Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin HR Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 19. Februar 2026, GZ **-9, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht eine (Säumnis-)Beschwerde des A* vom 17. November 2025 sowie dessen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (ON 1) als unzulässig zurück.
Das Erstgericht hielt-wortwörtlich wiedergegeben-begründend fest wie folgt:
Der Beschwerdeführer A* befand sich bis zu seiner Überstellung in die Justizanstalt Stein in der Justizanstalt Graz-Karlau im Maßnahmenvollzug. Die Überstellung des Beschwerdeführers in die Justizanstalt Stein erfolgte am 11. Dezember 2025.
Mit seinem Ansuchen vom 13. November 2025 (ON 5.3) wendete sich der Beschwerdeführer an den Leiter der Justizanstalt Graz-Karlau und brachte darin vor, die Ausführung zum LKH ** sei ihm vom Kommandobeamten verweigert worden, da er nur gefesselt ins Krankenhaus komme. Er verlange den Namen des Kommandobeamten der dies angeordnet habe. Des Weiteren habe der Anstaltsleiter dafür Soge zu tragen, dass er in Zukunft ohne Fesselung ins LKH verbracht werde, da er auf eine Nierenuntersuchung bestehe und auch eine Darmspiegelung anstehe. Er werde auch hinkünftig keine weitere Fesselung akzeptieren. Er erwarte eine baldige Beurteilung, da dies seine Gesundheit ist, ansonsten schalte er nun das LGS Graz ein.
Mit seiner Beschwerde bereits vom 17. November 2025, beim Landesgericht für Strafsachen Graz am 21. November 2025 eingelangt, erhebt A* Beschwerde gegen „KZ-Leiter“ Major B* wegen Verfehlung des Kommandobeamten Herrn C*, da dieser die Ausführung zum LKH ** nur mit Fesselung genehmigt habe. Hiervon sei „KZ-Leiter“ B* bereits informiert worden, er habe aber nicht sechs Monate Zeit, bis sein Ansuchen vom Anstaltsleiter bearbeitet werde. In seiner Beschwerde schildert A* die aus seiner Sicht vorhandenen gesundheitlichen Beschwerden. Das Landesgericht für Strafsachen Graz habe schnellstens zu entscheiden, dass ihm eine Ausführung ohne Fesselung zusteht. Des Weiteren bestehe er auf die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers. Des Weiteren führt er – wie in sämtlichen Eingaben – aus, der Beschluss sei per Post zuzustellen, da andere Zustellungen nicht angenommen werden.
Der Leiter der Justizanstalt erstattete über Ersuchen des Landesgerichtes für Strafsachen Graz seine Stellungnahme vom 13. Jänner 2026 (ON 5.2). Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Ansuchen vom 13. November 2025, eingegangen am 14. November 2025 moniert habe, dass er zum Verlassen der Justizanstalt im Wege einer Ausführung in das Landeskrankenhaus gefesselt werden müsse. Da er die Fesselung ablehnte, hätte man ihm die Ausführung verweigert. In der Vergangenheit sei er bereits ohne Fesselung ins LKH ** ausgeführt worden. Der Leiter der Justizanstalt Graz-Karlau sei mit dieser Beschwerde, die sich gegen das Verhalten eines Justizwachebeamten richtet, befasst. Die Justizanstalt Graz-Karlau als Vollzugsbehörde habe ihre Entscheidungspflicht nach § 121c StVG innerhalb einer sechsmonatigen Frist nachzugehen. Diese Frist beginne mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der einzubringen war. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist habe daher mit 14. November 2025 zu laufen begonnen und sei zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde am 17. November 2025 folglich noch nicht abgelaufen. Inhaltlich rechtfertigt der Leiter der Justizanstalt Graz-Karlau die Notwendigkeit der Ausführung samt angelegter Fesselung vor dem Körper und Bezugnahme auf § 103 Absatz 1 StVG damit, dass beim Beschwerdeführer Fluchtgefahr bestehe, da sich der Lebensmittelpunkt des Genannten vor dessen Inhaftierung in Deutschland befunden habe und er bis zu diesem Zeitpunkt nicht lange in Österreich gelebt habe. Die Annahme der Fluchtgefahr werde auch damit bekräftigt, dass A* in vergangenen Beschwerdeschriften seine Anhaltung der Justizanstalt Graz-Karlau als unrechtmäßig tituliere. Auch körperliche Parameter wie Größe und Gewicht wären ausschlaggebend. Aufgrund weiterer Risikofaktoren (kämpferisch-aggressive Verhaltensweisen; paranoid-querulatorische Persönlichkeitsstörung und Simulationsverhalten) könne eine friktionslos verlaufende Verbringung vom Gelände der Justizanstalt zum Zwecke einer Ausführung ohne Anlegen von Fesseln vor dem Körper nicht wirklich gewährleistet werden. Aufgrund der individuellen Risikofaktoren werde von einer erhöhten Gefährlichkeit des Untergebrachten A* ausgegangen, die die Anordnung einer Handfessel vor dem Körper während Ausführungen notwendig mache.
