Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der jeweils minderjährigen Privatbeteiligten B* C* und D* C* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. Juli 2025, GZ **-104, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wien führt seit November 2024 ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen A* wegen (zuletzt) jeweils der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 206 Abs 1, 15 StGB und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 207 Abs 1, 15 StGB sowie jeweils der Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach § 208 Abs 1 StGB, des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB sowie des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3 dritter Fall und Abs 4 Z 1 StGB.
Die Staatsanwaltschaft Wien beauftragte am 6. Juni 2025 – einem Antrag des Beschuldigten folgend (ON 85) – Mag. E* als psychologische Sachverständige, Befund und Gutachten über die Aussageehrlichkeit und Aussagetüchtigkeit der drei minderjährigen mutmaßlichen Opfer F*, geboren am **, B* C*, geboren am ** und D* C*, geboren am ** zu erstatten. Begründend wurde ausgeführt, aufgrund der massiven Vorwürfe der minderjährigen Opfer sei dem Beweisantrag des Beschuldigten stattzugeben und die Sachverständige mit der genannten Fragestellung sowie insbesondere mit der Frage der Erlebnisbasiertheit der Angaben der Opfer zu beauftragen (ON 87).
Nach einem in der Folge eingebrachten Antrag des Beschuldigten auf gerichtliche Beweisaufnahme und Umbestellung der Sachverständigen (ON 90) bestellte das Landesgericht für Strafsachen Wien mit dem angefochtenen Beschluss (nach einer erforderlich gewordenen Enthebung eines ursprünglich beauftragten Sachverständigen samt dazu erhobener und zurückgezogener Beschwerde: ON 91, ON 99.2, ON 102, ON 103) Assoc. Prof. Priv.-Doz. MMag. DDr. G* und beauftragte ihn mit der Erstattung von Befund und Gutachten über die Aussageehrlichkeit und Aussagetüchtigkeit der Minderjährigen, wobei insbesondere darauf einzugehen sei, ob deren Wahrnehmungs-und Wiedergabefähigkeit eingeschränkt sei, habituelle Falschbezichtigungstendenzen vorlägen und ob und welche ihrer Schilderungen erlebnisbasiert seien. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, die Hilfestellung durch einen Sachverständigen zur Beurteilung der Aussagefähigkeit und-tüchtigkeit sowie Glaubwürdigkeit eines Zeugen sei im Allgemeinen nur ausnahmsweise bei konkreten Bedenken gegen dessen allgemeine Wahrnehmungs-und Wiedergabefähigkeit oder seine vom Einzelfall unabhängige Aussageehrlichkeit, bei habituellen Falschbezichtigungstendenzen sowie bei Anhaltspunkten für eine psychische Erkrankung, Entwicklungsstörung oder einen sonstigen erheblichen Defekt des Zeugen erforderlich. Derartige Anhaltspunkte und Ausnahmekonstellationen seien dem mit Fundstellen im Akt belegten Vorbringen des Beschuldigten zu entnehmen (BS 9). Richtig sei auch, dass das im Hauptverfahren zuständige Schöffengericht die Beurteilung der Überzeugungskraft der Aussagen sämtlicher Opfer als Akt freier Beweiswürdigung vorzunehmen habe. Dies hindere jedoch nicht die Einholung eines Gutachtens zur Unterstützung bei der Klärung der Frage der Aussageehrlichkeit und-tüchtigkeit der Opfer.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die Privatbeteiligtenvertreterin der minderjährigen B* und D* C* eingebrachte Beschwerde, in der geltend gemacht wird, dass die Beurteilung der Aussagetüchtigkeit eines Zeugen gemäß § 258 StPO ausschließlich den Tatrichtern zukomme, die Glaubwürdigkeit von Zeugen dem Sachverständigenbeweis grundsätzlich nicht zugänglich sei.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Generell ist auszuführen, dass die von den Privatbeteiligten umfangreich zitierte Literatur und Rechtsprechung, auf die weitgehend auch im angefochtenen Beschluss verwiesen wird, sich im Wesentlichen auf das Stadium der Hauptverhandlung und die sich daraus ergebende Behandlung von Verfahrensfragen im Rahmen von Nichtigkeitsbeschwerden bezieht, die tatsächlich die Beweiswürdigung der das Urteil fällenden Tatrichter zum Inhalt hatten. Ganz anderer Zweck des Ermittlungsverfahrens ist demgegenüber, Sachverhalt und Tatverdacht durch Ermittlungen soweit zu klären, dass die Staatsanwaltschaft über Anklage, Rücktritt von der Verfolgung oder Einstellung des Verfahrens entscheiden kann und im Fall der Anklage eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung ermöglicht wird (§ 91 Abs 1 StPO).
In diesem Verfahrensstadium ist der Übergang der Befugnis zur Bestellung und Führung des Sachverständigen durch das Gericht Rechtsfolge eines darauf gerichteten Verlangens des Beschuldigten gemäß § 126 Abs 5 erster Satz StPO. Die Zweckmäßigkeit der Aufnahme des Sachverständigenbeweises hat das Gericht dabei aber nicht zu prüfen, weil aufgrund des Anklagegrundsatzes (Art 90 Abs 2 B-VG, § 4 StPO) allein die Staatsanwaltschaft als Leiterin des Ermittlungsverfahrens entscheidet, welche Ermittlungen zur Aufklärung der Straftat durchzuführen sind. Das Gericht muss daher einen Sachverständigen bestellen, selbst wenn es zur Ansicht gelangen sollte, dass dem Gutachten ein Beweiswert nicht zukommen wird (14 Os 84/20i; vgl. auch 11 Os 182/08m). In diesem Sinn kann sich der Beschuldigte oder ein sonstiger Verfahrensbeteiligter gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, sich im Verfahren eines Sachverständigen zu bedienen, nicht zur Wehr setzen. Die Frage, ob es der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht tatsächlich am erforderlichen Fachwissen zur Feststellung und Beurteilung einer beweiserheblichen Tatsache gemangelt hat und deshalb ein Sachverständiger beigezogen wurde, ist per se nicht im Rechtsschutzweg überprüfbar. Erst wenn die Staatsanwaltschaft oder das Gericht eine konkrete Person zum Sachverständigen bestimmt hat, setzen die in § 126 Abs 5 StPO genannten Rechtsschutzinstrumente ein. In diesem Sinn bleibt die Entscheidung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, einen Sachverständigen mit der Erstellung von Befund und Gutachten zu beauftragen, für sich genommen unanfechtbar ( Hinterhofer , WK-StPO § 126 Rz 89).
Im Übrigen stehen die nach Bestellung eines Sachverständigen einsetzenden Rechtsschutzinstrumente des § 126 Abs 5 StPO – die sich auf die Möglichkeit der Erzwingung einer Zuständigkeitsverlagerung zur Bestellung des Sachverständigen sowie auf Geltendmachung von Befangenheitsgründen oder von Zweifeln an der Sachkunde beschränken (vgl. Hinterhofer aaO Rz 93 ff) - nach dessen klarem Wortlaut ausschließlich dem Beschuldigten, nicht aber auch dem Privatbeteiligten zur Verfügung ( Hinterhofer aaO Rz 98).
Im Ergebnis steht daher den Privatbeteiligten ein Rechtsschutz gegen die Beiziehung des Sachverständigen nicht zu, ist jedoch – wie bereits in der Beschwerde selbst angesprochen – auch nicht verpflichtet, an der Befundaufnahme mitzuwirken (12 Os 121/10a)
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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