Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und die fachkundige Laienrichterin Oberstleutnant Osztovics, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 15. Dezember 2025, GZ **-18, nach § 121b Abs 2 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Landesgericht für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung
Mit dem bekämpften Beschluss wies das Landesgericht für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht – im zweiten Rechtsgang (zum ersten vgl 32 Bs 155/25s) - eine Beschwerde des A* vom 3. November 2024 (ON 1.3 S 1 ff) gegen den dem Beschwerdeführer am selben Tag kundgemachten (ON 6 S 1) Bescheid des Leiters der Justizanstalt ** vom 28. Oktober 2024 (ON 6 S 5 Eingabe 8) als unbegründet ab.
Begründend hielt das Vollzugsgericht – soweit relevant - wortwörtlich fest:
Der Strafgefangene A* wurde am Donnerstag den 19. September 2025, während des Nachtdienstes, von der Justizanstalt ** in die Justizanstalt ** überstellt und war am 20. September 2024 bis 09:30 Uhr im Zugangshaftraum der Krankenabteilung (Kr04) untergebracht und hatte Zugang zu Warmwasser/Kaltwasser und einem Waschbecken.
Am 20. September 2025 um zirka 09:30 Uhr wurde er auf die I. Abteilung in einen Mehrpersonenhaftraum (HR 128) verlegt, wobei er gegen die Haftraumtüre schlug bis er aufgrund seines aggressiven Verhaltens in die besonders gesicherte Zelle 116 gemäß § 103 Abs 2 Z 4 StVG verlegt wurde. Die besonders gesicherte Zelle ist mit einem Gitter ausgestattet, welches die Haftraumtüre vom Rest der Zelle trennt. Das Waschbecken befindet sich einem durch das Gitter geschützten Bereich, der Wasserhahn ist mit Drehreglern für Kalt- und Warmwasser ausgestattet, wobei der Zugriff zu den Drehreglern durch eine Öffnung im Gitterbereich möglich ist (Lichtbilder 0116 und 0119). Beim Ausstrecken des Armes ist der Drehregler mit dem Kaltwasser bei einer durchschnittlichen Armlänge allein mit dem ausgestreckten Unterarm so erreichbar, dass er mit einer Handbewegung auch gedreht werden kann und damit der Zugang zum fließenden kalten Wasser gegeben ist. Zum Erreichen des Drehreglers für das Warmwasser muss der Arm um zirka eine Handflächenlänge weiter hineingestreckt werden (Lichtbilder ON 0117 und 0118), wobei auch in diesem Falle mit einer Handdrehung der Warmwasserregeler gedreht und damit der Zugang zum fließenden warmen Wasser gegeben ist. A hatte dadurch durchgehend Zugang zu Warmwasser und Kaltwasser. Der Zugang zum Waschbecken war eingeschränkt (Bericht ON 13.2 S 2).
Am Samstag, dem 21. September 2024 hatte A* in der besonders gesicherten Zelle 116 den Zugang zum Warmwasser (Zeugin BezInsp. AI B* ON 13.3 S 2; Zeuge RevInsp. C* ON 13.3 S 4).
Am Sonntag, dem 22. September 2024 wurde ihm über sein Ersuchen die Möglichkeit der Körperpflege gegeben, indem ihm Seife, Zahnbürste und Zahnpasta zur Verfügung gestellt und die Zwischentüre geöffnet wurde, sodass er die Körperpflege beim Waschbecken durchführen konnte (Zeuge BezInsp. D* ON 13.3 S 3).
Am Montag, dem 23. September 2024 wurde die Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum um ca. 11:55 Uhr beendet und er in den Haftraum 122 verlegt. Dieser Haftraum war zuvor freigemacht worden, damit er alleine einen 2 Mann Haftraum beziehen konnte. Der Zugang zu Warmwasser, Kaltwasser und Waschbecken war in diesem Haftraum unbeschränkt möglich (Bericht ON 13.2 S 2).
