Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wilder und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus der strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 21. März 2025, GZ **-21.2, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 13. April 2015, AZ **, der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB, der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB, des Vergehens des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach §§ 15 Abs 1, 207b Abs 3 StGB, des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach § 208 Abs 1 StGB und der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB schuldig erkannt, hiefür zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB seine Einweisung in den Maßnahmenvollzug ausgesprochen.
Danach hat er in B* und **
1.) zwischen ca Juli 2014 und 27. August 2014 mit einer unmündigen Person eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem er
a.) dem am ** geborenen, unmündigen C* D* anlässlich eines Besuchs inklusive Nächtigung bei ihm in G* einen Finger in den After einführte;
b.) an dem am ** geborenen, unmündigen C* D* einen Oralverkehr durchführte;
c.) dem am ** geborenen, unmündigen E* D* anlässlich eines gemeinsamen Kinobesuchs einen Finger in den After einführte;
2.) von zumindest Mai 2013 bis 27. August 2014 außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen, indem er in wiederholten Angriffen
a.) die Unmündigen C* D*, geboren am **, E* D*, geboren am **, F* D*, geboren am **, und G* D*, geboren am **, anlässlich von Besuchen inklusive Nächtigungen bei ihm in ** die Buben sowohl über der Bekleidung als auch darunter im Geschlechtsbereich an den Geschlechtsteilen (Penis) betastete und daran herummanipulierte (drückte), C* D* auch einmal mit der Hand befriedigte sowie G* D* in die Unterhose griff und deren Vagina streichelte;
b.) die Unmündigen C* D*, geboren am **, und I* D*, geboren am **, anlässlich von gemeinsamen Kinobesuchen in B* sowohl über der Bekleidung als auch darunter im Geschlechtsbereich am Geschlechtsteil (Penis) betastete, daran herummanipulierte (drückte, massierte, streichelte) und C* D* mehrmals mit der Hand befriedigte;
c.) den am ** geborenen, unmündigen C* D* im Anschluss an die zu 1.) b.) geschilderte Handlung mit der Hand befriedigte;
d.) den Unmündigen E* D*, geboren am **, anlässlich gemeinsamer Straßenbahnfahrten in B* am Geschlechtsteil (Penis) betastete und daran herummanipulierte (drückte und massierte/streichelte), indem er ihm mit der Hand in die Unterhose griff;
e.) die Unmündigen F* D*, geboren am **, sowie G* D*, geboren am **, anlässlich von Besuchen in deren elterlichen Wohnung in B* sowohl über der Bekleidung als auch darunter im Geschlechtsbereich an den Geschlechtsteilen (Penis, Analbereich) betastete und daran herummanipulierte (drückte);
3.) zwischen Mai 2013 und 27. August 2014 eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unmittelbar durch Entgelt dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung von ihm an sich vornehmen zu lassen, indem er der unmündigen G* D*, geboren am **, Geld dafür bot, dass sie sich von ihm im Geschlechtsbereich angreifen lasse, wobei es mangels Einwilligung der Unmündigen beim Versuch blieb;
4.) zwischen ca. Juli 2014 und 27. August 2014 eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person, die seiner Aufsicht unterstand, vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen, indem er in ** in Anwesenheit des unmündigen C* D*, geboren am **, ein Pornovideo („Japanporno“) anschaute;
5.) von zumindest Mai 2013 bis 27. August 2014 durch die zu den Punkten 1.) sowie 2.) a.), b.), c.) und d.) beschriebenen Handlungen mit einer minderjährigen Person, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person, nämlich den Unmündigen C* D*, geboren am **, E* D*, geboren am **, und F* D*, geboren am **, die dort beschriebenen geschlechtlichen Handlungen vorgenommen (ON 21).
Das urteilsmäßige Strafende fiel auf den 19. September 2017; seit 23. September 2020 befindet er sich im Maßnahmenvollzug in der Justizanstalt ** (ON 5).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 21.2) stellte das Landesgericht Krems a. d. Donau als zuständiges Vollzugsgericht anlässlich der jährlichen Überprüfung der Maßnahme gemäß § 25 Abs 3 StGB die Anhaltung des A* nach Anhörung des Betroffenen am 21. März 2025 (ON 21.1), gestützt auf die Äußerung der J* vom 14. November 2024 (ON 6), der forensischen Stellungnahme des Departements Maßnahmenvollzug der Justizanstalt ** (ON 7), und das Sachverständigen-gutachten des Psychiatrischen Sachverständigen Dr. H* (ON 18), die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum fest und wies dessen Antrag auf bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug ab, weil bei weiterhin vorliegender nachhaltiger und schwerwiegender psychischer Störung und hoher Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer pädophiler Kontaktdelikte mit schweren Folgen innerhalb nur weniger Monate nicht davon auszugehen sei, dass die einweisungsrelevante Gefährlichkeit bereits in ausreichendem Ausmaß abgebaut sei.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Verkündung erhobene (ON 21.1), zu ON 22 ausgeführte Beschwerde des A*, der keine Berechtigung zukommt.Nach § 47 Abs 2 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen, wenn nach der Aufführung und Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht.Voraussetzung für eine bedingte Entlassung aus der Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB ist somit eine auf den in § 47 Abs 2 StGB taxativ aufgezählten Gründen beruhende günstige Prognose, somit die (einfache) Wahr-scheinlichkeit, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, nicht mehr besteht ( Fabrizy/Michel-Kwapinski-Oshidari, StGB 14 § 47 Rz 2).
Der Vollzug der Maßnahme dient dazu, dass sich die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegende Gefährlichkeit nicht realisiert, die Prognose sich demnach nicht erfüllt. Zu dem Zweck wird der Rechtsbrecher angehalten (und bei dieser Gelegenheit behandelt). Zeigt sich im Vollzug einer Maßnahme (§§ 21 bis 23 StGB), dass der der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Gefährlichkeit auch ohne Fortsetzung der Anhaltung wirksam begegnet, die Gefährlichkeit also „hintangehalten“ werden kann, erfordert der Zweck der Maßnahme ihren weiteren Vollzug nicht mehr; die Unterbringung ist nicht mehr „notwendig“ und daher nicht „aufrechtzuerhalten“. Ebenso wenig, wie wenn die Befürchtung unter die Grenze hoher Wahrscheinlichkeit zu liegen gekommen wäre, besteht die als Vollzugszweck anzusehende„Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet“, weiter, sobald anzunehmen ist (§ 47 Abs 2 StGB), diese werde auch durch Maßnahmen außerhalb der Anstalt hintangehalten werden können ( Ratzin WK² § 47 Rz 6 f mwN). Entsprechend den in § 47 Abs 2 StGB normierten Prüfungskriterien kommen als wichtige in der Person des Rechtsbrechers gelegene Umstände auch dessen Eigenschaften, früheres Verhalten im Krankheitszustand, seine Krankheitseinsicht und die Gründe für die Begehung zurückliegender Delikte in Betracht. Zum Vorleben zählt nicht nur mit gerichtlicher Strafe bedrohtes Verhalten. An den Gesundheitszustand können prognostische Erwartungen geknüpft werden; so wird beispielsweise die Befürchtung von Gewaltdelinquenz davon unzweifelhaft beeinflusst ( Ratz aaO Rz 13). Die Befürchtung von Delinquenz, die jener der jeweils geforderten Prognose-tat(en) nach Art oder Schwere nicht entspricht, etwa wenn der als gefährlicher Rückfallstäter Untergebrachte, alt geworden, in Zukunft gelegentlich Raufhandel befürchten lässt, steht bedingter Entlassung nicht entgegen. Auch wenn nach den dargelegten Erkenntnisquellen keine hohe Wahrscheinlichkeit der Prognosetat(en) mehr anzunehmen ist, muss bedingt entlassen werden ( Ratz aaO Rz 14).
Voranzustellen ist mit Blick auf das Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022, dass die in der Anlassverurteilung angeführten Anlasstaten jedenfalls solche iSd § 21 Abs 3 StGB sind.
Das Erstgericht stellte im angefochtenen Beschluss die rechtlichen Bestimmungen, die aktuelle forensische Stellungnahme des Departements Maßnahmenvollzug der Justizanstalt ** vom 18. November 2024 (ON 7), die Äußerung der J* vom 14. November 2024 (ON 6) und das vom Vollzugsgericht eingeholte psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Dr. H* vom 14. März 2025 (ON 18) korrekt dar, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen identifizierend darauf verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0119090 [T4], RS0098664 [T3], RS0098936 [T15]).
Eine günstige Prognose hat das Erstgericht – gestützt auf das eingeholte neurologisch-psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Dr. H* (ON 18) sowie mehrere Stellungnahmen – zutreffend verneint.
Nach der der Einweisung zugrunde liegenden psychiatrischen Expertise der Sachverständigen Dr. I* weist A* eine Störung der Sexualpräferenz, Pädophilie (ICD-10: F 65.4), auf. Es bestünden konstant pädophile Wünsche, Bedürfnisse und Fantasien, bei denen therapeutisch angeleitete Kausal-ableitungen keine Änderung erwirken hätten können. In seiner Persönlichkeitsstruktur zeige sich der Untergebrachte (mittlerweile) zwar im sozialen Umgang durchaus kompetent und fähig, seine Belange weitestgehend in seinem Sinne zu regeln, unberührt davon finde sich jedoch eine (mangelnde) emotionale Reife, welche jener seiner sexuellen Zielgruppe (Kinder im Volksschulalter) entsprechen dürfte mit einer fast kindhaft anmutenden egozentrischen Einstellung, einer weitgehenden Unfähigkeit zum Perspektivewechsel und einem sexuell konnotierten, undifferenzierten Bedürfnis nach Nähe, das die (minder aggressiven) sexuellen Handlungen an Kindern eher als sexuell konnotierte Berührungs- und Intimitätssuche denn als reife sexuelle Handlungen erscheinen lasse und diese Handlungen zu einer Art „Selbstbefriedigung“ unter Instrumentalisierung anderer mache. Im aktuarischen Prognoseinstrument Sorag erreiche A* einen Wert, der ihn der vierten bzw fünften von neun Risikokategorien zuordne, dh. basierend auf den statistisch bekannten rückfallsrelevanten Fakten sei beim Beschwerdeführer innerhalb von sieben Jahren ein Rückfallsrisiko von ca 40% und innerhalb von zehn Jahren ein solches von etwa 60% anzunehmen (vgl. Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 8. April 2021, AZ 19 Bs 86/21t, BS 6f, welcher zum integrierten Bestandteil dieses Beschlusses erhoben wird).
Auch die aktuelle neurologisch-psychiatrische Expertise des Sachverständigen Dr. H* (ON 18,68) attestiert A* eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung, nämlich eine primär homosexuell ausgerichtete Störung der Sexualpräferenz, Pädophilie (ICD-10: F 65.4) sowie eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.2).
Das statistisch aktuarische Rückfallrisiko des VARG-R ordne den Untergebrachten der 6. von 9 Risiko-stufen zu, das Risiko innerhalb von 5 Jahren erneut wegen eines Gewaltdelikts (einschließlich Sexualdelikte) angeklagt oder verurteilt zu werden, liege bei 34%. Nach Auswertung der Static-99 hat A* ein 8-mal so hohes Risiko in ein sexuell motiviertes Delikt wie ein „durchschnittlicher“ „Kindesmissbraucher“, es geht von ihm ein deutlich überdurchschnittliches Risiko aus. Bei Anwendung des VRS:SO vor Beginn der Therapie nach Überstellung in die Justizanstalt ** habe der Untergebrachte einen korrigierten Gesamtwert von 54,32 Punkten erreicht, womit er der Risikokategorie IVb zugeordnet habe werden können, von der ein „deutlich überdurchschnittliches“ Risiko für ein sexuell motiviertes Delikt ausgehe – in Zahlen eine 5-Jahres-Rückfallrate von 36,7%. Nach Durchführung der Therapie hätten Verbesserungen in zahlreichen deliktrelevanten Bereichen verzeichnet werden können, sodass beim Beschwerdeführer nunmehr ein korrigierter Gesamtwert von 49,26 Punkten vorliege, womit er der Risikokategorie IVa zugeordnet werden könne, von der ein immer noch „überdurchschnittliches“ Risiko für ein sexuell motiviertes Delikt ausgehe – in Zahlen eine 5-Jahres-Rückfallrate von 22,6% (ON 18,69f).
Obgleich noch immer ein überdurchschnittliches Rückfallrisiko vorliege, sei ein therapeutischer Fortschritt statistisch abbildbar. Betrachte man die individuellen Risikofaktoren, lassen sich folgende auf-listen: das Bestehen einer sexuellen Devianz im Sinne einer Pädophilie und einer dissozialen Persönlichkeits-störung, die eindeutig sexuell deviante Motivation bei der Indexdelinquenz, die einschlägigen Vorstrafen und 2-maligen vorhergehenden Einweisungen in die Maßnahme gemäß § 21 Abs 2 StGB, das junge Alter bei den ersten sexuellen Übergriffen, die Instabilität von Partnerbeziehungen und Arbeitsverhältnissen, frühe Anpassungsstörungen, frühere Verstöße gegen Bewährungsauflagen, nur teilweise Besserung der psycho-pathologischen Auffälligkeiten und nur fragliche Entwicklung von Coping Mechanismen, die sexuelle Präokkupation, das fortgesetzt impulsive und manipulative Verhalten in der Anhaltung und nicht zuletzt ein noch nicht etablierter sozialer Empfangsraum. An individuellen protektiven Faktoren fänden sich der fehlende Substanzmissbrauch, die bestehende Störungs-einsicht und die Therapiemotivation, der zumindest ober-flächlich selbstkritische Umgang mit der bisherigen De-linquenz, die bestehende Compliance mit der triebhem-menden Therapie und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Nachsorgeorganen der Justiz (ON 18,70f).
Insgesamt sei in Anbetracht des hohen statistischen und individuellen Rückfallrisikos beim Beschwerdeführer im Falle einer bedingten Entlassung zu befürchten, dass er innerhalb absehbarer Zeit (sprich innerhalb weniger Monate) mit hoher Wahrscheinlichkeit unter dem maß-geblichen Einfluss seiner schweren und nachhaltigen psychischen Störungen erneut pädophile Kontaktdelikte begehen werde. Diese Gefährlichkeit könne außerhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums noch nicht hintan-gehalten werden, womit die medizinischen Voraussetzungen für eine Maßnahmenunterbringung gemäß § 21 Abs 2 StGB weiterhin vorliegen (ON 18, 71), weshalb wohl eine Fortführung der psychotherapeutischen Betreuung und der triebhemmenden Therapie, nicht aber eine bedingte Entlassung zum gegenwärtigen Zeitpunkt empfohlen werde (ON 18, 71f). Der Beschwerdeführer vernachlässigt die Ausführungen des Sachverständigen, dass anhand der Datenlage und des klinischen Eindrucks zwar eine bereits stattgehabte ernsthafte Auseinandersetzung mit der risikoträchtigen Problematik durch den Untergebrachten erkennbar sei, eine erfolgreiche Verhaltensadaptierung aber noch nicht etabliert sei. Angesichts des jahrzehntelangen Krankheitsverlaufs, langjähriger Therapie und begleitender triebhemmender Medikation sei es auch höchst fragwürdig, dass eine derartige Adaptierung verlässlich und anhaltend gelinge. Deswegen komme eine bedingte Entlassung noch nicht in Betracht, sei doch ein betreuter Wohnplatz mit hohem Maß an Sicherheit im Sinne von ausschließlich begleiteten Ausgängen des Untergebrachten noch nicht gefunden und schon gar nicht erprobt worden.
Aufgrund dieses schlüssigen und nachvollziehbaren, alle Aspekte sowohl der Erkrankung des Untergebrachten als auch dessen Persönlichkeits- und Therapieentwicklung und Zukunftsperspektiven berücksichtigenden, mit den Wahrnehmungen des Departements Maßnahmenvollzug und der J* im Einklang stehenden Gutachtens des Sachverständigen Dr. H* erweist sich daher der der erstrichterliche Beschluss der Sach- und Rechtslage entsprechend, sodass der Beschwerde, der es nicht gelingt, zum jetzigen Zeitpunkt aktuell verlässlich rückfallsverhindernde Maßnahmen aufzuzeigen, ein Erfolg zu versagen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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