Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterinnen Mag. Obwieser als Vorsitzende sowie Dr. Klammer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 2 und 3, 130 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 29.10.2025, GZ B* 82, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Strafsache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 17.6.2025, GZ B*40, wurde A* des Vergehens des (schweren) Diebstahls (durch Einbruch) als Beitragstäter nach §§ 12 dritter Fall, 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 2 und 3 StGB schuldig erkannt und nach § 129 Abs 1 StGB in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr sowie einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 4,--, im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Im Anschluss an die Urteilsverkündung erklärte er sogleich, auf Rechtsmittel zu verzichten und beantragte hinsichtlich der unbedingten Strafe ein Vorgehen nach § 39 Abs 1 SMG. Wegen dieses Strafaufschubsantrags wurde von der Einhebung der Geldstrafe im Rahmen der Endverfügung abgesehen (ON 42). Da der Verurteilte im Rahmen der Befundaufnahme dem gerichtlich bestellten Sachverständigen gegenüber erklärte, er wolle keine gesundheitsbezogene Maßnahme (ON 80.2, 7), wurde hinsichtlich der Geldstrafe der Antrag auf Strafaufschub iSd § 39 Abs 1 SMG mit Beschluss vom 29.10.2025 abgewiesen (ON 83).
Mit Schreiben vom 13.8.2025 wurde die Gewährung einer Ratenzahlung für die Geldstrafe beantragt, da der Verurteilte bald wieder Mindestsicherungsbezieher sei und ansonsten kein Geld habe und eine monatliche Teilzahlung von EUR 50,-- ab September 2025 vorgeschlagen (ON 61.3 f).
Mit dem nun angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht eine Ratenzahlung der Geldstrafe in Form von 24 Monatsraten zu je EUR 60,--, beginnend mit 15. November 2025, und sprach weiters aus, dass bei Verzug von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Monatsraten sämtliche noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden. Begründend wurde ausgeführt, dass nach den aktenkundigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen davon auszugehen sei, dass die unverzügliche Entrichtung des Geldbetrages den Beschwerdeführer unbillig hart treffen würde, weshalb ihm eine Ratenzahlung nach § 409a Abs 2 Z 2 StPO zu gewähren sei.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten, die auf eine Herabsetzung der monatlichen Rate auf EUR 40,-- abzielt. Argumentativ wird vorgebracht, er beziehe momentan bedarfsorientierte Mindestsicherung in ihm unbekannter Höhe und könne nicht mehr bezahlen; die erste Rate könne er ab Jänner 2026 begleichen.
Die Oberstaatsanwaltschaft enthielt sich einer Stellungnahme.
Gemäß § 409a Abs 1 StPO hat das Gericht, wenn die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe oder eines Geldbetrags nach § 20 StGB den Zahlungspflichtigen unbillig hart träfe, diesem auf Antrag durch Beschluss einen angemessenen Aufschub zu gewähren. Dabei darf der Aufschub nach Abs 2 Z 2 leg cit bei Entrichtung einer 180, nicht aber 360 Tagessätze übersteigenden Geldstrafe in Teilbeträgen nicht länger als zwei Jahre sein. Diese Frist beginnt nach Ablauf der im § 409 Abs 1 StPO normierten 14 tägigen Zahlungsfrist, die nach Zustellung der Zahlungsaufforderung zur Zahlung des Geldbetrags zur Verfügung steht (RISJustiz RS0101600; Lässigin WK StPO § 409a Rz 7).
Im konkreten Fall fasste das Erstgericht nach Abweisung des Antrags auf Strafaufschub gemäß § 39 Abs 1 Z 1 SMG sogleich den Beschluss auf Gewährung einer Ratenzahlung (ON 82 f), die Zustellung einer Zahlungsaufforderung zur Zahlung der Geldstrafe wurde jedoch verabsäumt und erfolgte zu keiner Zeit. Die 14tägige Zahlungsfrist wurde somit nie in Gang gesetzt. Dementsprechend kann dem Beschwerdeführer kein Aufschub nach § 409a Abs 1 StPO gewährt werden.
Aus Anlass der Beschwerde war sohin der angefochtene Beschluss aufzuheben. Das Erstgericht wird nach ausgewiesener Aufforderung an den Verurteilten, die Geldstrafe binnen 14 Tagen zu zahlen, neuerlich über den Antrag auf Gewährung eines Zahlungsaufschubs nach § 409a Abs 1 StPO zu entscheiden haben.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden