängerin von Daten des KZR ist, aber nicht als Auftraggeberin dessen Daten verarbeitet (§ 4 Z 9 DSG 2000) ergibt sich aus der Abfrage des KZR – auch wenn diese auf elektronischem Weg erfolgt - alleine noch nicht die Anwendbarkeit der einfachgesetzlichen Bestimmungen des DSG 2000. Diese folgt jedoch aus der anschließenden Verarbeitung der abgefragten Daten in der Anzeige vom 16. Februar 2005 mit Hilfe eines Textverarbeitungsprogramms, welches ebenfalls eine Datenanwendung nach § 4 Z 7 DSG 2000 darstellt.
Wie die Datenschutzkommission jüngst in ihrem Bescheid vom 2. August 2005, GZ. K121.031/0010-DSK/2005, ausgesprochen hat, regelt § 47 Abs. 4 KFG die Empfänger von Daten des KZR abschließend.
3. Prüfung der Beschwerdevorwürfe
Vorauszuschicken ist, dass die Datenschutzkommission in ständiger Entscheidungspraxis (vgl. die Bescheide vom 28. Februar 2003, GZ. K120.806/002-DSK/2003, und jüngst vom 2. August 2005, GZ. K121.005/0014-DSK/2005; beide veröffentlicht unter http://www.ris.bka.gv.at/dsk/) die Rechtsauffassung vertritt, dass datenschutzrechtliche Beschwerden nicht geeignet sind, in der Sache vor andere Behörden gehörende Rechtsfragen (wie die Frage der verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit von Handlungen nach dem KFG oder dem Wr. GAG) prüfen zu lassen.
Jede andere Sichtweise würde bewirken, dass die Datenschutzkommission - zumindest teilweise - an die Stelle der sachlich zuständigen Behörde tritt und im Umwege über den Abspruch über die Zulässigkeit von Sachverhaltsermittlungen eine sachliche Allzuständigkeit arrogiert. Dass dies angesichts des Grundsatzes der festen Zuständigkeitsverteilung zwischen staatlichen Organen und dem Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art. 83 Abs. 2 B VG) nicht zulässig sein kann, ist evident.
Die Datenschutzkommission geht daher davon aus, dass grundsätzlich ein – im Fall von Verwaltungsübertretungen insbesondere durch § 25 Abs. 1 iVm § 26 Abs. 1 VStG, im allgemeinen Verwaltungsverfahren durch die §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG sowie besondere Zuständigkeitsbestimmungen zum Ausdruck kommendes – berechtigtes Interesse der zuständigen Behörde an der Verwendung personenbezogener Daten, insbesondere deren Ermittlung, für Zwecke eines Verwaltungs(straf)verfahrens besteht, welches das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten überwiegt, sodass gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 bzw. § 8 Abs. 4 Z 3 DSG 2000 eine Verletzung von nach § 1 Abs. 1 leg. cit. bestehenden schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen nicht vorliegt. Als Maßstab für eine Beurteilung der Zulässigkeit der Datenermittlung in solchen Verfahren verbleibt für die Datenschutzkommission das Übermaßverbot als Ausdruck des in § 1 Abs. 2 und § 7 Abs. 3 DSG 2000 normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes: Wenn es denkmöglich ist, dass die von einer in der Sache zuständigen Behörde ermittelten Daten nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts geeignet sind, ist die Zulässigkeit der Ermittlung aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben. Die Inanspruchnahme einer tiefergehenden Beurteilung der Eignung der von der sachlich zuständigen Behörde gewählten Ermittlungsschritte würde einen Eingriff in die sachliche Zuständigkeit der ermittelnden Behörde bewirken, der gegen das aus dem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter abzuleitende Prinzip der präzisen Abgrenzung der Behördenzuständigkeit nach objektiven Kriterien (VfSlg 3156, 8349), in exakter (VfSlg 9937, 10.311) und in eindeutiger Weise (VfSlg 11.288, 13.029, 13.816) verstößt. Sollte also etwa eine Verwaltungsstrafbehörde in Folge von gemäß § 25 Abs. 1 VStG ermittelten Daten rechtsirrig auf eine Bestrafung des Betroffenen geschlossen haben, so muss dies im Wege der Berufung gegen das Straferkenntnis und letztlich im Wege einer höchstgerichtlichen Beschwerde geltend gemacht werden. Nur im Sinne der Entscheidungspraxis (vgl. etwa den Bescheid der Datenschutzkommission vom 14. September 2001, GZ. K120.705/010-DSK/2001; veröffentlicht, http://www.ris.bka.gv.at/dsk/) eindeutig überschießende, weil für den Zweck der durchgeführten Verfahren (hier: Verfolgung von Verwaltungsübertretungen nach dem KFG sowie Wahrnehmung kraftfahrpolizeilicher Aufgaben) denkunmöglich wesentliche Daten dürfen nicht verwendet werden, da dies in das Grundrecht auf Geheimhaltung eingreifen würde.
