Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Degischer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schwaighofer, über die Beschwerde des A in B, vertreten durch C Rechtsanwalt in D gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 13. April 1983, Zl. MA 70 X/Z 17/83/Str., betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.400, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Hietzing, vom 2. Februar 1983 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 28. September 1982 um 15.30 Uhr den dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw „in Wien 13., Auhofstraße Dommayergasse 1) im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt, 2) nicht parallel und am Rande der Fahrbahn, sondern schräg zum Fahrbahnrand abgestellt“ zu haben. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen zu 1) nach § 24 Abs. 1 lit. d StVO 1960 und zu 2) nach § 23 Abs. 2 leg. cit. begangen, weshalb über ihn unter Berufung auf § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. Geldstrafen in der Höhe von je S 5.000, (Ersatzarreststrafe je 7 Tage) verhängt worden sind.
In der Begründung dieses Straferkenntnisses berief sich die Behörde auf die eigene dienstliche Wahrnehmung eines Sicherheitswachebeamten und das Geständnis des Beschwerdeführers „Die zahllosen einschlägigen Vormerkungen“ des Beschwerdeführers seien straferschwerend, das Geständnis strafmildernd gewesen.
In der gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig eingebrachten Berufung bemängelte der Beschwerdeführer, „daß die Tatfrage als erwiesen angenommen wurde, obwohl kein Beweisverfahren durchgeführt wurde, insoweit kein Geständnis vorliegt“. Die Behörde habe den Sachverhalt überdies unrichtig beurteilt, da es sich um Tatbestände handle, die einander ausschließen bzw. im Verhältnis der Spezialität zueinander stünden, so daß allenfalls eine Bestrafung wegen eines Deliktes hätte erfolgen dürfen. Der zu beurteilende Sachverhalt wäre von Amts wegen vollständig festzustellen und es wären vor Erlassung eines Straferkenntnisses alle Unklarheiten zu beseitigen gewesen. Außerdem wandte sich der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel gegen die Strafhöhe.
Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 13. April 1983 wurde dieser Berufung keine Folge gegeben und das erwähnte Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in der Schuldfrage bestätigt. Die Geldstrafen wurden jedoch auf je S 3.000, (Ersatzarreststrafe je 2 Tage) herabgesetzt.
In Erwiderung auf das geschilderte Berufungsvorbringen führte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides aus, dem Beschwerdeführer sei am 1. Februar 1983 Einsicht in die Anzeige des Meldungslegers gewährt und er sei zu einer Stellungnahme aufgefordert worden. Zum Inhalt der Anzeige habe der Beschwerdeführer jedoch keine wie immer geartete Stellungnahme abgegeben. Da die Angaben in der Anzeige den maßgeblichen Sachverhalt „konkret und schlüssig wiedergeben“, habe kein Anlaß bestanden, sie in Zweifel zu ziehen. Die Berufungsbehörde schenke daher den Angaben des Meldungslegers Glauben. Der Meldungsleger unterliege auf Grund seines Diensteides und seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht und müsse bei deren Verletzung mit straf und dienstrechtlichen Sanktionen rechnen. Den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Beschuldigten würden hingegen keine derartigen Pflichten bzw. Sanktionen treffen. Der Beschwerdeführer habe überdies ein persönliches Interesse, straflos zu bleiben und werde daher eher geneigt sein, zu seinen Gunsten sprechende Angaben zu machen. Außerdem habe keine Veranlassung gesehen werden können, daß der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig habe belasten wollen. Zur Frage der unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz werde bemerkt, daß jedes der Vorschrift des § 23 Abs. 2 StVO 1960 widersprechende Halten oder Parken unter Strafsanktion stehe, und zwar unabhängig davon, ob überhaupt das Halten oder Parken an dem betreffenden Ort erlaubt sei oder nicht. Das Abstellen eines Fahrzeuges nicht parallel zum Fahrbahnrand im gegenständlichen frontal zum Fahrbahnrand und das Abstellen im Bereich von weniger als 5 m vom Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder würden daher zwei verschiedene Tatbilder darstellen, die einander nicht ausschließen, auch wenn sie durch eine einzige Handlung gestaltet worden seien. Es könne auch nicht von einem Fall der Spezialität gesprochen werden, da durch das Abstellen entgegen der Vorschrift