JudikaturOGH

15Os145/18i – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. November 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. November 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der FOI Bayer als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Constantin N***** wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen, AZ 822 BE 150/18g des Landesgerichts Korneuburg als Vollzugsgericht, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 26. September 2018, AZ 19 Bs 289/18s, sowie über dessen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts (§ 89 Abs 6 StPO) betreffend eine Entscheidung des Vollzugsgerichts über die bedingte Entlassung aus Freiheitsstrafen (§ 16 Abs 2 Z 12 StVG) ist in der österreichischen Rechtsordnung kein weiterer Rechtszug vorgesehen.

Die gegen einen derartigen Beschluss erhobene Beschwerde des Strafgefangenen musste daher als unzulässig zurückgewiesen werden.

Da Verfahrenshilfe nur für zumindest formell zulässige und nicht für von vornherein aussichtslose Prozesshandlungen zu gewähren ist, war der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abzuweisen (RIS Justiz RS0127077).

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