Das Oberlandesgericht Wien hat in der Übergabesache des A* zur Strafvollstreckung an die Republik Ungarn über dessen Beschwerde gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. November 2024, GZ **-43, -45, nach der am 10. Jänner 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein der Richter Mag. Hahn und Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Betroffenen und seiner Verteidigerin Dr. Bartlmä, LL.M. durchgeführten öffentlichen Übergabeverhandlung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* verhängte Übergabehaft wird aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO iVm § 18 EU-JZG, § 29 ARHG fortgesetzt.
Begründung:
Beim Landesgericht für Strafsachen Wien ist gegen den am ** geborenen ungarischen Staatsangehörigen A* ein Verfahren zur Übergabe zur Strafvollstreckung an die ungarischen Behörden anhängig.
Nach dem Europäischen Haftbefehl der Strafvollzugsabteilung des Hauptstädtischen Gerichtshofs vom 2. Oktober 2023, AZ **, wurde A* mit Urteil des Zentralen Bezirksgerichts * vom 1. Juni 2022, AZ **, rechtskräftig mit Beschluss des Hauptstädtischen Gerichtshofs als Gericht zweiter Instanz vom 8. März 2023, AZ **, zu einer noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Darnach besaß der Betroffene am 2. Juli 2019 in ** 144,9 % bis 153,8 % der Untergrenze der erheblichen Menge suchtmittelhaltiger Stoffe, nämlich 3,58 Gramm Cannabis beinhaltend Delta-9-THC, 25,61 Gramm MDMA und 102,38 Gramm Amphetamin, und konnte ihm der Konsum von Cannabis und Kokain nachgewiesen werden.
Diese Handlungen werden im Europäischen Haftbefehl als Straftat des Suchtmittelbesitzes in bedeutender Menge gemäß § 178 Abs 1 und Abs 2 lit b ungarisches Strafgesetzbuch qualifiziert (ON 3.5; Übersetzung ON 24.2).
Nachdem das Erstgericht bereits am 19. August 2024 eine die Übergabe des Betroffenen bewilligende Entscheidung getroffen hatte, diese jedoch im Rechtsmittelweg über Beschwerde des A*, der insbesondere menschenrechtswidrige Haftbedingungen in Ungarn moniert hatte, durch das Oberlandesgericht Wien am 18. September 2024, AZ *, aufgehoben und die Übergabesache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung über die Zulässigkeit der begehrten Übergabe an das Erstgericht zurückverwiesen worden war, erachtete die Einzelrichterin auf Basis zwischenzeitig seitens der ungarischen Behörden übermittelter Unterlagen (ON 38, 41) die Voraussetzungen für eine Übergabe des Betroffenen für erfüllt und setzte die mit Beschluss vom 15. Juli 2024 verhängte Übergabehaft fort.
Gegen diese Entscheidungen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 42, 4) und fristgerecht ausgeführte Beschwerde des Betroffenen, in der er weiterhin unmenschliche Haftbedingungen und eine drohende Verletzung von Artikel 3 MRK infolge nicht ausgeräumter Bedenken durch die abgegebenen „Zusicherungen“ befürchtet, durch eine Übergabe eine Verletzung in seinem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens ersieht und die Fortsetzung der Übergabehaft wegen eines Verstoßes gegen § 21 Abs 2 und Abs 3 EU-JZG, zu Unrecht angenommener Fluchtgefahr und der Anwendbarkeit gelinderer Mittel sowie „einer Fußfessel“ als nicht gerechtfertigt ansieht (ON 47).
Dem Rechtsmittel gegen die Bewilligung der Übergabe kommt keine Berechtigung zu.
Wenngleich die Zuordnung der dem Europäischen Haftbefehl zugrundeliegenden mit Strafe bedrohten Handlungen von der ausstellenden Justizbehörde einer der in Anhang I, Teil A, des EU-JZG angeführten Kategorie von Straftaten, nämlich des illegalen Handels mit Drogen und psychotropen Stoffen, fraglich ist, handelt es sich bei den vorliegenden Straftaten jedenfalls um übergabefähige Handlungen, weil noch mindestens vier Monate zu vollstrecken sind und die zugrundeliegenden Handlungen nach österreichischem Recht zumindest nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG mit gerichtlicher Strafe bedrohte Taten darstellen (§ 4 Abs 2 EU-JZG).