des § 24 Abs. 1 lit. d StVO 1960 nicht notwendig oder doch nicht in der Regel eine Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 2 leg. cit. et vice versa verwirklicht werde. Die vom Beschwerdeführer verwirklichten Delikte seien daher jedes für sich zu bestrafen gewesen. Die dem Beschwerdeführer angelasteten Taten seien daher als erwiesen anzunehmen, weshalb der Berufung keine Folge zu geben und der erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen gewesen sei. Es folgen noch Ausführungen über die für die Herabsetzung der Strafe maßgebenden Erwägungen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 203/1982 gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bemängelt zunächst eine Verletzung der auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsätze der Amtswegigkeit des Verfahrens sowie der materiellen Wahrheit des festzustellenden Sachverhaltes mit der Begründung, daß schon das Ermittlungsverfahren erster Instanz mangelhaft und unvollständig geblieben sei, da eine Feststellung der genauen Position des Fahrzeuges des Beschwerdeführers unterblieben sei. Der Meldungsleger habe in der Anzeige als Tatort „Auhofstraße Dommayrgasse“ angegeben, in der Sachverhaltsdarstellung jedoch erwähnt, daß das Fahrzeug des Beschwerdeführers in der Auhofstraße im rechten Winkel zum Fahrbahnrand gestanden sei. Der Meldungsleger sei weder zur Klärung dieser Diskrepanz einvernommen worden, noch sei überhaupt ein Beweisverfahren durchgeführt worden, in welchem auch eine Tatortskizze anzufertigen gewesen wäre. Außerdem wäre die Behörde erster Instanz anläßlich der Einvernahme vom 1. Februar 1983 verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer zu Abgaben über die gegenständliche Anzeige aufzufordern, Beweisanträge zu stellen und eventuelle Beweise vorzulegen. Ungeachtet einer gewissen Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Feststellung des Sachverhaltes sei die Behörde im Falle einer ungenügenden Mitwirkung der Partei nicht von der Verpflichtung enthoben, die zur Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Erhebungen anzuordnen und durchzuführen, die vorhandenen Ermittlungsergebnisse voll auszuschöpfen und die sonst noch greifbaren Beweismittel heranzuziehen. Außerdem bestehe für die Behörde gegenüber einer rechtsunkundigen und nicht rechtsfreundlich vertretenen Partei eine gewisse Manuduktionspflicht. Daraus ergebe sich zumindest, daß die Behörde verpflichtet gewesen wäre, den Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen, daß er zur Wahrung seiner Interessen auch zur gegenständlichen Anzeige eine Stellungnahme hätte abgeben sollen. Unter Mißachtung dieser Verfahrensgrundsätze habe die Behörde erster Instanz das Straferkenntnis erlassen, worin sie davon ausgegangen sei, daß das Fahrzeug des Beschwerdeführers schräg zum Fahrbahnrand gestanden sei, obwohl der Meldungsleger in der Anzeige angegeben habe, daß dieses im rechten Winkel zum Fahrbahnrand abgestellt gewesen sei. Auch die Berufungsbehörde habe diesen Widerspruch nicht aufgeklärt und sei ohne Ergänzung des Verfahrens davon ausgegangen, daß das Fahrzeug des Beschwerdeführers frontal zum Fahrbahnrand gestanden. sei. Bei Erhebung des wesentlichen Sachverhaltes hätte sich ergeben, daß der vom Beschwerdeführer gelenkte Pkw sehr wohl parallel zum Fahrbahnrand abgestellt gewesen sei, da er ja im rechten Winkel zur Auhofstraße, allerdings an der Kreuzung Auhofstraße Dommayergasse genau an der Kreuzungsecke und dadurch im rechten Winkel zur Fahrbahn der Auhofstraße und parallel zur Fahrbahn der Dommayergasse abgestellt gewesen sei. Die Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte zu einem anderen Bescheid geführt, da die Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung des festzustellenden Sachverhaltes einerseits zu dem Schluß hätte kommen müssen, daß der PkW des Beschwerdeführers parallel zum Fahrbahnrand (der Dommayergasse) abgestellt gewesen sei, und andererseits nicht im Bereich von weniger als 5 m vom Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder, sondern bereits außerhalb desselben, nämlich in zweiter Spur. Dadurch wäre eine andere als die angewendete Verwaltungsvorschrift verletzt worden. Mangels eines ordentlichen Beweisverfahrens die Anzeige stelle jedenfalls kein Beweismittel dar sei die Angelegenheit keineswegs entscheidungsreif gewesen und es sei dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit genommen worden, zu allfälligen Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen und seinen Rechtsstandpunkt zu verteidigen.
