§ 307 Z1 StGB aF ist ungeachtet der Überschrift "Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten" keineswegs nur auf Fälle einer Bestimmungstäterschaft zu § 304 Abs 1 StGB beschränkt, weil damit auch der Fall erfaßt wird, daß dem Beamten ein von diesem gefordertes Geschenk versprochen oder gewährt wird, die Initiative zur Bestechung also vom Beamten selbst ausgeht.
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