(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1998 in Kraft, Art. I Z 14 jedoch zugleich mit dem Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam.
(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.
(3) § 58 Abs. 3 Z 3 StGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auch auf vor dem Inkrafttreten begangene Taten anzuwenden, sofern die Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt nicht bereits erloschen ist.
StGB · Strafgesetzbuch
Art. 5 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
…in Kraft, Art. I Z 6 und 7 mit 1. Jänner 2022. (2) Die §§ 52b und 53 Abs. 5 des Strafgesetzbuches in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auch auf vor dem 1. Jänner 2022 begangene Taten anzuwenden, sofern die bedingte Entlassung nach dem 31. …
Art. 5 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
…Artikel 5 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union (Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2019, zu den §§ 74, 153b, 168c, 168d, 304, 305…
Art. 5 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/1998, zu den §§ 58, 64, 72, 74, 153b, 165, 167, 206, 207, 261, 304, 305, 306, 306a, 307, 308, 310 und 320, BGBl. Nr. 60/1974)
…304, 305, 306, 306a, 307, 308, 310 und 320, BGBl. Nr. 60/1974) (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1998 in Kraft, Art. I Z 14 jedoch zugleich mit dem Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam. (2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht…
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