Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 218 Abs 1 Z 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 12. September 2025, GZ ** 16 (nunmehr ** 15.16 des Bezirksgerichts Baden), nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und lit c StPO fortgesetzt.
Begründung:
Entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt (ON 1.3 zu AZ **) wurde über den am 10. September 2025, 10.00 Uhr, festgenommenen (ON 9.1, 1; ON 11.1, 1) und am selben Tag, 17.15 Uhr, in die Justizanstalt Wiener Neustadt eingelieferten (ON 12, 1), am ** geborenen A* am 12. September 2025 aus den Gründen der Verdunkelungs und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit b und lit c StPO (vgl jedoch ON 16, 1, der keinen Bezug zur Verdunkelungsgefahr nimmt) die Untersuchungshaft verhängt (ON 15, 4).
Mit Strafantrag vom 15. September 2025 lastet die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt A* zu Punkt B./ das Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach § 208 Abs 1 StGB an und wirft ihm vor, er habe am 22. August 2025 im Bezirk ** dadurch, dass er vor der zwölfjährigen B* masturbierte, eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person vorgenommen, um dadurch sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen (ON 20 = ON 15.20 des Bezirksgerichts Baden, AZ **).
Gegen den Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft richtet sich die unmittelbar nach Verkündung erhobene (ON 15, 4) und zu OZ 6 in AZ ** des Landesgerichts Wiener Neustadt einjournalisierte, schriftlich ausgeführte Beschwerde des Angeklagten, mit der er das Vorliegen von Haftgründen in Abrede stellt.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Im Rahmen der reformatorischen Beschwerdeentscheidung ist vom Vorliegen des dem Strafantrag zu Punkt B./ zugrundegelegten dringenden Tatverdachts auszugehen, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen zu den Tatmodalitäten auf die Ausführungen im Strafantrag verwiesen wird.
In subjektiver Hinsicht steht A* im dringenden Verdacht, dass es ihm darauf ankam, vor der zwölfjährigen B* zu masturbieren, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen. Dabei hielt er es mutmaßlich ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass das Mädchen unmündig und diese Handlung allgemein geeignet ist, das Schutzobjekt zu gefährden.
Der für die Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft erforderliche dringende Tatverdacht gründet sich in objektiver Hinsicht auf die bisherigen polizeilichen Erhebungen des Stadtpolizeikommandos C*, PI D*, GZ **, die zeugenschaftliche Vernehmung von B* (ON 2.3, 4 ff) sowie die geständige Einlassung des Angeklagten (ON 11.3, 4 f; ON 15, 2 f).
Der dringende Tatverdacht zur subjektiven Tatseite ist aus dem objektiven Geschehen und der geständigen Verantwortung deduzierbar (RIS Justiz RS0098671, RS0116882; Ratz, WK StPO § 281 Rz 452).
Auf die im genannten Strafantrag zu Punkt A./ angeführten Taten sowie mit weiteren Strafanträgen erhobenen Tatvorwürfe (ON 4.8, ON 8.3, ON 9.3, ON 10.3, ON 11.3, ON 12.3, ON 13.4, ON 17.3 jeweils des Bezirksgerichts Baden, AZ **) konnten sich weder das Erst noch das Beschwerdegericht stützen, weil § 173 Abs 1 StPO als Haftvoraussetzung den Verdacht „einer bestimmten Straftat“ normiert. Diesen näher zu determinieren ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft, um solcherart dem Gericht eine konkrete Vorgabe zu machen, wegen welcher Taten der Beschuldigte überhaupt inhaftiert werden soll. Es besteht also eine Bindung an den von der Anklagebehörde als haftrelevant umrissenen (historischen) Sachverhalt. Somit kommen zwar sogenannte Nachtragsanklagen sehr wohl als hafttragend in Betracht, freilich aber erst nach entsprechender Erstreckung der Haft auch auf diese Taten im Rahmen einer Haftverhandlung ( Nimmervoll, Haftrecht³ 317 ff). Der Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft bezog sich ausdrücklich auf die zugrundeliegende Festnahmeanordnung (ON 1.3; ON 6), sodass es dem Oberlandesgericht mangels ausdrücklicher Erklärung verwehrt ist, die Fortsetzung der Untersuchungshaft auch auf die weiteren Tathandlungen zu stützen.
Angesichts 15 spezifisch einschlägiger Vorverurteilungen (ON 2.2; ON 5; siehe auch ON 19.1 – ON 19.12, ON 23.1, ON 24.1, ON 30.1 jeweils des Bezirksgerichts Baden, AZ **), der dadurch dokumentierten deliktischen Neigung bei sehr geringer Hemmschwelle zu Masturbationshandlungen (auch vor Unmündigen) und dem auch selbst angesprochenen Stressabbau durch Samenerguss im Nahbereich einer weiblichen Person (ON 11.3, 4) besteht auch die konkrete Gefahr, der Angeklagte werde ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen als auch eine mit einer Strafdrohung von mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung.
Der Begriff der nicht bloß leichten Folgen als Abgrenzung nach „unten“ ist als Synonym mit jenem der nicht „unbedeutenden Folgen“ gleichzusetzen. Grundsätzlich sind daher solche Tatfolgen von Relevanz, die ins Gewicht fallende nachhaltige soziale Störungen nach sich gezogen haben. Unter derartigen Folgen ist nicht nur der tatbestandsmäßige Erfolg gemeint, sondern alle Auswirkungen der Tat. Abstrakt betrachtet sind nicht bloß leichte Folgen der Tat grundsätzlich solche, die ohne bereits „schwer“ zu sein doch immerhin schon in den Bereich des Strafwürdigen fallen. Die befürchteten Folgen müssen also zumindest ein solches Gewicht haben, dass eine Einstellung wegen Geringfügigkeit (vgl § 191 Abs 1 Z 1 StPO) nicht in Betracht kommt ( Nimmervoll aaO Rz 710 f; Lengauer/Nimmervoll, SbgK § 22 Rz 26).
Da mit den Folgen einer Tat im Sinne des § 173 Abs 2 Z 3 StPO nicht bloß die unmittelbaren Tatfolgen, sondern alle konkreten Auswirkungen der Tat in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, also Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen gemeint sind (13 Os 88/06z), ist schon beim Abstellen auf die fallkonkret vom Tatopfer genannten Auswirkungen, wonach sie Angst gehabt und sich sehr unwohl gefühlt habe, im Schock gewesen sei, öfters (auch in der Nacht) daran denken müsse und sie Angst davor habe, wieder mit dem Zug zu fahren (ON 2.3, 6), und dem schon dadurch dokumentierten sozialen Störwert der Tat auch Tatbegehungsgefahr nach lit b leg cit anzunehmen.
Entgegen dem Beschwerdestandpunkt kann auch mit Blick auf bisher über ihn vollzogenen Freiheitsstrafen nicht davon ausgegangen werden, dass das bereits erlittene Haftübel einen überaus nachhaltigen Eindruck bei ihm hinterlassen hätte.
Es liegen jedoch keine hinreichend bestimmten Tatsachen vor, aus denen geschlossen werden könnte, A* werde die Ermittlungen „durch sein Bemühen auf Einwirkung auf das Aussageverhalten der Opfer“ erschweren.
Eine realistische Möglichkeit der Substituierung der Haft durch die in § 173 Abs 5 StPO genannten oder sonstige gelindere Mittel ist nicht gegeben.
Die bisherige Dauer der Untersuchungshaft von zirka einem Monat steht weder zur Bedeutung der dem Angeklagten mit der konkreten Haftentscheidung angelasteten strafbaren Handlung noch der im Falle einer Verurteilung zu gewärtigenden Freiheitsstrafe außer Verhältnis.
Der angefochtene Beschluss entspricht sohin der Sach und Rechtslage, weswegen die Beschwerde erfolglos bleiben musste.
Gemäß § 175 Abs 5 StPO war keine Haftfrist zu setzen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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