Zu diesem Vorbringen ist Nachstehendes zu bemerken:
Der Beschwerdeführer wurde von einem Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion Wien u.a. deshalb angezeigt, weil der Pkw „in der Auhofstraße in der 5 m Grenze im rechten Winkel zum Fahrbahnrand abgestellt war“. Anläßlich einer am 1. Februar 1983 erfolgten Vernehmung des Beschwerdeführers als Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren erklärte er entsprechend der bei dieser Gelegenheit aufgenommenen Niederschrift einleitend, „die Anzeigen selbst durchgelesen“ zu haben, und gab zu den in Rede stehenden Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 keine Erklärung ab, obwohl im „Betreff:“ der Anzeige ausdrücklich auch das „Abstellen eines Kfz im Bereich von 5 m einander kreuzender Fahrbahnränder § 24/1d StVO“ sowie „Nichtparalleles Parken zum Fahrbahnr. § 23/2 StVO.“ erwähnt worden sind. In der Berufung gegen das daraufhin ohne weitere Verfahrensschritte ergangene Straferkenntnis bemängelte der Beschwerdeführer sodann, wie schon in der Sachverhaltsdarstellung dieses Erkenntnisses erwähnt, „daß die Tatfrage als erwiesen angenommen wurde, obwohl kein Beweisverfahren durchgeführt wurde, insoweit kein Geständnis vorliegt“, und meinte überdies, „der rechtlich zu beurteilende Sachverhalt wäre von Amts wegen vollständig festzustellen gewesen und vor Erlassung eines Straferkenntnisses wären alle Unklarheiten zu beseitigen gewesen“. Eine Konkretisierung dieser behaupteten Unklarheiten erfolgte in diesem Rechtsmittel jedoch nicht. Die belangte Behörde sah keine Veranlassung zu weiteren Erhebungen und gab dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers mit der schon vorstehend wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides keine Folge.
Der Gerichtshof kann in dieser Vorgangsweise entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keinen im Sinne des § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 relevanten Verstoß gegen Verfahrensvorschriften erblicken, wobei der Beschwerdeführer übersehen haben dürfte, daß zufolge § 46 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) auch im Verwaltungsstrafverfahren als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Die geschilderten Angaben in der Anzeige reichten daher als Grundlage für den Schuldspruch der belangten Behörde unter Bedachtnahme darauf aus, daß der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Übertretungen weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in seiner Berufung bestritten hat. Es bestand daher in Ermangelung einander widersprechender Angaben einerseits des Meldungslegers und andererseits des Beschwerdeführers auch keine Veranlassung, im Sinne des hg. Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 26. Juni 1978, Slg. N. F. Nr. 9602/A, den Meldungsleger als Zeugen einzuvernehmen. Der belangten Behörde kann unter diesen Umständen auch kein Verstoß gegen den im § 25 Abs. 2 VStG 1950 verankerten Grundsatz angelastet werden, wonach die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen. sind wie die belastenden. Zu dem schon erwähnten Vorwurf des Beschwerdeführers, auf Grund der seitens der Behörde gegenüber einer rechtsunkundigen und nicht rechtsfreundlich vertretenen Partei bestandenen Manuduktionspflicht wäre er darauf aufmerksam zu machen gewesen, daß zur Wahrung seiner Interessen zur gegenständlichen Anzeige hätte Stellung genommen werden können, ist zu bemerken, daß dem Beschwerdeführer anläßlich seiner Vernehmung als Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren Gelegenheit zu einer Rechtfertigung gegeben worden ist und er auch noch während des Rechtsmittelverfahrens, in welchem er bereits anwaltlich vertreten war, Gelegenheit gehabt hätte, alles vorzutragen, was ihm im Zusammenhang mit der Tatfrage als wesentlich erscheint und zu der behördlichen Annahme im Widerspruch steht.
Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern beizupflichten, als in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Zusammenhang mit der Übertretung des § 23 Abs. 2 StVO 1960 in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Anzeige von dem „frontal zum Fahrbahnrand“ abgestellten Pkw des Beschwerdeführers die Rede ist, wogegen ihm in dem von der belangten Behörde übernommenen Schuldspruch des Straferkenntnisses zur Last gelegt worden ist, das Fahrzeug „schräg zum Fahrbahnrand abgestellt“ zuhaben; diese Divergenz vermag aber keine Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu begründen, weil sie angesichts des Umstandes nicht wesentlich erscheint, daß es für die Erfüllung des Tatbildes des § 23 Abs. 2 StVO 1960 ausreicht, wenn das Fahrzeug nicht „parallel zum Fahrbahnrand“ abgestellt worden ist. Auf die Größe des Winkels zwischen der Längsachse des Fahrzeuges und dem Fahrbahnrand kommt es dabei jedenfalls dann nicht an, wenn wie im Beschwerdefall auch ohne Anfertigung einer Tatortskizze feststeht, daß zumindest eine Fahrzeugkante erheblich weiter vom Fahrbahnrand entfernt war, als es der Fahrzeugbreite entspricht. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde im übrigen ausdrücklich erklärt, daß sein Fahrzeug zur Tatzeit „genau an der Kreuzungsecke ... im rechten Winkel zur Fahrbahn der Auhofstraße“ abgestellt war. Zu der im Zusammenhang damit getroffenen weiteren Feststellung des Beschwerdeführers, sein Fahrzeug sei sohin „parallel zum Fahrbahnrand (der Dommayergasse) abgestellt“ gewesen und „nicht im Bereich von weniger als 5 m vom Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder, sondern bereits außerhalb desselben, nämlich in zweiter Spur“, wodurch eine andere Verwaltungsvorschrift verletzt worden wäre, ist festzustellen, daß das Fahrzeug des Beschwerdeführers entsprechend den mit dem Schuldspruch nicht im Widerspruch stehenden Anzeigeangaben, wie schon erwähnt, „in der Auhofstraße in der 5 m Grenze im rechten Winkel zum Fahrbahnrand abgestellt war“, wobei als Tatort „Wien 13., Auhofstraße Dommayergasse“ angeführt worden ist. Es besteht also kein Zweifel, daß das Fahrzeug des Beschwerdeführers in der Auhofstraße innerhalb von 5 m vom Schnittpunkt der einander kreuzender Fahrbahnränder der Auhofstraße und der Dommayergasse und überdies nicht parallel zum Fahrbahnrand der Auhofstraße abgestellt war.
Schließlich übersieht der Beschwerdeführer, daß auch ein Abstellen des Fahrzeuges „in zweiter Spur“ im Sinne des § 44 a lit. b VStG 1950 als Übertretung des § 23 Abs. 2 StVO 1960 zu bestrafen gewesen wäre. (Vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1983, Z1. 82/03/0124, und die darin zitierte Vorjudikatur.)
Abschließend macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechtes auf das Eigentum mit der Begründung geltend, daß ihm durch die behaupteten Verfahrensmängel die Verletzung zweier Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 angelastet worden sei und sohin durch zumindest eine der auf rechterhaltenen Geldstrafen in sein Recht. auf Eigentum eingegriffen worden sei. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, daß der Verwaltungsgerichtshof nicht darüber zuerkennen hat, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist (vgl. Art. 144 Abs. 1 B VG). Sollten diese Ausführungen auf die in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretene Auffassung Bezug nehmen, wonach sich die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen einander nicht ausschließen, auch wenn sie durch eine einzige Handlung gesetzt worden sind, so ist dazu zu bemerken, daß Strafdrohungen einander dann ausschließen, wenn nicht jedes Tatbild für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können, also die Verwirklichung des einen Tatbestandes die Verwirklichung des anderen zwingend nach sich zieht. (Vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1977, Slg. N. F. Nr. 9366/A.) Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall aber deshalb nicht gegeben, weil das Abstellen eines Fahrzeuges innerhalb. von 5 m vom Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder nicht zwangsläufig dessen Abstellen nicht parallel zum Fahrbahnrand in sich schließt, also die gesonderte Begehung der Übertretungen einerseits des § 24 Abs. 1 lit. d StVO 1960 und andererseits des § 23 Abs. 2 leg. cit. möglich ist.
Da die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sohin nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b leg. cit. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976 in Verbindung mit Art. 1 Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.
Wien, 23. September 1983