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Berichten der Justizanstalt ** in Verbindung mit den Angaben der einvernommenen Zeugen GrInsp. E* (ON 13.3 S 1 f; AbtInsp. B* ON 13.3 S 2, Bezinsp. D* ON 13.3 S 3, RevInsp. C* ON 13.3 S 4) und den eingeholten Lichtbildern sowie den Stellungnahmen der Justizanstalt ** (ON 1.4; ON 7 und ON 13), die zur räumlichen Ausstattung der Zelle 116 in den wesentlichen Punkten mit den nunmehrigen Ausführungen des A* in Rahmen der Gegenäußerung vom 2. Dezember 2025 übereinstimmen. A* bestreitet in diesem Punkt nicht mehr die grundsätzliche Unmöglichkeit für den Warmwasserbezug, sondern behauptet, dass der Wasserhahn für das Warmwasser nicht erreichbar gewesen sei. Das vorgelegt Lichtbild belegt allerdings, das dies sehr wohl – wenn auch mit einem weiteren Durchgreifen durch die Öffnung – grundsätzlich möglich gewesen ist .
Vielmehr ergeben sich aus der Chronologie des Beschwerdevorbringens Hinweise für die Adaptierung des Vorbringens an die jeweiligen Beweisergebnisse.
So brachte A* in seiner Beschwerde vom 3. November 2024 (ON 1.3) zunächst vor, dass „das Waschbecken durch diese Gittersperre vom übrigen Haftraum getrennt war. Ich hatte daher vom 20. September 2024 bis zu 23. September 2024 keinen Zugang zu fließend warmen Wasser und auch nicht zu kaltem Wasser. Es war mir auch nicht möglich mich zu waschen. Meinem Ersuchen mir Seife, Zahnbürste etc sowie Handtuch zur Verfügung zu stellen, wurde ebenfalls verweigert. Täglich ersuchte ich die Justizwachebeamten, die mich in der Zelle aufsuchten, um Zugang zu fließend warmen und kalten Wasser. Man wollte daher die Gittersperre nicht versperren (?), (vermutlich gemeint aufsperren).“
Den Vorwurf, dass er keinen Zugang zum kaltem Wasser gehabt habe, widerlegte die Justizanstalt bereits im Vorfeld, indem sie ausführte, dass ihm aufgrund einer Verunreinigung des Wassers in ** (vlg die Medienberichterstattung) kaltes Wasser in Form von Trinkflaschen zur Verfügung gestellt wurde. Der Bezug von Kaltwasser was zu diesem Zeitpunkt auch über die Wasserleitung möglich, aber wegen der Verunreinigung als krankheitsgefährdend eingestuft worden.
In der Gegenäußerung vom 20. Februar 2025 (ON 4) zur Stellungnahme vom (ON 1.4) führte A* aus, „ dass der Aufschluss der Gittersperre in der Zelle ausschließlich zum Zwecke des Aufenthalts im Freien erfolgt sei (ON 4 S 2). Dass die Justizwachebediensteten von der Absonderungszelle niemals vorhatten, mir Zugang zu warmen Wasser zu ermöglichen, ist auch darin zu sehen, dass mir die Ausfolgung von Seife, Zahnbürste und Handtuch beharrlich verweigert wurde (ON 4 S 3).“
Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme vom 31. Oktober 2025 (ON 13.2) führte A* in der Gegenäußerung vom 2. Dezember 2025 (ON 16) nunmehr aus, dass es richtig sei, dass die Behauptung, in der Vergitterung der Absonderungszelle im Bereich des Waschbeckens sei eine Öffnung gewesen, seine Richtigkeit habe, diese Öffnung sei aber nur 10 x 10 cm gewesen. Dies habe es ermöglicht, dass man mit einem Arm seitlich durchgreifen und dadurch zumindest den ersten Drehregler erreichen konnte. Dieser sei allerdings für das kalte Wasser gewesen. Dadurch sei es möglich gewesen, jeden Arm durchzustecken und sich das kalte Wasser über die jeweilige Hand fließen lassen zu können. Das sei aber nicht als Waschen im eigentlichen Sinne zu verstehen. Der zweite Drehhahn mit dem warmen Wasser sei nicht erreichbar gewesen. Den widersprüchlichen Niederschriften der Justizwachebeamten sei zu entnehmen, dass sie aus ihrer subjektiven Sicht ihm einmal pro Tag, nämlich am Vormittag, ermöglicht hätten, sich beim Waschbecken zu waschen. Vielleicht trügt diese Erinnerung sie aber auch. Davon abgesehen könne das monierte Recht nicht damit erfüllt sein, indem man einem Gefangenen einmal am Tag für fünf Minuten den Zugang zu einem Waschbecken ermöglicht.