Wenn A* weiterhin nicht dem europäischen Standard entsprechende Haftbedingungen anspricht, ist ihm zu entgegnen, dass - der Textierung unmissverständlich zu entnehmen auch - das ungarische Justizministerium die Unterbringung in einer den Anforderungen der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte, der Mindestgrundsätze für die Behandlung der Gefangenen der Vereinten Nationen und der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze entsprechenden Form garantierte und den Zutritt und die Besichtigung der Haftbedingungen in der jeweiligen Strafvollzugsanstalt für konsularische, diplomatische Vertreter der Republik Österreich genehmigte. Darüber hinaus bezog sich die Erklärung auch auf dem europäischen Standard entsprechende(-n) Wohnraum, sanitäre Einrichtungen, Zugang zum Freien und „andere Erwartungen“ (ON 38; vgl. auch ON 41, 6 f).
Der Beschwerdeführer, der unter Hinweis auf sein vormaliges Rechtsmittelvorbringen als auch die nunmehr angeschlossenen Beilagen (ON 47.3, ON 47.4, ON 47.5) weiterhin eine Artikel 3 MRK widersprechende Behandlung befürchtet, ist auf die Entscheidung des EuGH vom 25. Juli 2018 in der Rechtssache C-220/18 PPU zu verweisen, derzufolge sich die vollstreckende Justizbehörde in Anbetracht des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten, auf dem das System des Europäischen Haftbefehls beruht, auf eine Zusicherung, wonach die betroffene Person unabhängig von der Haftanstalt keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aufgrund ihrer Haftbedingungen erfahren werde, zumindest dann verlassen kann, wenn keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Haftbedingungen in einer bestimmten Haftanstalt gegen Artikel 4 GRC verstoßen. Mit Blick darauf, dass solch konkrete Hinweise nicht vorliegen und - wie in obangeführter Entscheidung des OLG Wien bereits dargestellt - auch die deutschen Gerichte eine allgemeine Zusicherung als ausreichend erachten, liegen die Übergabevoraussetzungen (nunmehr) vor. Ausgehend von diesen Erwägungen und der bindenden Erklärung schadet es auch nicht, dass die ungarischen Behörden keine konkrete Vollzugsanstalt, in die der Betroffene - zumindest zu Beginn seiner Haft - übernommen werden wird, benennen konnte (vgl. ON 41, 6).
Dem Beschwerdestandpunkt zuwider existiert in Ungarn auch kein „Zuchthaus“, sondern handelt es sich vielmehr dabei um die höchste von mehreren Sicherheitsstufen innerhalb einer jeden Haftanstalt, die durch das Verhalten des Strafgefangenen selbst determiniert wird (vgl. ON 41) und im Übrigen - in abgewandelter Form - auch dem österreichischen Strafvollzug nicht fremd ist (vgl. etwa § 103 StVG über „besondere Sicherheitsmaßnahmen“ zur Abwehr bestimmter Gefahren). Den ungarischen Behörden kann mit Blick auf die ihnen obliegende Aufgabe der Aufrechterhaltung der Sicherheit in den Haftanstalten also nicht von vornherein die Zusicherung abverlangt werden, der Betroffene werde ungeachtet seines etwaigen Verhaltens in Haft unter keinen wie immer gearteten Umständen in einer höheren Sicherheitsstufe angehalten werden und wird vielmehr die konkrete Vollzugsform von seinem Verhalten und ihn sonst persönlich betreffenden Umständen abhängig sein. Jedenfalls konnte die Befürchtung, A* drohe die Anhaltung in einem reinen - nach inländischem Begriffsverständnis entsprechend negativ konnotierten - „Zuchthaus“ durch die Mitteilung der ungarischen Behörden ausgeräumt werden.
Wenn der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf eine bestehende Lebensgemeinschaft seine Übergabe mit Blick auf Artikel 8 MRK für unzulässig erachtet, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Schutz des Familienlebens im Falle persönlicher oder familiärer Bindungen im Aufenthaltsstaat einer Übergabe entgegenstehen kann (vgl. RIS-Justiz RS0123230), wobei sich eine solche Bindung zu Österreich aus dem Akteninhalt - insbesondere auch der Vernehmung des Betroffenen (ON 12, 4) - geradezu nicht ergibt. Außerdem können familiäre Beziehungen zwischen Erwachsenen eine Übergabe unter dem Aspekt des Artikel 8 MRK nur hindern, wenn über die sonst üblichen (emotionalen) Bindungen hinaus Merkmale einer Abhängigkeit bestehen (RIS-Justiz RS0123230 [T5]). Darüber hinaus übersieht A* neuerlich die vorliegenden Zusicherungen, die einen MRK-konformen Vollzug - und somit auch einen solchen ohne Beschränkung der Besuchsmöglichkeiten - garantieren.
