Die im § 409 a Abs 1 StPO normierten Aufschubsfristen sind erst vom Zeitpunkt des Ablaufes der gemäß dem § 409 Abs 1 StPO (schriftlich) eingeräumten (vierzehntägigen) Zahlungsfrist zu berechnen.
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…409a StPO normierten Aufschubsfristen vom Zeitpunkt des Ablaufs der gemäß § 409 Abs 1 StPO (schriftlich) eingeräumten (vierzehntägigen) Zahlungsfrist zu berechnen sind (RIS-Justiz RS0101600) und der Anfangszeitpunkt nicht durch eine Beschlussfassung nach § 410 Abs 1 StPO verschoben werden darf ( Lässig in aaO § 409a Rz 7), war…
…sein. Diese Frist beginnt nach Ablauf der 14-tägigen Zahlungsfrist, die nach Zustellung der Zahlungsaufforderung zur Zahlung des Geldbetrages (Lastschriftanzeige) zur Verfügung steht (RIS-Justiz RS0101600; Lässig in WK-StPO § 409a Rz 7; Haidvogl in LiK-StPO § 409a Rz 6). In die gewährte Aufschubsfrist werden (im Gegensatz zur…