Hingegen ergibt sich aus der ursprünglichen Stellungnahme der Justizanstalt ** (ON 1.4 S 2 ), als auch aus den Einvernahmen der Zeugen gleichbleibend, dass am Samstag der Wunsch nach Körperpflege von A* nicht geäußert worden ist, am Sonntag diesem Wunsch nachgekommen und ihm auch Körperpflegemittel zur Verfügung gestellt worden sind und er am Montag bereits um die Mittagszeit in einer Zelle mit unbeschränktem Zugang zu Kalt- und Warmwasser untergebracht war.
So schildert GrInsp. E* schlüssig und nachvollziehbar, dass A* die Möglichkeiten des der Aufenthalt im Freien und der Körperpflege eingeräumt worden seien, jedenfalls der Zugang zum Waschbecken mit Kalt- und Warmwasser gegeben gewesen sei (ON 13.3 S 1). AbtInsp. B* erinnerte sich an die Unterbringung des A* im Haftraum 116 und seine Beharren auf der Bewegung im Freien, die ihm auch gewährt worden sei. Ein Wunsch nach Duschen sei ihm nicht in Erinnerung, die Möglichkeit zur täglichen Körperpflege beim Waschbecken sei ihm angeboten worden (ON 13.3 S 2).
BezInsp. D* führte dazu aus (ON 13.3 S 3):
„Auf alle Fälle bin ich zu A* in den Haftraum 116 und habe die Frühstücksausgabe durchgeführt (wir waren immer zu zweit). Zugleich wurde der Insasse von mir gefragt ob er noch etwas benötigt. Dabei teilte er mir mit, dass er sich gerne waschen und Zähne putzen wolle. Dies wurde ihm gewährt und im Zuge des Aufenthaltes im Freien, da war die Zwischentür geöffnet, konnte er der Körperpflege am Waschbecken nachgehen. Der Haftraum 116 verfügt über Kalt- und Warmwasser. Seife, Zahnbürste und Zahnpasta wurden ihm von der Abteilung zur Verfügung gestellt. AI B* ordnete den Aufenthalt im Freien an. Wir haben noch den Haftraum gereinigt und ich habe A* gefragt ob wir das Fenster öffnen sollen oder ob wir den Haftraum lüften sollen. Er meinte zu mir nur: "mach was willst, interessiert mich nicht". Wir haben den Haftraum trotzdem belüftet und das Fenster nach Beendigung des Aufenthaltes im Freien wieder verschlossen.“
Der Zeuge RevInsp. C* führte im Rahmen seiner Einvernahme (ON 13.3 S 4) aus, dass er am 21. September 2024 von A* um eine Duschmöglichkeit gefragt worden sei, wobei er dies mit dem Hinweis, dass dies am Wochenende nicht möglich sei, abgelehnt und ihn auf Möglichkeit der Körperpflege in der Zelle 116 (gemeint offenbar beim Waschbecken) hingewiesen habe, wobei er diese Möglichkeit abgelehnt habe.
Soweit A* die Widersprüchlichkeit der Zeugenaussagen kritisiert, ist festzuhalten, dass die Zeugen ein Jahr nach dem Vorfall befragt worden sind. Aus sämtlichen Aussagen ist explizit – soweit die Erinnerung noch vorhanden war – auch schlüssig abzuleiten, dass A* jederzeit Zugang zu dem Wasserhahn mit Warmwasser hatte. Es wurde ihm auch – entgegen seiner ursprünglichen Ausführungen – das kalte Wasser zum Trinken oder auch anderweitigen Verwendung mittels Wasserflaschen zur Verfügung gestellt, weil in diesem Zeitraum in ** eine Verschmutzung des Wassers mit Bakterien vorlag. Ebenso schlüssig und glaubhaft ist aus den Zeugenaussagen ableitbar, dass ihm sowohl am Samstag, als auch am Sonntag die Möglichkeit zur Körperpflege im Bereich des Waschbeckens angeboten worden ist, er dieses Angebot aber nur am Sonntag annahm, als ihm auch die Bewegung im Freien gewährt worden war. In diesen Punkten waren die Ausführungen der Justizanstalt stets gleichlautend.
Bei vernetzter Betrachtung der Beweisergebnisse war von der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen und der Stellungnahmen der Justizanstalt auszugehen, weil diese zur Situierung des Wasserhahns und der Zugriffsmöglichkeiten durch die nach angeforderten Lichtbilder untermauert werden und ein grundsätzlicher Zugang zum Warmwasser belegt ist. Zu den Möglichkeiten der Körperpflege beim Waschbecken ist den stets gleichbleibend Angaben der Justizanstalt in den Stellungnahmen und den Aussagen der Justizwachebediensteten zu Folgen.