Rechtlich erwog das Erstgericht - zusammengefasst wiedergegeben -, dass A* mit seiner an den Anstaltsleiter gerichteten Eingabe das Verhalten eines Justizwachebeamten kritisiere, womit die Entscheidungspflicht des Anstaltsleiters ausgelöst werde. Insoweit sei die Bestimmung des § 121c StVG maßgeblich. Nach Abs 1 leg cit könne Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach den §§ 16 Abs 3 Z 3 und 16a Abs 1 Z 3 StVG an das Gericht erheben, wer im vollzugsbehördlichen Verfahren zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behaupte. Gemäß § 121c Abs 2 StVG könne die Beschwerde erst dann erhoben werden, wenn die Vollzugsbehörde in der Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen sei, innerhalb dieser entschieden habe. Diese Frist beginne mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle einlange, bei der der Antrag einzubringen sei. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vom 17. November 2025 (ON 1), sei die Entscheidungsfrist von sechs Monaten nicht abgelaufen gewesen, sodass sich die Beschwerde als unzulässig erweise.
Zum Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird angemerkt, dass Verfahrenshilfe im gegenständlichen Verfahren nicht vorgesehen sei. Die von A* zitierte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 2025, G 133/2024, mit welcher § 17 Abs 2 Z 1 StVG als verfassungswidrig aufgehoben werde, trete nämlich erst mit Ablauf des 30. Juni 2026 in Kraft.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, der - soweit inhaltlich fassbar und unter Ausblendung wüster Beschimpfungen von Entscheidungsorganen - moniert, dass er erst Ruhe geben werde, wenn „dies“ verfassungskonform gelöst worden sei. Wenn das Erstgericht auf eine Fristsetzung von sechs Monaten bestehe (eine Zeitspanne, die er aufgrund seines Gesundheitszustands nicht habe) und somit die wirkliche Frage, warum er nur eine Ausführung mit Fesselung bekomme, nicht beantworte, sei dieses der Korruption überführt, da bei einer Fesselung eine Einzelfallprüfung zu erfolgen habe und nicht - wie von der Justizanstalt Graz-Karlau - allgemein angewandt werden könne. Er verweise auf die Zustellung des Beschlusses per Post, ansonsten lande „dies“ wieder beim Obersten Gerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof (ON 10).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Die für das gerichtliche Verfahren über eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht geltende Sonderbestimmung ist in § 121c StVG normiert. Beschwerdelegitimiert ist, wer im vollzugsbehördlichen Verfahren ein subjektives Recht auf eine Entscheidung des Anstaltsleiters zu haben behauptet ( Drexler/Weger, StVG 5 , § 121c Rz 1).
Aus den nicht zu beanstandenden Feststellungen ergibt sich, dass die die Entscheidungspflicht des Anstaltsleiters auslösende Beschwerde vom 13. November 2025 stammt, sodass zum Zeitpunkt der Erhebung der an das Vollzugsgericht gerichteten Beschwerde am 17. November 2025 die zeitlichen Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht eingetreten waren. Auch das substratlose Vorbringen des A* vermag nichts daran zu ändern, dass die Zurückweisung der (Säumnis-)Beschwerde durch das Vollzugsgericht zu Recht erfolgte.
Verfahrenshilfe ist im gegenständlichen Verfahren nicht vorgesehen, weil die Strafprozessordnung in den Beschwerdeverfahren nach §§ 16 Abs 3, 16a StVG keine subsidiäre Wirkung entfaltet, sodass allein die in § 17 Abs 2 StVG vorgesehenen Normen des AVG und des VStG zur Anwendung kommen, welche die Gewährung von Verfahrenshilfe nicht vorsehen (RIS-Justiz RW0000767; Pieber in WK 2StVG § 17 Rz 19; Drexler/Weger, StVG 5§ 17 Rz 7). Im Übrigen ist - wie bereits vom Erstgericht festgehalten - darauf zu verweisen, dass die mit Entscheidung des VfGH vom 25. Juni 2025, G 133/2024-31, ausgesprochene Aufhebung des § 17 Abs 2 Z 1 StVG erst mit Ablauf des 30. Juni 2026 Wirkung entfaltet (vgl S 2 des angeführten Erkenntnisses) und daher für das gegenständliche Verfahren außer Betracht zu bleiben hat (OLG Wien, AZ 32 Bs 314/25y uva).
Rechtsmittelbelehrung :
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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