Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag. Petzner, Bakk. (Vorsitz), Mag a . Tröster und Mag a . Haas in der Strafsache gegen A*wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über den Einspruch des Angeklagten gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 31. März 2026, AZ ** (ON 14 der Akten AZ ** des Landesgerichts Klagenfurt), in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Einspruch wird abgewiesen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festgestellt.
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Mit der beeinspruchten Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft Klagenfurt dem am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* zwei Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (1a) und 1b)) und das Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach § 208 Abs 1 erster Deliktsfall StGB (2) zur Last.
A* wird vorgeworfen, er habe in
**an unmündigen Personen geschlechtliche Handlungen vorgenommen, und zwar
a) zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Frühjahr 2019 oder 2020 an dem am ** geborenen B*, indem er mit seiner Hand in dessen Hose fasste und dessen Hoden betastete;
b) zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Juli 2025 an dem am ** geborenen C*, indem er mit seiner Hand in dessen Hose fasste und dessen Penis betastete;
2) in der Nacht vom 25. auf den 26. Juli 2025 eine Handlung, die geeignet war, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden, vor dem am ** geborenen und somit unmündigen D* sowie dem am ** geborenen und somit unmündigen C* vorgenommen, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, indem er in Kenntnis dessen, dass D* und C* vor seiner Terrassentüre stehen, sein Geschlechtsteil entblößte, sich selbst befriedigte und dabei mehrmals D* und C* ansah und diese ansprach.
Zur näheren Darstellung des Sachverhalts und zu den beweiswürdigenden Erwägungen der Anklagebehörde wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung der Anklageschrift (ON 14, 3 ff) verwiesen.
Gegen die Anklageschrift richtet sich der Einspruch des Angeklagten, der den Tatbestand des § 208 Abs 1 StGB infolge eines „widerrechtlichen Eindringens“ des D* und C* auf sein Grundstück und deren „fast schon“ erreichter Mündigkeit als nicht erfüllt erachtet und zu Anklagepunkt 2) die Einstellung des Verfahrens beantragt (ON 15.2).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz äußerte sich dazu inhaltlich nicht.
Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
Bei Erhebung eines Anklageeinspruchs hat das Oberlandesgericht die Zulässigkeit der Anklage und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von Amts wegen nach allen Richtungen auf das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen ( Birklbauerin WK StPO § 215 Rz 4).
Der Einspruchsgrund des § 212 Z 1 StPO liegt nicht vor.
Die dem Einspruchswerber in der Anklageschrift zur Last gelegten Lebenssachverhalte sind – wenn sie sich so ereignet haben sollten, also hypothetisch als erwiesen angenommen ( Birklbauerin WK StPO § 212 Rz 4) – dem Tatbestand gerichtlich strafbarer Handlungen, nämlich (zu 1a) und 1b)) je einem Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und (zu 2)) dem Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach § 208 Abs 1 erster Deliktsfall StGB zu subsumieren.
Schutzobjekt der letztgenannten Bestimmung sind alle unmündigen, d.h. noch nicht 14 Jahre alten (§ 74 Abs 1 Z 1 StGB) Personen jeglichen Geschlechts ( Tipoldin Leukauf/Steininger, StGB 5§ 208 Rz 4), somit – entgegen dem Einspruch – auch Personen, die die Mündigkeit „fast erreicht“ haben. Masturbieren vor einer unmündigen Person kann eine Tathandlung des § 208 Abs 1 erster Deliktsfall StGB sein (vgl. RIS-Justiz RS0095206; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 208 Rz 5; Tipoldin Leukauf/Steininger, StGB 5§ 208 Rz 9; u.a.). Dabei kommt es (lediglich) auf die Möglichkeit einer Gefährdung, nicht jedoch auf deren tatsächlichen Eintritt ein (RIS-Justiz RS0095333, RS0095358), wobei die Gefährdungseignung unter Berücksichtigung des Alters und des Entwicklungsstadiums des Opfers zu prüfen ist (13 Os 21/12f mwN; Tipoldin Leukauf/Steininger, StGB 5 § 208 Rz 10; Philipp in WK 2StGB § 208 Rz 7). Nicht entscheidend ist, dass die – zur Tatbestandserfüllung in objektiver Hinsicht weiteres erforderliche – unmittelbare, gegenwärtige, visuelle oder auditive Wahrnehmbarkeit der inkriminierten Handlung durch die Opfer ( Philipp in WK 2StGB § 208 Rz 9) fallbezogen dadurch (mit-)herbeigeführt wurde, dass diese das Wohnhaus des Angeklagten aufsuchten und sich vor diesem aufhielten, während der Angeklagte in Kenntnis dieses Umstandes masturbierte.
Sonstige rechtliche Gründe, die eine Verurteilung ausschließen würden (§ 212 Z 1 2. Variante StPO), bestehen nicht.
Ebenso wenig liegen die Einspruchsgründe der Z 2 und Z 3 des § 212 StPO vor.
Der Sachverhalt ist hinreichend geklärt. Die in der Anklageschrift angeführten relevanten Beweismittel können gesamthaft überblickt werden. Schulderhebliche Beweisaufnahmen – welche im Übrigen auch der Einspruchswerber nicht benennt – stehen nicht aus. Solcherart bedarf es vor der Anklageerhebung keiner weiteren Ermittlungsmaßnahmen mehr.
Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts reichen jeweils jedenfalls aus, um eine Verurteilung des Angeklagten zumindest für möglich zu halten (zu diesem Maßstab des § 212 Z 2 StPO s. ErläutRV StPRefG 25 BlgNR 22. GP 246; Birklbauerin WK StPO § 212 Rz 18; Kirchbacher, StPO 15 § 212 Rz 4; Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 8.28).
Zur Begründung des jeweils (zumindest einfachen) Tatverdachts in objektiver und subjektiver Hinsicht wird auf die ausführliche Darlegung der aktenkundigen Beweisergebnisse und deren (vorläufige) vom Einspruchsgericht geteilte Bewertung in der Anklageschrift ON 14, 5 ff verwiesen (zur Zulässigkeit vgl. RIS-Justiz RS0124017 [T2], RS0115236 [T1]).
Ob die gegen den (sich zu 1a) und 1b)) zur Gänze sowie zu 2) zum Tatbestand in subjektiver Hinsicht [dazu RIS-Justiz RS0095335; Philipp in WK 2StGB § 208 Rz 11] leugnend verantwortenden) Einspruchswerber bestehenden Verdachtsgründe ausreichen, um ihn im Sinne des Anklagevorwurfs zu überführen, bleibt den Ergebnissen der unter den Kautelen der Mündlichkeit, Kontradiktorietät und freien Beweiswürdigung stehenden Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht vorbehalten.
Auch Einspruchsgründe nach § 212 Z 4 bis 8 StPO liegen nicht vor.
Die Anklagebehörde bezeichnet das angenommene objektive und subjektive Tatgeschehen nach Maßgabe des § 211 StPO jeweils deutlich. Die Anklageschrift leidet solcherart nicht an wesentlichen formellen Mängeln. Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt als hierzu berechtigte öffentliche Anklägerin ruft aufgrund der im Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt gelegenen Tatorte das nach § 36 Abs 3 erster Satz StPO örtlich und nach § 31 Abs 3 (richtig:) Z 4 StPO sachlich zuständige Landesgericht Klagenfurt als Schöffengericht an. Eine unberechtigte nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens nach § 205 Abs 2 StPO erfolgte nicht.
Der Einspruch war daher abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen (§ 215 Abs 6 StPO).
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 214 Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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