DSB-D124.1078/0002-DSB/2019 – Datenschutzbehörde Entscheidung
Text
GZ: DSB-D124.1078/0002-DSB/2019 vom 10.10.2019
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BESCHEID
SPRUCH
Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde 1. der Maria A***-B*** und 2. des Hans A*** (Beschwerdeführer), beide anwaltlich vertreten durch Mag. Peter C***, vom 18. Juni 2019, eingelangt am 18. Juli 2019 gegen 1. Ludwig N*** und 2. Johanna N*** (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen .
2. Der Antrag auf Verhängung einer Geldbuße gegen die Beschwerdegegner wird zurückgewiesen .
Rechtsgrundlagen : § 1 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; Art. 77 Abs. 1 sowie Art. 79 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
BEGRÜNDUNG
A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang
1. Mit Eingabe vom 18. Juni 2019 (ha. eingelangt am 18. Juli 2019) behaupteten die Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und brachten zusammengefasst vor, dass sie je zur Hälfte Eigentümer des GST-NR *3*5/4, vorgetragen in EZ 7*1, GB *3*2 H***dorf, mit dem darauf errichteten Wohnhaus K***weg *2b seien.
Die Beschwerdegegner seien je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft GST-NR *3*5/5, vorgetragen in EZ 3*31, GB *3*2 H***dorf mit dem darauf errichteten Wohnhaus K***weg *2c. Die Beschwerdegegner hätten seit November 2018 an ihrem Wohnhaus eine Kamera installiert und würden mit dieser seit mehreren Monaten auch Teile des Grundstückes der Beschwerdeführer überwachen.
Diesbezüglich sei vor dem BG L***stadt zur GZ *3 C *25/19t bereits ein Verfahren anhängig, wo die Beschwerdeführer Unterlassungsklage hinsichtlich dieser Kamera gegen die Beschwerdegegner eingebracht hätten. Ein Urteil sei in diesem Verfahren bis dato noch nicht ergangen.
Die gegenständliche Kamera sei unter dem Giebel des Garagendaches des Wohnhauses K***weg *2c, vorgetragen in EZ 3*31, GB *3*2 H***dorf, positioniert. Es handle sich hierbei um eine schwenkbare Kamera und sei vom Grundstück der Beschwerdeführer sehr gut ersichtlich. Durch die aufgestellte Kamera, welche eindeutig auf das Grundstück der Beschwerdeführer gerichtet sei bzw. eine ständige Überwachung des Grundstücks der Beschwerdeführer vermuten lasse, werde das Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführer auf Achtung des Privatlebens erheblich beeinträchtigt.
2. Die Datenschutzbehörde erteilte mit Schreiben vom 8. August 2019, GZ: DSB D124.1078/0001 DSB/2019, die Aufforderung, die Klage betreffend das zu GZ *3 C *25/19t vor dem BG L***stadt anhängige Verfahren vorzulegen sowie den Zeitpunkt der Klagseinbringung bekanntzugeben.
3. Die Beschwerdeführer kamen der Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist mit Eingabe vom 06. September 2019 nach. Der Zeitpunkt der Klagseinbringung wurde mit 21. Jänner 2019 bekanntgegeben. Der Eingabe waren folgende Unterlagen beigeschlossen:
Klage vom 21.01.2019
Vorbereitender Schriftsatz vom 07.02.2019
Protokoll vom 25.04.2019
Vergleichswiderruf vom 30.04.2019
Protokoll vom 04.03.2019
Urteil des BG L***stadt vom 05.07.2019, GZ: *3 C *25/19t
Zudem gaben die Beschwerdeführer die bereits eingetretene Rechtskraft des Urteils des BG L***stadt vom 05. Juli 2019, GZ: *3 C *25/19t bekannt.
Das Urteil weist folgende Spruchpunkte auf:
„1. Die beklagten Parteien sind schuldig, es zu unterlassen, eine fest installierte Videokamera auf das Grundstück der Kläger zu richten.
2.Die Beklagten sind schuldig, den Klägern zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 5.774,64 (darin enthalten EUR 820,02 an USt und EUR 854,50 an Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.“
B. Beschwerdegegenstand
Ausgehend vom Vorbringen der Beschwerdeführer ist zunächst zu prüfen, ob die Datenschutzbehörde aufgrund des Urteils des Bezirksgerichts L***stadt vom 05. Juli 2019, *3 C *25/19t, überhaupt zur Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache zuständig ist.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Die Datenschutzbehörde legt den unter Punkt A festgehaltenen, aktenmäßig dokumentierten Sachverhalt ihrer Entscheidung zu Grunde.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. Zur Identität der Sache:
Dem Urteil des Bezirksgerichts L***stadt vom 05. Juli 2019, GZ: *3 C *25/19t, sowie der gegenständlichen Beschwerde liegt derselbe Gegenstand zu Grunde (Identität der Sache).
Auch wenn Art. 77 und Art. 79 DSGVO den Anschein erwecken, dass eine parallele oder sukzessive Verfahrensführung vor einer Aufsichtsbehörde und einem Gericht möglich scheint, so kann es nicht der Zweck der DSGVO sein, zunächst ein Gericht mit der Frage der Rechtmäßigkeit einer bestimmten Verarbeitung personenbezogener Daten zu befassen, nur um dieselbe Frage nach Abschluss des Rechtszuges der Beantwortung einer Aufsichtsbehörde zuzuführen (vgl. dazu Nemitz in Ehmann/Selmayr 2 , Datenschutz-Grundverordnung [2018] Art. 79 Rz 8).
Die Beschwerdeführer verfügen mit dem Urteil des Bezirksgerichts L***stadt vom 05. Juli 2019 bereits über einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Rechtsbehelf zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes. Eine sukzessive Inanspruchnahme der Datenschutzbehörde in derselben Sache kommt nicht in Betracht, zumal dem Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführer durch das Urteil bereits vollumfänglich Rechnung getragen wurde. Eine Beschwer ist daher nicht mehr anzunehmen.
2. Zum Antrag auf Verhängung einer Geldbuße:
Abzusprechen war zudem über den ausdrücklichen Antrag der Beschwerdeführer auf Verhängung einer Geldbuße gegen die Beschwerdegegner.
Dazu gilt es festzuhalten, dass ein subjektives Recht auf Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen gewissen Verantwortlichen nicht aus Art. 77 Abs. 1 DSGVO bzw. § 24 Abs. 1 und 5 DSG abzuleiten ist und darüber hinaus nach § 25 Abs. 1 VStG das Prinzip der Amtswegigkeit gilt (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni [Hrsg], VStG Kommentar 2 [2017] § 25 Rz 1).
Ein Verwaltungsstrafverfahren kann daher von einer betroffenen Person nur angeregt werden, ein Anspruch auf Einleitung eines solchen besteht nicht.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.