10Bs274/25g – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag a . Tröster (Vorsitz), Mag a . Haas und Dr. Sutter in der Strafsache gegen A* wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 13. Juli 2025, GZ **-36, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und A* die Entrichtung der über ihn im Verfahren AZ ** des Landesgerichts Klagenfurt verhängten Geldstrafe von EUR 400.000,00 in 56 Teilbeträgen zu je EUR 7.000,00 ab 1. November 2025 und einem letzten Teilbetrag am 1. Juli 2030 von EUR 8.000,00 mit der Maßgabe gestattet, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Zahlungspflichtige mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Text
begründung:
Der am ** geborene A* wurde mit dem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 21. März 2025, GZ **-27 – auf das hier Wesentliche zusammengefasst – mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung schuldig erkannt und in Anwendung des § 21 FinStrG nach § 33 Abs 5 FinStrG zu einer Freiheitsstrafe und zur Geldstrafe von EUR 400.000,00, im Uneinbringlichkeitsfall 12 Monate Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Nach Rechtskraft der Entscheidung am 25. März 2025 erließ der Vorsitzende des Schöffengerichts die Endverfügung, mit der dem Verurteilten (auch) die Zahlung der Geldstrafe vorschrieb (ON 29). Sie wurde A* am 26. Mai 2025 zugestellt.
Dessen Eingabe vom 3. Juni 2025 (ON 35) wertete der Vorsitzende als Ersuchen um Zahlungsaufschub im Sinne des § 409a Abs 1 StPO.
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte er dem Verurteilten die Zahlung der Geldstrafe von „EUR 400.000,00 in 60 monatlichen Teilbeträgen zu je EUR 6.700,00, beginnend ab 1.8.2025 (erste Rate EUR 4.700,00)“ mit der Maßgabe des § 409a Abs 4 StPO. Die Zustellung des Beschlusses an den Verurteilten erfolgte durch Hinterlegung zur Abholung am 25. August 2025.
Mit am 2. September 2025 eingelangter Eingabe erhob der Verurteilte „Einspruch“, weil er die Frist für die Ratenzahlung gar nicht einhalten könne, zumal die Zahlung der ersten Rate bereits vor Zustellung des Beschlusses stattfinden hätte sollen. Er ersuchte um eine Entscheidung, bei welcher es ihm möglich sei, die gesetzten Fristen auch einzuhalten (ON 37).
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde ist erfolgreich.
Gemäß § 397 StPO ist jedes Strafurteil ungesäumt in Vollzug zu setzen, sobald feststeht, dass der Vollstreckung kein gesetzliches Hindernis entgegensteht. Wenn die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe den Zahlungspflichtigen unbillig hart träfe, hat der Vorsitzende auf Antrag durch Beschluss einen angemessenen Aufschub zu gewähren (§ 409a Abs 1 StPO). Der Aufschub darf bei Entrichtung einer – wie hier - nicht in Tagessätzen bemessenen Geldstrafe nicht länger als fünf Jahre sein (§ 409a Abs 2 Z 3 StPO) und darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Zahlungspflichtige mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist (Abs 4 des § 409a StPO).
Von einem Aufschub im Sinne des § 409a StPO kann erst nach Ablauf der dem Zahlungspflichtigen gemäß § 409 Abs 1 StPO schriftlich einzuräumenden 14-tägigen Zahlungsfrist gesprochen werden, aus welchem Grund die Aufschubsfristen erst von diesem Zeitpunkt an zu berechnen sind (SSt 47/24 = EvBl 1977/14, RIS-Justiz RS0101600). Der Anfangszeitpunkt wird weder durch eine danach erfolgte Entscheidung über den Aufschubantrag, noch durch eine Beschlussfassung nach § 410 Abs 1 StPO verschoben, weil daraus eine nicht vorgesehene und damit unzulässige Verlängerung der gesetzlichen Höchstfrist resultieren würde ( Lässig in WK StPO § 409a Rz 7 mwN).
Infolge der Zustellung der Zahlungsaufforderung am 26. Mai 2025 wäre in concreto der Fristbeginn am 10.Juni 2025 und damit der Aufschub längstens bis 9. Juni 2030 möglich gewesen. Nachdem aber das Erstgericht unbekämpft eine Ratenzahlung bis 1. Juli 2030 ermöglichte, ist dieses Datum hier als letzter Termin für eine Ratenzahlung anzusetzen. Eine Korrektur zum Nachteil des Beschwerdeführers ist insoweit nicht möglich und wurde auch nicht begehrt.
Wohl aber ist das Begehren um einen späteren Beginn des Fristenlaufs relevant, zumal ein bei Zustellung des Beschlusses in der Vergangenheit liegender Beginn der Zahlungsfrist bereits einen ersten Terminverlust im Sinne des § 409a Abs 4 StPO zur Folge hätte. Bei einem (realistischen) Zahlungsbeginn am 1. November 2025 ergibt sich bei dem gegebenen Termin für eine letzte Zahlung eine maximal Anzahl von 57 Raten. Deren Höhe wird für die ersten 56 Raten (bis 1.Juni 2030) mit EUR 7.000,00 und für die letzte Rate am 1. Juli 2030 mit EUR 8.000,00 mit der Maßgabe der Fälligkeit der Gesamtsumme bei qualifiziertem Zahlungsverzug iSd bereits zitierten § 409a Abs 4 StPO bestimmt.
Der Ausschluss einer weiteren Rechtsmittelmöglichkeit ergibt sich aus § 89 Abs 6 StPO.