RS0087512 – OGH Rechtssatz
Im StVG ist ein Rechtsmittel gegen einen vom Gerichtshof zweiter Instanz als Beschwerdegericht gefaßten Beschluß nicht vorgesehen. Der Gerichtshof zweiter Instanz entscheidet über Beschwerden gegen Beschlüsse des Vollzugsgerichtes (§ 16 Abs 2 StVG) demnach in letzter Instanz; gegen seine Entscheidung ist ein weiterer Rechtszug unzulässig.