Die im § 409 a Abs 1 StPO normierten Aufschubsfristen sind erst vom Zeitpunkt des Ablaufes der gemäß dem § 409 Abs 1 StPO (schriftlich) eingeräumten (vierzehntägigen) Zahlungsfrist zu berechnen.
…409a StPO normierten Aufschubsfristen vom Zeitpunkt des Ablaufs der gemäß § 409 Abs 1 StPO (schriftlich) eingeräumten (vierzehntägigen) Zahlungsfrist zu berechnen sind (RIS-Justiz RS0101600) und der Anfangszeitpunkt nicht durch eine Beschlussfassung nach § 410 Abs 1 StPO verschoben werden darf ( Lässig in aaO § 409a Rz 7), war…
…§ 409 Abs 1 StPO normierten 14-tägigen Zahlungsfrist, die nach Zustellung der Zahlungsaufforderung zur Zahlung des Geldbetrages (Lastschriftanzeige) zur Verfügung steht (RIS-Justiz RS0101600; Lässig in WK-StPO § 409a Rz 7). Das Erstgericht führte zwar zutreffend aus, dass der Aufschub bei Zahlung der ganzen Strafe oder des…
…tägigen Zahlungsfrist gesprochen werden, aus welchem Grund die Aufschubsfristen erst von diesem Zeitpunkt an zu berechnen sind (SSt 47/24 = EvBl 1977/14, RIS-Justiz RS0101600). Der Anfangszeitpunkt wird weder durch eine danach erfolgte Entscheidung über den Aufschubantrag, noch durch eine Beschlussfassung nach § 410 Abs 1 StPO verschoben, weil…
…in § 409 Abs 1 StPO normierten 14-tägigen Zahlungsfrist, die nach Zustellung der Zahlungsaufforderung zur Zahlung des Geldbetrages (Lastschriftanzeige) zur Verfügung steht (RIS-Justiz RS0101600; Lässig in WK-StPO § 409a Rz 7; Haidvogl in LiK-StPO § 409a Rz 6). Gegenständlich löste die Zustellung des bekämpften Beschlusses am…
…sein. Diese Frist beginnt nach Ablauf der 14-tägigen Zahlungsfrist, die nach Zustellung der Zahlungsaufforderung zur Zahlung des Geldbetrages (Lastschriftanzeige) zur Verfügung steht (RIS-Justiz RS0101600; Lässig in WK-StPO § 409a Rz 7; Haidvogl in LiK-StPO § 409a Rz 6). In die gewährte Aufschubsfrist werden (im Gegensatz zur…
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