Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 16.12.2025, GZ **-28, nach der am 5.8.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Schiffner, der Vertreterin der Oberstaatsanwaltschaft StA Dr. Eder-Stöffler, der Privatbeteiligtenvertreterin RA Mag. Lechthaler, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Mag. Homma öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde der ** geborene A* der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I.) sowie des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach § 208 Abs 1 StGB idF BGBl I 2004/15 (II.) schuldig erkannt. Hiefür wurde er nach § 207 Abs 1 StGB in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung eines Teilschmerzengeldbetrages in Höhe von jeweils EUR 3.000,-- zuzüglich 4 % Zinsen ab 16.12.2025 jeweils binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils an die Privatbeteiligten B*, C* und D* sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Nach dem Schuldspruch hat A* in ** und anderenorts
I.
innerhalb nachstehender Zeiträume bzw. zu nachstehenden Zeitpunkten an nachstehenden unmündigen Personen außer im Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen vorgenommen, und zwar
II.
zu nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum Ende 2006 bis Sommer 2009 dadurch, dass er in Gegenwart der am ** geborenen, somit unmündigen B* einen Film mit pornografischen Inhalten anschaute, dabei sein Geschlechtsteil entblößte und masturbierte, bis er vor der Genannten zum Höhepunkt kam und ejakulierte, eine Handlung, die geeignet war, die sittliche oder seelische Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu befriedigen .
Bei der Strafbemessung erachtete das Erstgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel und das lange Wohlverhalten seit der letzten Tathandlung als mildernd, erschwerend hingegen die mehrfache Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 6.5.2026, 15 Os 40/26k-4, zurückgewiesen und die Akten zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Der Angeklagte beantragt in seiner Berufung (ON 32) die Herabsetzung der verhängten Strafe und gemäß § 43 Abs 1 StGB eine gänzlich bedingte Strafnachsicht sowie die Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg.
Die Privatbeteiligten beantragen durch ihre Vertreterin, der Berufung nicht Folge zu geben (ON 33).
Die Oberstaatsanwaltschaft erachtet in ihrer Stellungnahme unter Nennung weiterer Erschwerungsgründe die Berufung des Angeklagten für nicht berechtigt.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Die vom Erstgericht genannten Strafzumessungsgründe treffen zu, sind jedoch zu ergänzen und zu präzisieren.
Die Berufung reklamiert das lange Zurückliegen der Tathandlungen als zusätzlichen Milderungsgrund. Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 18 StGB wurde vom Erstgericht jedoch bereits berücksichtigt, indem „das lange Wohlverhalten seit der letzten Tathandlung“ als mildernd gewertet wurde. Der (eine) besondere Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 18 StGB setzt nämlich kumulativ voraus, dass die Tat schon vor längerer Zeit begangen wurde und sich der Täter seither wohlverhalten hat.
Zutreffend weist die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass der weitere Erschwerungsgrund des anfänglich sehr geringen Alters des Opfers zu Beginn des Tatzeitraumes zu I. 1. vom Erstgericht nicht berücksichtigt wurde. Da die Altersgrenze des § 207 StGB bei 14 Jahren liegt, ist das zu Beginn der Tathandlungen geringe Alter des Tatopfers von gerade einmal zehn Jahren bei der Strafbemessung als aggravierend zu werten, was auch keine unzulässige „Doppelverwertung“ darstellt (RIS-Justiz RS0090958 [T5]).
Im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung nach § 32 StGB ist zudem die Opfermehrheit zu Punkt I. des Schuldspruchs erschwerend zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0091114; Riffel in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 32 Rz 77).
Entgegen der Ansicht der Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme liegt fallbezogen der besondere Erschwerungsgrund des § 33 Abs 2 Z 1 StGB (Tatbegehung als Volljähriger gegen eine minderjährige Person) nicht vor, weil dieser Erschwerungsgrund erst mit 1.1.2020 (BGBl I 2019/105) in § 33 StGB aufgenommen wurde, die Tatzeiten jedoch vor diesem Zeitpunkt liegen. Da die Volljährigkeit des Täters jedoch keinen subsumtionsrelevanten Umstand der §§ 206, 207 und 212 StGB begründet, ist dieser Umstand im Rahmen der allgemeinen Strafbemessung nach § 32 StGB aggravierend zu werten (vgl 15 Os 138/20p [Rz 15]).
