Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberst Gramm als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz vom 12. September 2025, GZ **-6, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von fünfzehn Jahren und zwei Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 15. Oktober 2032.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab das Bundesministerium für Justiz einem Antrag des A* vom 2. Mai 2025 auf Überstellung in die Justizanstalt Wien-Simmering (ON 1) nicht Folge.
Begründend wurde – zusammengefasst wiedergegeben – ausgeführt, dass im Hinblick auf die Auslastung der Justizanstalt Wien-Simmering von 113,26 % dem Ansuchen nicht Folge gegeben werden könne, zumal die Justizanstalt Stein lediglich eine Auslastung von 106,32 % aufweise. Weiters sprächen auch die negative Stellungnahme der Justizanstalt Wien-Simmering und die zahlreichen Ordnungswidrigkeiten gegen eine Verlegung, da die Eignung für den gelockerten Vollzug nicht gegeben sei. Auch die momentane Anhaltung gemäß § 103 StVG stehe einer Verlegung entgegen, da die Justizanstalt Wien-Simmering keine Sicherheitsabteilung habe.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten der - zusammengefasst wiedergegeben - moniert, dass er die Haft sinnvoll nutzen wolle, etwa mit einer Lehrausbildung, einer Arbeit oder der Möglichkeit zur Weiterbildung. Weiters lebe seine Familie in **, weswegen er in den letzten Jahren kaum Besuche von Angehörigen empfangen habe. Seit Jahren werde über ihn - seitens der Justizanstalt Wien-Simmering sowie der Generaldirektion - mit allem Möglichen aus seinem Vorleben gerichtet. Am 23. Dezember 2024 sei er von der Justizanstalt Sonnberg in die Justizanstalt Stein verlegt worden und seitdem werde er unmenschlich behandelt (Schikanen, Beschimpfungen). Obwohl er aus dem Normalvollzug gekommen sei, sei er vom Traktkommandanten auf Sicherheitsstufe 1 klassifiziert worden. Im Jahr 2020 sei er bei einem Einsatz vor laufender Kameras auf der Abteilung von Beamten mehrfach in die Rippen geschlagen worden. Bei Gericht seien die Kameraaufzeichnungen angeblich bereits gelöscht gewesen. Er solle angeblich dabei drei Beamte verletzt haben. Die Rippen seien seit damals nicht behandelt worden und er habe zu Unrecht eine Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten wegen Verleumdung und Körperverletzung bekommen. Trotz diesen Geschehnissen werde er weiter hier angehalten.
All seine Ansuchen um Arbeiten würden abgelehnt, Schreiben würden verloren gehen oder sogar weggeschmissen werden. Sein Laptop sei ihm nicht ausgefolgt worden. Er bitte um Hilfe.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2).
Darüber hinaus hat das Bundesministerium bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnutzung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG). Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnis des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; OLG Wien 33 Bs 64/15a).
Schon die Auslastungssituation der in Rede stehenden Justizanstalten spricht gegen die begehrte Vollzugsortsänderung, zumal die Justizanstalt Wien-Simmering nicht nur im Zeitpunkt der Entscheidung der Generaldirektion am 12. September 2025 eine (weit) höhere Auslastung (116,57 %) aufwies als die Justizanstalt Stein (112,60 % [vgl zur seinerzeitigen Auslastung die aus der Integrierten Vollzugsverwaltung beigeschaffte detaillierte Belagsübersicht betreffend männliche Strafgefangene im Normalvollzug vom 12. September 2025]), sondern auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien am 18. November 2025 (Wunschanstalt: 120 %, Stammanstalt 110,82 % [vgl jeweils detaillierte Belagsübersicht betreffend männliche Strafgefangene im Normalvollzug vom 18. November 2025, beigeschafft aus der Integrierten Vollzugsverwaltung).
Da – wie oben ausgeführt - bereits ein dagegen sprechender Grund eine Strafvollzugsortsänderung ausschließt, konnte das – die Auslastungssituation der in Rede stehenden Anstalten völlig übergehende - Vorbringen des Beschwerdeführers auf sich beruhen.
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