Rückverweise
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*und einen weiteren Angeklagten wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG idF vor BGBl I 2019/62 und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 26.08.2025, GZ **-158, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e n und dem Verurteilten A* Ratenzahlung in der Form gewährt, dass er die aufgrund der Verurteilung nach dem FinstrG noch zur Gänze aushaftende Geldstrafe von EUR 40.000,-- in vierzig monatlichen Raten zu je EUR 1.000,00 sowie die Zahlung des (restlichen) Verfallsbetrags von EUR 96.344,50 in vierzig monatlichen Raten zu je EUR 2.340,-- und einer letzten Rate zu EUR 2.744,50, beginnend mit Dezember 2025, jeweils zahlbar bis zum 15. eines Monats, zu bezahlen hat.
Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass sämtliche noch aushaftenden Teilbeträge unverzüglich zur Zahlung fällig werden, sollte der Verurteilte mit mindestens zwei Raten in Verzug geraten.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 06.02.2023 zu AZ **, rechtskräftig seit 27.02.2024, wurde A* wegen mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG idF BGBl I 2005/103 und anderer strafbarer Handlungen nach dem FinStrG (zu A1 bis 12) zu einer Geldstrafe von EUR 80.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 4 Monate Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt, wobei die Hälfte der Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Darüber hinaus wurde er ua des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 erster Fall StGB (zu B) schuldig erkannt und hiefür zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 420 Tagessätzen zu je EUR 14,--, im Uneinbringlichkeitsfall 210 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt (ON 105).
Der gegen dieses Urteil von der Staatsanwaltschaft Innsbruck erhobenen Berufung wegen Absehens des Ausspruchs eines Verfallsbetrages wurde mit Urteil des Oberlandesgericht Innsbruck vom 27.2.2024 zu AZ 11 Bs 294/23g Folge gegeben und gemäß § 20 Abs 3 StGB A* zur Zahlung von EUR 171.344,50 an Wertersatzverfall verurteilt (ON 130). Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 15.06.2024 wurde der beim Verurteilten sichergestellte Betrag von EUR 75.000,00 als Verfallsbetrag nach § 20 StGB vereinnahmt (ON 141), weshalb noch ein restlicher Wertersatzverfall von EUR 96.344,50 offen aushaftet.
Nach Zustellung der Zahlungsaufforderungen am 21.3.2024 (siehe Rückscheine bei ON 132) beantragte der Verurteilte am 28.03.2024 einen Zahlungsaufschub in der Dauer von einem Jahr sowohl für die Geldstrafen als auch den (restlichen) Verfallsbetrag (ON 135), der ihm mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 15.06.2025 „bis längstens 10.04.2025“ gewährt wurde (ON 142).
Am 18.02.2025 bezahlte der Verurteilte die Geldstrafe betreffend die Verurteilung nach dem Strafgesetzbuch im Gesamtbetrag von EUR 5.880,00 (ON 152).
In der Folge beantragte er am 25.03.2025 erneut die Gewährung eines Zahlungsaufschubs, in eventu Teil/Ratenzahlungen von monatlich EUR 500,--, beginnend ab 01.05.2025 (ON 154).
Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 19.05.2025 wurde dieser Antrag abgewiesen und begründend ausgeführt, dass für die Geldstrafe sowie den Verfallsbetrag bereits ein Zahlungsaufschub in der maximal zulässigen Frist von einem Jahr gewährt worden sei (ON 155).
Mit Schreiben vom 04.08.2025 ersuchte der Verurteilte um „eine Zahlungsvereinbarung bzw um Ratenzahlung bis das Aufteilungsverfahren unter der Aktenzahl GZ ** abgeschlossen ist“. Dazu führte er – zusätzlich zu den bereits im Antrag vom 28.03.2024 sowie vom 25.03.2025 angeführten Hinweisen auf die im Rahmen des Aufteilungsverfahrens zu erwartenden Geldmittel – aus, dass er eine Exekution unbedingt vermeiden müsse. Eine solche würde erhebliche negative Auswirkungen auf seine bestehenden Beschäftigungsverhältnisse sowie auf seine selbständige Tätigkeit haben. Er habe bereits eine Strafe, den Schadenersatzbeitrag, die gegnerischen Anwaltskosten und die Gerichtskosten bezahlt (ON 156, ON 157).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des Verurteilten als unzulässig zurück, da bereits ein Zahlungsaufschub in der maximal zulässigen Frist von einem Jahr gewährt worden sei und überdies eine entschiedene Sache vorliege (ON 158).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten mit dem wesentlichen Vorbringen, dass die vorliegende Entscheidung seine persönliche und wirtschaftliche Situation nicht ausreichend berücksichtige. Die geschuldeten Beträge seien grundsätzlich einbringlich, sobald das Aufteilungsverfahren abgeschlossen sei. Eine Exekution gefährde seine wirtschaftliche Existenz unmittelbar und verschärfe nicht nur seine finanzielle Lage, sondern auch seine Arbeitsfähigkeit und damit seine künftige Möglichkeit zur Begleichung der Forderungen. Er beantrage daher, ihm eine Ratenzahlung bis zum Abschluss des Aufteilungsverfahrens am Bezirksgericht Schwaz zu ** zu gewähren (ON 159).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist berechtigt.