Dieser Sichtweise entsprechend ist auch § 47 Abs. 4 KFG auszulegen, wenn er davon spricht, dass Auskünfte aus dem KZR vom Bundesminister für Inneres nur gegeben werden dürfen, soweit sie für die Wahrnehmung der Aufgaben der abfrageberechtigten Einrichtung von wesentlicher Bedeutung sind. Diese Voraussetzung liegt keinesfalls erst vor, wenn etwa ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Bestrafung des Beschuldigten endet, sondern schon dann, wenn eine solche aus der Perspektive des Anfragers denkmöglich erscheint.
Aus dieser Rechtslage ergibt sich für den konkreten Beschwerdefall Folgendes:
a. Ermittlung der Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin der drei vom Verkehrsinspektor wahrgenommenen Fahrzeuge für Zwecke der Strafverfolgung wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 1 KFG und weitere Verarbeitung dieser Daten in der Anzeige vom 16. Februar 2005 bzw. der Nachtragsanzeige vom 7. März 2005:
Die Beschwerdegegnerin ist gemäß § 26 Abs. 2 VStG iVm § 123 Abs. 1 KFG die zur Verfolgung dieser Verwaltungsübertretung zuständige Behörde. Adressat der Verpflichtung nach § 33 Abs. 1 KFG ist der Zulassungsbesitzer, im vorliegenden Fall also die Beschwerdeführerin. Daher ist die Ermittlung dieser Tatsache ein im Verwaltungsstrafverfahren taugliches und adäquates Mittel.
Auf Grund der auffälligen Dachaufbauten auf dem Fahrzeug war es aus der Sicht des Verkehrsinspektors durchaus denkmöglich, dass es sich dabei um nicht genehmigte Aufbauten handelt. Von ihm konnte nicht erwartet werden, das im Abfragezeitpunkt beinahe vier Jahre alte Gutachten der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge, aus dem sich das Gegenteil ergibt, zu kennen.
Somit war die Begehung dieser Verwaltungsübertretung durch die Beschwerdeführerin für die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Abfrage durchaus denkmöglich und die Abfrage der Beschwerdeführerin im KZR sowie die weitere Verarbeitung dieser Daten in der Anzeige vom 16. Februar 2005 daher ein denkmöglich wesentliches Mittel zur Strafverfolgung. Damit liegen die Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 und 3 sowie § 8 Abs. 1 Z 4 bzw. Abs. 3 Z 1 DSG 2000 hinsichtlich dieser Datenverwendung vor.
b. Ermittlung 7 weiterer auf die Beschwerdeführerin angemeldeter Fahrzeuge aus dem KZR und Verwendung dieser sowie der bereits bekannten Fahrzeugdaten für die Anregung einer Überprüfung der Fahrzeuge nach § 56 Abs. 1 KFG in der Anzeige vom 16. Februar 2005:
Die Beschwerdegegnerin ist gemäß § 123 Abs. 1 KFG die zur Überprüfung von Kraftfahrzeugen nach § 56 Abs. 1 KFG zuständige Behörde.
Zweifel, ob sich die vom Verkehrsinspektor wahrgenommenen Fahrzeuge in einem verkehrs-, betriebssicheren bzw. vorschriftsmäßigen Zustand befinden ebenso wie die Annahme, dass noch weitere Fahrzeuge der Beschwerdeführerin ähnlich verändert wurden, scheinen für die Datenschutzkommission aus Sicht des Verkehrsinspektors durchaus denkmöglich. Wiederum gilt wie bereits unter a. ausgeführt, dass vom Verkehrsinspektor die Kenntnis der bereits vorhandenen Gutachten nicht erwartet werden konnte.
