RL0000136 – OLG Linz Rechtssatz
Bei der Eintreibung einer nach dem vierten Abschnitt des EU-JZG zur Vollstreckung übernommenen Geldsanktion ist wie bei der Eintreibung einer inländischen Geldstrafe vorzugehen, sodass auch § 409a StPO anzuwenden ist, wenngleich § 53d Abs 5 EU-JZG nur ein Vorgehen nach § 409 StPO normiert.