Grundsätzlich ging das Erstgericht zutreffend davon aus, dass der Beschluss vom 19.05.2025 (ON 155) Einmaligkeitswirkung entfaltet. Ein Antrag auf ein Vorgehen nach § 409a Abs 1 StPO kann daher nicht beliebig oft wiederholt werden und wäre ein auf Grundlage identischer Verhältnisse neuerlich eingebrachter Antrag a limine wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0101270; Nimmervoll, Beschluss und Beschwerde in der StPO, 30). Allerdings wohnt ablehnenden Entscheidungen (auch) über Zahlungsaufschübe die Umstandsklausel (clausula rebus sic stantibus) inne, das heißt, dass eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung erlaubt.
Mit Blick darauf ist der Beschwerde zuzugestehen, dass den Anträgen vom 25.03.2025 und vom 04.08.2025 keine identischen Verhältnisse zugrunde liegen. Vielmehr begründet der Verurteilte sein Begehren um Ratenzahlung im Antrag vom 04.08.2025 damit, dass eine Exekution gravierende Auswirkungen auf seine Beschäftigungsverhältnisse sowie auf seine Selbständigkeit hätte, was ihm Zahlungen in der Zukunft verunmöglichen würde. Darüber hinaus verwies er auf bereits geleistete Zahlungen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Strafverfahren. Ausgehend davon war die Zurückweisung verfehlt, ebenso die ohnedies vorgenommene inhaltliche Prüfung.
Gemäß § 409a Abs 1 StPO hat das Gericht, wenn die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe oder eines Geldbetrags nach § 20 StGB den Zahlungspflichtigen unbillig hart träfe, diesem auf Antrag durch Beschluss einen angemessenen Aufschub zu gewähren. Dabei darf der Aufschub nach Abs 2 Z 1 leg cit unter anderem bei Zahlung der ganzen Strafe oder des gesamten Geldbetrags nach § 20 StGB auf einmal nicht länger als ein Jahr und nach Abs 2 Z 3 leg cit bei Entrichtung einer nicht in Tagessätzen bemessenen Geldstrafe oder eines Geldbetrags nach § 20 StGB in Teilbeträgen nicht länger als fünf Jahre sein. Diese Frist beginnt nach Ablauf der in § 409 Abs 1 StPO normierten 14-tägigen Zahlungsfrist, die nach Zustellung der Zahlungsaufforderung zur Zahlung des Geldbetrages (Lastschriftanzeige) zur Verfügung steht (RIS-Justiz RS0101600; Lässig in WK-StPO § 409a Rz 7).
Das Erstgericht führte zwar zutreffend aus, dass der Aufschub bei Zahlung der ganzen Strafe oder des gesamten Geldbetragsnach § 20 StGB auf einmaldie Dauer von einem Jahr nicht übersteigen darf und dahingehend die maximal zulässige Frist nach § 409a Abs 2 Z 1 StPO bereits gewährt wurde. Allerdings beantragte der Verurteilte hinsichtlich der noch offenen (nicht in Tagessätzen bemessenen) Geldstrafe nach dem FinStrG und des (restlichen) Wertersatzverfallsbetrags einen Zahlungsaufschub in Form einer Ratenzahlung.
Da die dafür nach § 409a Abs 2 Z 3 StPO höchstzulässige fünfjährige Frist bislang nicht ausgeschöpft wurde und auch die Ersatzfreiheitsstrafen noch nicht in Vollzug gesetzt worden sind (siehe Lässig aaO Rz 2), war die Gewährung einer Ratenzahlung in Stattgebung der Beschwerde im gesetzlich höchstmöglichen Ausmaß wie im Spruch ersichtlich noch zulässig.
Die mit der Einräumung der Möglichkeit der Ratenzahlung verknüpfte Bedingung des Terminsverlusts ergibt sich aus § 409a Abs 4 StPO.
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