JudikaturOLG Wien

23Bs264/25d – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
17. September 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Pasching und den Richter Mag. Trebuch, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 20. August 2025, GZ ** 12, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass die Bezahlung des Verfallsbetrages in Höhe von 11.600 Euro samt 8 Euro Einhebungsgebühr in 36 monatlichen Raten zahlbar jeweils spätestens am 5. eines Monats beginnend mit Oktober 2025 bewilligt wird, wobei die Höhe der ersten Rate mit 338 Euro und jene der folgenden 35 Raten mit 322 Euro festgesetzt wird.

Alle noch aushaftenden Teilbeträge werden sofort fällig, wenn der Verurteilte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.

Text

Begründung:

Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 20. August 2025 (ON 10.7) wurde soweit gegenständlich relevantB* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 3 SMG und auch des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 28a Abs 2 SMG unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 17. Jänner 2025, AZ **, zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Gemäß § 20 Abs 1 StGB wurde bei B* ein Betrag von 11.600 Euro für verfallen erklärt. Nach Verkündung des Urteils ersuchte der Angeklagte noch in der Hauptverhandlung hinsichtlich des Verfallbetrages um „eine ratenweise Lösung in längst möglicher Dauer“ (ON 10.7, 9).

Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte der Erstrichter die Bezahlung des verhängten Verfalls in zwölf monatlichen Raten ab 1. Oktober 2025 bei einem fünftägigen Respiro mit 967,33 Euro, im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Aufschub gemäß § 409a Abs 2 Z 1 StPO ein Jahr nicht übersteigen dürfe, die einjährige Höchstfrist für den Zahlungsaufschub am 4. September 2026 ablaufe und eine unverzügliche Zahlung den Verurteilten unbillig hart treffen würde (ON 12).

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des B* (ON 14.1), in welcher er darauf hinweist, dass § 409a Abs 2 Z 1 StPO nicht zur Anwendung komme, vielmehr in § 409a Abs 2 Z 3 StPO geregelt sei, dass der Aufschub bei Entrichtung eines Geldbetrages nach § 20 StGB in Teilbeträgen nicht länger als fünf Jahre sein dürfe. Unter Vorlage einer Bezugsbestätigung des AMS vom 3. September 2025 sowie einer Umsatzliste der C* über bereits geleistete Ratenzahlungen im Verfahren des Landesgerichts Wiener Neustadt zu AZ ** begehrt er eine Zahlung in 36 monatlichen Raten zu je 322,44 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerde, zu der die Oberstaatsanwaltschaft keine Stellungnahme abgab, kommt Berechtigung zu.

Der Antrag des B* in der Hauptverhandlung vom 7. August 2025 ist als Antrag auf Aufschub der Entrichtung eines Geldbetrages nach § 20 StGB in Teilbeträgen im Sinn des § 409a Abs 2 Z 3 StPO aufzufassen.

Gemäß § 409a Abs 1 StPO ist auf Antrag durch Beschluss ein angemessener Aufschub zu gewähren, wenn die unverzügliche Zahlung gegenständlicheines Geldbetrages nach § 20 StGB den Zahlungspflichtigen unbillig hart träfe. Bei Entrichtung eines solchen Geldbetrages in Teilbeträgen darf der Aufschub gemäß § 409a Abs 2 Z 3 StPO nicht länger als fünf Jahre sein.

Diese Frist von – in casu – 5 Jahren beginnt nach Ablauf der in § 409 Abs 1 StPO normierten 14-tägigen Zahlungsfrist, die nach Zustellung der Zahlungsaufforderung zur Zahlung des Geldbetrages (Lastschriftanzeige) zur Verfügung steht (RIS-Justiz RS0101600; Lässig in WK-StPO § 409a Rz 7; Haidvoglin LiK-StPO § 409a Rz 6). Gegenständlich löste die Zustellung des bekämpften Beschlusses am 29. August 2025 (vgl den Zustellnachweis an B* der Endverfügung ON 13.1) die 14-tägige Zahlungsfrist des § 409 Abs 1 StPO aus, deren Ablauf für den Beginn der in § 409a Abs 2 normierten Aufschubsfrist entscheidend ist.

Nach den im Protokollsund Urteilsvermerk als erwiesen angenommenen Tatsachen hat B* keine Sorgepflichten, ist ohne Beschäftigung und verfügt weder über ein regelmäßiges Einkommen, noch über ein Vermögen, hat aber auch keine Schulden (ON 10.7, 5f). Nach der im Zuge der Beschwerde vorgelegten Bestätigung des AMS ** bezog B* vom 18. Jänner 2025 bis 18. Mai 2025 Arbeitslosengeld mit einem Tagsatz von 36,92 Euro und ab 19. Mai 2025 Notstandshilfe mit einem Tagsatz von 35,07 Euro. Der weiters vorgelegten Bestätigung der C* ist zu entnehmen, dass vom Konto der D*, bei welchem es sich nach dem Beschwerdevorbringen um ein Gemeinschaftskonto des Verurteilten mit seiner Mutter handelt (ON 14.1, 2), laufend Zahlungen aufgrund von Privatbeteiligtenzusprüchen im Verfahren des Landesgerichts Wiener Neustadt zu AZ ** erfolgten. Angesichts dieser Umstände würde eine unverzügliche Zahlung des Geldbetrages nach § 20 StGB den Zahlungspflichtigen tatsächlich unbillig hart treffen, sodass aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Verurteilten in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses die Bewilligung von Ratenzahlung über einen Zeitraum von drei Jahren als gerechtfertigt erscheint.

In Stattgebung der Beschwerde war daher die Bezahlung des Verfallsbetrages antragsgemäß in 36 monatlichen Raten beginnend mit 1. Oktober 2025 zu bewilligen, wobei die erste Rate mit 338 Euro und die folgenden Raten mit 322 Euro festgesetzt werden.

Die mit der Einräumung der Möglichkeit der Ratenzahlung verknüpfte Bedingung des Terminsverlusts ergibt sich aus § 409a Abs 4 StPO.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.