BundesrechtBundesgesetzeStrafgesetzbuchBesonderer TeilZehnter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung§ 208

§ 208 Sittliche Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren

In Kraft seit 01. Januar 2016
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§ 208 Sittliche Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren — StGB | GesetzeFinden.at