Da es sich bei der Auslegung der ungarischen Normen um keine vorlagefähige Frage aus dem Gemeinschaftsrecht handelt, war der angeregten Vorabentscheidung durch den EuGH nach Artikel 267 AEUV nicht näherzutreten.
Da die die Übergabe bewilligende Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde insoweit ein Erfolg versagt.
Zur Haftfrage:
Entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft Wien (ON 1.2) wurde über den am 13. Juli 2024, 17.00 Uhr, festgenommenen (ON 3.1, 1 f) und am selben Tag, 18.35 Uhr, in die Justizanstalt * eingelieferten A* (ON 2.1, 1) am 15. Juli 2024 die Übergabehaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 StPO iVm § 18 EU-JZG (§ 29 ARHG) verhängt (ON 12, 4; ON 13) und mit Beschlüssen vom 29. Juli 2024 (ON 22) und 25. September 2024 (ON 39) aus demselben Haftgrund fortgesetzt. Nach Durchführung einer Haft- und Übergabeverhandlung setzte das Erstgericht unter anderem mit dem angefochtenen Beschluss die Übergabehaft fort (ON 42, 3).
Der in Erledigung der Beschwerde gegen die Bewilligung der Übergabe beschriebene hinreichende Tatverdacht für die Annahme einer der Übergabe nach dem EU-JZG unterliegenden Straftat liegt vor.
Ausgehend von dieser Verdachtslage ist auch der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO gegeben. Der ungarische Staatsangehörige A* ist ohne Unterstand in Österreich (ON 12, 2). Er geht zwar hierzulande einer Beschäftigung nach, wohnt jedoch aufgrund der dort niedrigeren Lebenshaltungskosten in Ungarn (ON 12, 4). Dem Beschwerdevorbringen zuwider wohnt der Betroffene geradezu nicht mit seiner - nach rechtlichen Gesichtspunkten nicht als solchen zu qualifizierenden (vgl. RIS-Justiz RS0047000, RS0047017) - Lebensgefährtin zusammen (ON 25, 2) und es ist vielmehr auch im Zusammenhalt mit der noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe konkret zu befürchten, der Betroffene werde sich auf freien Fuß gesetzt dem Übergabeverfahren entziehen.
Dem weiteren Beschwerdestandpunkt zuwider sind die in § 21 EU-JZG genannten Fristen keine Fallfristen; ein allfälliger Verstoß gegen diese Fristen löst keine unmittelbaren Rechtsfolgen aus und führt etwa auch nicht automatisch zur Enthaftung des Betroffenen (Hinterhofer in WK² EU-JZG § 21 Rz 34). Die relevante Sechs-Monats-Frist des § 18 Abs 2 EU-JZG iVm § 29 Abs 6 zweiter Satz ARHG wurde hingegen nicht überschritten.
Der vorliegende Haftgrund ist auch so gewichtig, dass er durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO nicht effektiv hintangehalten werden kann. Ein Vorgehen nach § 180 Abs 1 letzter Satzteil StPO (obligatorische Kaution) kommt bei einer Übergabehaft zur Strafvollstreckung nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0128943).
Auch der (implizit gestellte) Antrag auf Fortsetzung der Übergabehaft durch elektronisch überwachten Hausarrest gemäß § 173a StPO verschlägt, weil der Zweck der Haft, nämlich Hintanhaltung zuvor beschriebener Fluchtgefahr, dadurch nicht erreicht werden kann.
Mit Blick auf die noch zu vollstreckende Sanktion von mehr als fünf Jahren liegt auch Unverhältnismäßigkeit nicht vor und steht die Übergabehaft auch zur Bedeutung der dem Betroffenen angelasteten strafbaren Handlungen nicht außer Verhältnis.
Gemäß § 18 Abs 2 EU-JZG iVm § 29 Abs 5 ARHG war keine Haftfrist zu setzen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 1 Abs 2 EU-JZG iVm § 9 Abs 1 ARHG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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