§ 409
§ 409 — StPO
§ 409 — StPO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
1. Zur Zahlungsaufforderung siehe § 234 Geo., BGBl. Nr. 264/1951.
2. Zum Vollzug der Geldstrafe, des Wertersatzes und der Ersatzfreiheitsstrafe im gerichtlichen Finanzstrafverfahren siehe § 230 FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958.
3. ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 109/2007
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40181065
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(1) Wenn der Verurteilte eine über ihn verhängte Geldstrafe nicht unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft erlegt, ist er schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen vierzehn Tagen zu zahlen, widrigens sie zwangsweise eingetrieben werde. Gleiches gilt für den Verfall nach § 20 Abs. 3 StGB und die Konfiskation nach § 19a Abs. 1a StGB.
(2) Wie die im Abs. 1 genannten Geldbeträge einzutreiben sind, wird im Gerichtlichen Einbringungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung angeordnet. Die Auskunft aus dem Kontenregister oder die Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte (§§ 116, 210 Abs. 3 StPO) ist auch dann zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass Vermögenswerte zur Vollstreckung einer Geldstrafe, einer Konfiskation (§ 19a StGB), eines Verfalls (§ 20 StGB), eines erweiterten Verfalls (§ 20b StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung aufgefunden werden können.
(3) Ersatzfreiheitsstrafen sind wie andere Freiheitsstrafen nach den Bestimmungen des StVG anzuordnen und zu vollziehen.