Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des C I in H, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 24. Februar 2025, Zl. LVwG AV 1617/001 2024, betreffend die Verhängung eines Waffenverbotes nach dem Waffengesetz 1996 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über den Revisionswerber in Bestätigung eines Bescheides der belangten Behörde vom 25. November 2024 gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) ein Waffenverbot verhängt.
2 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision ist mit dem Antrag verbunden, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Aufschiebungsantrag wird damit begründet, es sei nicht anzunehmen, dass der Revisionswerber aufgrund seiner „bisherigen Gewalt und Waffenfreiheit“nunmehr Gewalt ausüben oder Waffen verwenden könnte. Er fühle sich durch das Waffenverbot zu Unrecht als Gewalttäter eingestuft, jeder der von dieser Maßnahme erfahre, werde sich denken, er habe „sicherlich irgendetwas Gewalttätiges angestellt“. Er laufe deshalb Gefahr, aufgrund „besonderer Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 103 StVG“ in seiner „Lebensführung als Strafgefangener eingeschränkt zu werden oder Vergünstigungen, wie Tischbesuche ..., Ausgänge, etc., nicht gewährt zu erhalten“.
3Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. etwa VwGH 23.12.2024, Ra 2024/03/0132, mwN).
5Das Vorbringen des Revisionswerbers (drohende besondere Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 103 StVG und damit einhergehende Einschränkungen in seiner „Lebensführung als Strafgefangener“) erfüllt diese Darlegungspflicht nicht, zumal daraus weder ersichtlich ist, welcher konkrete unverhältnismäßige Nachteil ihm erwachsen könnte, noch, ob ein solcher überhaupt im Zusammenhang mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses stünde.
6 Schon deshalb war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben.
Wien, am 14. April 2025