JudikaturOGH

RS0090448 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. November 1989

Bei der für den Verfall (§ 20 Abs 1 und 2 StGB) allein aktuellen zweiten Begehungsform des § 304 Abs 2 StGB empfängt der Täter die Zuwendung "für" eine strafbare Handlung, nämlich zum Zweck der Herbeiführung dieses Delikts selbst, und zwar "im voraus", weil er das Vergehen diesfalls erst mit der Annahme der Zuwendung verwirklicht (so schon 11 Os 177/82).

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