RS0126239 – OGH Rechtssatz
Angesichts der klaren und überschneidungsfreien Kompetenzabgrenzung zwischen erkennendem Gericht bzw Rechtsmittelgericht nach § 265 Abs 1 StPO und Vollzugsgericht nach § 16 Abs 2 Z 12 StVG besteht für eine analoge Anwendung des § 265 Abs 1 StPO durch das Vollzugsgericht mangels Vorliegens einer planwidrigen Lücke keine gesetzliche Grundlage.