RS0087492 – OGH Rechtssatz
Gemäß dem § 17 Abs 5 letzter Satz StVG ist zur Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse des Vollzugsgerichtes nach § 16 StVG der übergeordnete Gerichtshof zweiter Instanz zuständig. Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz ist im StVG nicht vorgesehen.