JudikaturOLG Linz

7Bs70/25f – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
02. Juni 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 2 zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 13. Mai 2025, Hv*-116, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben;

der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass dem Verurteilten A* für die Zahlung des Verfallsbetrags in Höhe von EUR 6.997,44 Zahlungsaufschub gemäß § 409a Abs 1 und 2 Z 3 StPO in Form von 55 Monatsraten zu je EUR 125,00 und einer Monatsrate zu EUR 122,44, zahlbar jeweils spätestens am 5. eines Monats beginnend mit dem fünften auf seine Entlassung aus dem Strafvollzug folgenden Monat, gewährt wird, wobei alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Zahlungspflichtige mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug gerät.

BEGRÜNDUNG:

Der ** geborene rumänische Staatsangehörige A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 11. Februar 2025, rechtskräftig seit 10. April 2025, des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 2 zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB sowie der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB, der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und 3 StGB, des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs 1 StGB und der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Unter einem wurde gemäß § 20 Abs 3 StGB ein Betrag von EUR 6.997,44 für verfallen erklärt (ON 99.4).

A* befindet sich seit 8. Dezember 2024 durchgängig in Haft. Das errechnete Ende der Strafhaft fällt auf den 11. Dezember 2028 (ON 108.2).

Nachdem der Verurteilte mit Schreiben vom 15. April 2025, zugestellt am 18. April 2025, aufgefordert worden war, den für verfallen erklärten Geldbetrag von EUR 6.997,44 binnen 14 Tagen zu bezahlen (ON 103), langte am 9. Mai 2025 beim Erstgericht sein Antrag auf Stundung der offenen Summe bis zur Haftentlassung ein (ON 114).

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. Mai 2025 (ON 116) gewährte das Erstgericht dem Verurteilten gemäß § 409a Abs 1 und 2 Z 1 StPO Aufschub zur Bezahlung des gesamten für verfallen erklärten Geldbetrages von EUR 6.997,44 in der Dauer von vier Monaten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Verurteilten, mit der er erkennbar Ratenzahlung im höchstmöglichen Ausmaß anstrebt, zumal er anführt, dass er nach seiner Haftentlassung in Rumänien arbeiten und jeden Monat EUR 100,00 zahlen werde (ON 117).

Die Beschwerde ist teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 409a Abs 1 StPO hat der Vorsitzende auf Antrag durch Beschluss einen angemessenen Aufschub zu gewähren, wenn die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe oder eines Betrages nach § 20 StGB den Zahlungspflichtigen unbillig hart träfe. Nach § 409a Abs 2 Z 1 darf der Aufschub bei Zahlung des gesamten Geldbetrages nach § 20 StGB nicht länger sein als ein Jahr. Bei Entrichtung eines Geldbetrages nach § 20 StGB in Teilbeträgen darf der Aufschub gemäß § 409a Abs 2 Z 3 StPO nicht länger als fünf Jahre sein. Diese Frist beginnt nach Ablauf der 14-tägigen Zahlungsfrist, die nach Zustellung der Zahlungsaufforderung zur Zahlung des Geldbetrages (Lastschriftanzeige) zur Verfügung steht (RIS-Justiz RS0101600; Lässig in WK-StPO § 409a Rz 7; Haidvogl in LiK-StPO § 409a Rz 6).

In die gewährte Aufschubsfrist werden (im Gegensatz zur gesetzlichen Zahlungsfrist nach § 409 Abs 1 StPO; vgl Lässig in WK-StPO § 409a Rz 9) Zeiten, in denen der Zahlungs-pflichtige auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet (§ 409a Abs 3 StPO).

Die vom Gesetz geforderte unbillige Härtesituation liegt bei A* mit Blick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse während der (mehrjährigen) Haftzeit – wie auch vom Erstgericht angenommen – unzweifelhaft vor.

Angesichts der vom Verurteilten in Aussicht gestellten künftigen Zahlungsmöglichkeiten von EUR 100,00 monatlich war in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses die Bewilligung von Ratenzahlung in Ausschöpfung der gesetzlichen Maximalfrist von fünf Jahren angezeigt.

Schon wegen des Verschlechterungsverbots war wegen des vom Erstgericht gewährten Zahlungsaufschubs von vier Monaten nach Beendigung der Haft die Gewährung von Ratenzahlung (jeweils spätestens am 5. des Monats) erst ab dem fünften auf die Entlassung aus dem Strafvollzug folgenden Monat möglich. Aufgrund der Höhe des Verfallsbetrags von EUR 6.997,44 und der verbleibenden Aufschubsfrist von vier Jahren und acht Monaten, woraus sich 56 Monatsraten errechnen, konnten diese dem Beschwerdeantrag zuwider nicht mit EUR 100,00 festgelegt werden. Zweckmäßig erschien die Aufteilung in 55 Monatsraten zu je EUR 125,00 und einer 56. Monatsrate in Höhe von EUR 122,44.

Die mit der Einräumung der Möglichkeit der Ratenzahlung verknüpfte Bedingung des Terminsverlusts ergibt sich aus § 409a Abs 4 StPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Rückverweise