BundesrechtBundesgesetzeStrafvollzugsgesetzDRITTER TEIL Vollzug der FreiheitsstrafenZweiter Abschnitt GRUNDSÄTZE DES STRAFVOLLZUGESNeunter Unterabschnitt Aufsicht§ 103

§ 103 Besondere Sicherheitsmaßnahmen

In Kraft seit 01. November 2026
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