In rechtlicher Hinsichtist einleitend auszuführen, dass die §§ 120 ff StVG Strafgefangenen ein subjektiv-öffentliches Recht auf Beschwerde bei Behauptung der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte verleihen.
[...]
§ 42 Abs 3 StVG normiert das subjektiv-öffentliche Recht, dass Strafgefangene täglich so viel warmes Wasser zu bekommen haben, dass sie sich gründlich reinigen können. Darüber hinaus ist ihnen so oft, wie es nötig ist, mindestens zweimal wöchentlich, Gelegenheit zu einem warmen Brause- oder Vollbad zu geben.
Eine iSd § 103 Abs 2 Z 4 StVG besonders gesicherte Zelle ist ein besonders flucht- oder selbstschädigungshemmend ausgestatteter Raum, aus dem auch alle Gegenstände entfernt wurden, mit denen der Strafgefangene Schaden anrichten kann. Im Falle der Unterbringung nach § 103 Abs 2 Z 4 StVG ist dem Betroffenen die Möglichkeit zur Körperpflege gemäß § 42 Abs 3 StVG, nicht zwingend im Haftraum, zu geben ( Drexler/Weger 5 § 103 Rz 25).
Nach den Ausführungen der Justizanstalt ** war A* am 20. September 2024 bis zur Verlegung in einen Mehrpersonenhaftraum einzeln in einem Haftraum untergebracht, in dem er freien Zugang zu einem Waschbecken mit Kalt- und Warmwasser hatte. Nach der Verbringung in die besonders gesicherte Zelle und am Folgetag war er derart aggressiv, dass ihm aufgrund seines Verhaltens die Bewegung im Freien nicht ermöglicht werden konnte. Am Samstag hat er sein Anliegen um die Körperpflege dem dienstversehenden Justizwachebeamten nicht vorgetragen, am Sonntag hatte er die eingeräumte Möglichkeit zur Körperpflege beim Waschbecken auch genützt. Am Montag hatte er ab Mittag ungehindert Zugang zu einem Waschbecken und einem Wasserhahn mit Kalt- und Warmwasser. Die Behauptung, gar keinen Zugang zu fließenden Kalt- und Warmwasser ist somit unrichtig, dies war im in verfahrensrelevanten Zeitraum – eingeschränkt – aber prinzipiell jederzeit möglich. Ebenso bestand Samstag und Sonntag in der besonders gesicherten Zelle die Möglichkeit zur Körperpflege beim Waschbecken, wobei er diese Möglichkeit nur am Sonntag in Anspruch nahm.
§ 42 Abs 3 StVG normiert, dass täglich so viel warmes Wasser zu bekommen haben, dass sie sich gründlich reinigen können. Eine zeitliche Komponente ist dabei nicht festgelegt. Nach dem Beweisergebnissen hat für A* die durchgehende Möglichkeit des Warmwasserbezuges bestanden, wenn auch unter räumlichen Einschränkungen, womit seine - ursprünglich - anderslautenden Angaben widerlegt sind. Das ihm am Samstag und Sonntag die Möglichkeit der Körperpflege beim Waschbecken eingeräumt wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus den Angaben der einvernommenen Zeugen. Die Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechts auf Behandlung im Sinne des § 42 Abs 3 StVG liegt daher nicht vor.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* vom 30. Jänner 2026, der - zusammengefasst wiedergegeben – neben die erstgerichtliche Beweiswürdigung bekämpfenden Ausführungen - moniert, dass er im Zeitraum von 20. September 2024 ab etwa 9.50 Uhr bis 23. September 2024 bis ca 12.00 Uhr, in dem er sich in der Absonderungszelle befunden habe, in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Zugang zu warmen Wasser, um sich gründlich reinigen zu können, verletzt worden sei, weil die Gittersperre zum Waschbecken nicht offen gewesen sei. Eine gründliche Reinigung bei Notwendigkeit, so zB nach dem Toilettengang sowie zur morgendlichen und abendlichen Körper- und Fußpflege sei daher nicht möglich gewesen. Er habe bereits im bisherigen Beschwerdeverfahren darauf hingewiesen, dass der Regler für das Warmwasser für ihn nicht erreichbar gewesen sei. Im angefochtenen Beschluss werde nunmehr auf Lichtbilder Bezug genommen, auf denen zu sehen sein soll, dass man durch entsprechendes Strecken den Regler erreichen könne. Diese Lichtbilder seien ihm jedoch nicht zur Verfügung gestellt worden und sei daher sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Ihm sei es aufgrund einer körperlichen Bewegungseinschränkung, welche auch in seiner Krankenakte dokumentiert sei, zudem nicht möglich, sich derart zu strecken, dass er den Warmwasserregler erreichen und bedienen könne. Davon abgesehen, würde die Möglichkeit warmes Wasser über die Handfläche laufen zu lassen, keiner gründlichen Reinigung, insbesondere auch nicht einer gründlichen Reinigung der Hände nach dem Toilettengang, entsprechen. Der angefochtene Beschluss sei darüber hinaus deswegen mit Rechtswidrigkeit behaftet, weil die Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden sei, satt inhaltlich über diese zu entscheiden (ON 19).