Somit war auch diese KZR-Abfrage und die weitere Verwendung der Daten in der Anzeige denkmöglich wesentlich und damit zulässig.
c. Verarbeitung von Daten und Weiterleitung der Anzeige vom 16. Februar 2005 an den Magistrat der Stadt Wien für Zwecke der Strafverfolgung nach § 16 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 1 Wr. GAG:
Die Beschwerdegegnerin ist nicht zuständige Behörde für die Vollziehung des Wr. GAG.
Wahrnehmungen im Zuge von Ermittlungen im Rahmen des eigenen Zuständigkeitsbereichs der Beschwerdegegnerin haben jedoch Informationen ergeben („Zufallsfunde“), die den Verdacht einer Übertretung verwaltungsstrafrechtlicher Vorschriften des Zuständigkeitsbereichs „Wr. GAG“ nahe legten. Zur Bestätigung dieses Verdachts, der durch unmittelbare Wahrnehmung des Verwaltungsorgans bei der Verkehrsflächenüberwachung entstanden ist, hat die Beschwerdegegnerin eine Anfrage an den Magistrat der Stadt Wien (MA 46) gestellt und die Auskunft erhalten, dass eine Bewilligung für die Fahrzeuge nach dem Wr. GAG nicht erteilt worden sei, worauf das Organ der Beschwerdegegnerin eine schriftliche, offensichtlich mit elektronischer Datenverarbeitung erstellte Anzeige erstattet hat.
Daraus folgert der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin zur Weiterleitung der wahrgenommen Daten zwecks Anzeigeerstattung an die für Angelegenheiten der Wr. GAG zuständige Strafbehörde nicht berechtigt war. Hiezu war zu erwägen:
Hinsichtlich gerichtlich strafbarer Handlungen enthält § 86 StPO eine ausdrückliche Ermächtigung für jedermann, (voraussichtlich) strafbare Sachverhalte zur Anzeige zu bringen. Behörden sind hiezu gemäß § 84 StPO sogar verpflichtet. Für den Bereich des Verwaltungsstrafrechtes fehlen derartige ausdrückliche Bestimmungen. Es war daher zu erwägen:
Die in Anzeigenform übermittelten Daten wurden im Zuge von Erhebungen ermittelt, die vom Organ der Beschwerdegegnerin zuständigerweise durchgeführt wurden und sich auf Wahrnehmungen an öffentlichen Orten beschränkten. Die Wahrnehmungen betrafen einen Sachverhalt, der vom Betroffenen selbst „veröffentlich“ wurde, indem er das Aufstellen mehrerer Fahrzeuge als Werbeträger auf öffentlichen Verkehrsflächen in der Absicht vorgenommen hatte, dass die Öffentlichkeit von diesem Umstand in möglichst hohem Maße Kenntnis nehmen möge, was einer „Veröffentlichung“ gleichkommt. Gemäß § 8 Abs. 2 DSG 2000 gelten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen durch die Verwendung von personenbezogenen Daten dann nicht als verletzt, wenn die verwendeten Daten (von einem Dritten) zulässigerweise veröffentlich wurden. Dies gilt nach der Logik dieser Bestimmung umso mehr, wenn die Daten, wie im vorliegenden Fall, vom Betroffenen selbst „veröffentlicht“ wurden, d.h. in der Absicht möglichst breiter Kenntnisnahmen durch unbestimmte Dritte an öffentlich zugänglichen Orten zur Schau gestellt werden.
Veröffentlichte Daten zählen im Übrigen zu dem größeren Kreis der allgemein verfügbaren Daten, die vom grundrechtlichen Geheimhaltungsschutz ausgenommen sind (§ 1 Abs. 1 DSG 2000). Somit ergibt sich sowohl aus § 1 Abs. 1 (ganz allgemein) als auch aus § 8 Abs. 2 (für automationsunterstützt verwendete Daten) DSG 2000, dass an den in Rede stehenden Informationen kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse bestand, sodass es auch durch die Verwendung für Zwecke der Anzeigenerstattung nicht verletzt werden konnte.
Das in § 8 Abs. 2 letzter Satz erwähnte Widerspruchsrecht nach § 28 DSG 2000 kann im vorliegenden Zusammenhang außer Betracht bleiben, da es die Rechtswidrigkeit einer Datenverwendung nur pro futuro bewirken könnte, d.h. erst nach erfolgreicher Geltendmachung des Widerspruchsrechts nach § 28 leg.cit, ein Umstand der im gegenständlichen Beschwerdefall nicht vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
[Literaturhinweis: veröffentlicht; ZVR 2006/115]