JudikaturOLG Linz

RL0000136 – OLG Linz Rechtssatz

Rechtssatz
21. August 2013

Bei der Eintreibung einer nach dem vierten Abschnitt des EU-JZG zur Vollstreckung übernommenen Geldsanktion ist wie bei der Eintreibung einer inländischen Geldstrafe vorzugehen, sodass auch § 409a StPO anzuwenden ist, wenngleich § 53d Abs 5 EU-JZG nur ein Vorgehen nach § 409 StPO normiert.

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