Zutreffend weist die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass der Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 1 StGB dahingehend zu präzisieren ist, dass das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit einem Vergehenstatbestand erschwerend zu berücksichtigen ist.
Die „bisherige Unbescholtenheit (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB)“ wurde vom Erstgericht bereits als Milderungsgrund berücksichtigt.
Im Rahmen der Strafbemessung ist überdies auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 6.5.2026, 15 Os 40/26k-4, zu verweisen, worin ausgeführt wird, dass § 208 Abs 1 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung nicht günstiger war als die im Zeitpunkt der Urteilsfällung erster Instanz geltende Fassung, welche alternativ zu einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen androht. Daher ist die geltende Fassung anzuwenden, weil eine alternativ angedrohte Geldstrafe günstiger ist als eine erst durch Strafumwandlung (§ 37 StGB) mögliche (RIS-Justiz RS0088989 [T2]). Das Oberlandesgericht ist bei der Entscheidung über die Berufung aufgrund der Klarstellung nicht an die fehlerhafte Subsumtion gebunden (RIS-Justiz RS0118870), weshalb die geltende Fassung des § 208 Abs 1 StGB bei der Strafzumessung zugrunde gelegt wird. Da die Strafe nach dem Strafsatz des § 207 Abs 1 StGB, welcher eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorschreibt, auszumessen ist, wirkte sich die verfehlte Subsumtion in concreto nicht nachteilig für den Angeklagten aus.
Ausgehend von den präzisierten und nur zum Nachteil des Angeklagten ergänzten Strafzumessungsgründen und unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB erweist sich die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von 18 Monaten als nicht zu streng und ist diese einer Herabsetzung nicht zugänglich. Unter Berücksichtigung der genannten Erschwerungsgründe, insbesonders der mehrfach wiederholten Begehung des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen, überwiegen die spezialpräventiven Erwägungen jedoch die insbesonders bei Sexualstraftaten beachtlichen generalpräventiven Aspekte nicht derart, dass eine Anwendung des § 43 Abs 1 StGB oder des § 43a Abs 2 StGB möglich wäre. Aus generalpräventiven Erwägungen ist ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe zu vollziehen und die bedingte Nachsicht von zwölf Monaten gemäß § 43a Abs 3 StGB im Ersturteil nicht zu beanstanden.
Wer jemanden durch eine strafbare Handlung zu geschlechtlichen Handlungen missbraucht, hat ihm den erlittenen Schaden und den entgangenen Gewinn zu ersetzen sowie eine angemessene Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung zu leisten (§ 1328 ABGB). Dieser Ersatzanspruch soll einen Ausgleich für die Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmung und für die mit dem Eingriff unmittelbar verbundenen oder in weiterer Folge daraus resultierenden negativen Gefühle (psychische Folgeschäden, Unlustgefühle durch soziale Ausgrenzung oder etwa Belastung durch juristische Aufarbeitung des Delikts) bieten ( Hinteregger in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.07§ 1328 Rz 7, 8). Damit bedarf es für einen auf § 1328 ABGB gestützten Zuspruch von immateriellem Schadenersatz nicht jedenfalls der Feststellung von behandlungsbedürftigen Krankheiten, erlittenen Schmerzen oder Schmerzperioden oder gar der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu diesen Fragen. Bei der Ermittlung der Höhe des Ersatzanspruchs kann nach herrschender Rechtsprechung im Sinn des § 273 ZPO auf eine Schätzung zurückgegriffen werden (RIS-Justiz RS0031614). Berücksichtigt man, dass das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz bereits für verhältnismäßig geringfügige Eingriffe in die geschlechtliche Sphäre durch sexuelle Belästigung Erwachsener Schadenersatz von mindestens EUR 1.000,-- vorsieht (§ 19 Abs 3 B-GlBG), ist angesichts der Art und Intensität der sexuellen Übergriffe auf die unmündigen Tatopfer der Zuspruch von jeweils EUR 3.000,-- zuzüglich Zinsen jedenfalls gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.
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