(1) Soweit zur wirksamen und zügigen Führung von Wirtschaftsstrafsachen besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens oder Erfahrungen mit solchen Verfahren erforderlich erscheinen, kann die WKStA eine Wirtschaftsstrafsache der zuständigen Staatsanwaltschaft abnehmen und diese an sich ziehen.
(2) Wirtschaftsstrafsachen in diesem Sinn sind Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen im Zusammenhang mit unternehmerischer Tätigkeit, die durch ihren Umfang oder die Komplexität oder die Vielzahl der Beteiligten des Verfahrens, die involvierten Wirtschaftskreise oder das besondere öffentliche Interesse an der Aufklärung der zu untersuchenden Sachverhalte gekennzeichnet sind.
(3) Die WKStA kann nach Abs. 1 auch Verfahren wegen §§ 302 und 304 bis 309 StGB, soweit die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro nicht übersteigenden Wert des Vorteils begangen wurde, an sich ziehen, an denen wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat oder der Person des Tatverdächtigen ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
(4) Die Staatsanwaltschaften haben der WKStA unverzüglich über anhängige Verfahren nach den vorstehenden Absätzen zu berichten, die von ihr effizienter und zügiger geführt werden könnten. Bis zur Entscheidung der WKStA haben sie ungeachtet dessen die erforderlichen Anordnungen zu treffen.
§ 516 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 516 Übergangsbestimmungen
… I Nr. 108/2010 genannten Straftaten anhängig sind, der zuständigen Staatsanwaltschaft abnehmen und der WKStA übertragen, soweit dies aus den in § 20b Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2010genannten Gründen und zur Wahrung der Kontinuität des Ermittlungsverfahrens erforderlich ist. (9) Die…
§ 20a Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA)
…Begehung einer in den vorstehenden Ziffern genannten Straftaten ausgerichtet ist. (2) Ermittlungsverfahren wegen der in Abs. 1 Z 5 und in § 20b Abs. 3 erwähnten Straftaten und mit diesen in Zusammenhang stehende Straftaten nach Abs. 1 Z 8 und 9 hat die WKStA nach…
§ 39 Delegierung
…im Sinne des Abs. 1 liegt auch in Verfahren vor, die von der WKStA auf Grund der Bestimmungen der §§ 20a und 20b geführt werden, wenn die Führung des Hauptverfahrens vor den nach § 32a Gerichtsorganisationsgesetz eingerichteten besonderen Gerichtsabteilungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien im Hinblick auf…
§ 209a Rücktritt von der Verfolgung wegen Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft
…§ 31 Abs. 2 und 3 ) unterliegt, 2. die der Zuständigkeit der WKStA ( § 20a ) unterliegt oder die Kriterien des § 20b erfüllt, oder 3. nach den §§ 277, 278, 278a oder 278b StGB oder einer Tat, die mit einer solchen Verabredung, Vereinigung oder Organisation…
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