Dem Rechtsmittel kommt Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat (Abs 2).
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Nach § 121a Abs 1 Z 1 StVG ist – im gerichtlichen Beschwerdeverfahren nach den §§ 16 Abs 3 und 16a Abs 1 StVG - zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt, wer behauptet, in einem subjektiven Recht nach dem StVG verletzt zu sein.
In diesem Zusammenhang ist fallkonkret zu beachten, dass gemäß § 42 Abs 3 StVG ein Strafgefangener das subjektiv-öffentliche Recht (vgl Drexler/Weger, StVG 5 § 42 Rz 1) hat, täglich so viel warmes Wasser zu bekommen, dass er sich gründlich reinigen kann. Darüber hinaus ist ihm so oft wie es nötig ist, mindestens aber zweimal wöchentlich, Gelegenheit zu einem warmen Brause- oder Vollbad zu geben.
Das Gericht hat gemäß § 17 Abs 2 Z 1 StVG im Beschwerdeverfahren nach den §§ 16 Abs 3 Z 1 und 2 sowie 16a Abs 1 Z 1 und 2 außer wegen eines Ordnungsstraferkenntnisses, soweit im StVG nicht anderes bestimmt ist, das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 38, 40 bis 44g, 51, 55, 57, 58a, 63 bis 66, 68 Abs 2 bis 7, 73 Abs 2 und 3 und 75 bis 80 sinngemäß anzuwenden.
Demzufolge ist § 45 AVG anzuwenden. Dieser lautet wie folgt:
(1) Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im Übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
(3) Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
Der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde (hier: des Vollzugsgerichts) dürfen nach § 45 Abs 3 AVG nur jene – der Partei bekanntgemachten – Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Partei auch äußern konnte. Das betrifft nicht nur, wie in § 45 Abs 3 AVG ausdrücklich vorgesehen, das Recht zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, also sich zum Beweiswert einzelner Beweismittel zu äußern. Vielmehr muss die Behörde den Parteien allgemein Gelegenheit geben, ihre Rechte im Ermittlungsverfahren geltend zu machen, dh etwa für sie günstige Tatsachenbehauptungen und Vorbringen zu gegnerischen Behauptungen und Anträgen zu erstatten und selbst Beweisanträge – auch zum Nachweis der Unrichtigkeit als offenkundig behandelter oder widerlegbar vermuteter Tatsachen – zu stellen ( Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 30; OLG Wien AZ 32 Bs 28/25i, 32 Bs 311/25g).
Fallkonkret stützte das Erstgericht seine Feststellungen zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt (auch) auf die von diesem selbst über die Justizanstalt beigeschafften Lichtbilder, ohne jedoch dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, sich im vorgenannten Sinn zu diesen Beweisergebnissen zu äußern und sich daraus allenfalls ergebende Beweisanträge zu stellen, wodurch es das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör iSd § 45 Abs 3 AVG verletzt hat.
Das Vollzugsgericht wird daher im weiteren Verfahren dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben haben, sich zu den in Rede stehenden Lichtbildern zu äußern, und - allenfalls nach Durchführung weiterer sich daraus allenfalls als erforderlich erweisenden Erhebungen – nach (umfassender) Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers eine neuerliche Entscheidung, bei der auch dessen behauptete körperliche Bewegungseinschränkung miteinzubeziehen sein wird, zu treffen haben.
Bleibt anzumerken, dass - den Ausführungen des A* zuwider - das Erstgericht, indem es die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, dieser also nicht Folge gegeben hat, sehr wohl inhaltlich über seine Beschwerde entschieden hat.
R echtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden