Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B* wegen § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 5. Februar 2025, GZ ** 41.4, nach der am 24. Juni 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein des Richters Mag. Hahn und der Richterin Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Wohlmuth, LL.M. sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag. Augustin durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird nicht , jener des Angeklagten hingegen dahin Folge gegeben, dass ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 14 Monaten gemäß § 43a Abs 3 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen – auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* B* des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I./) und je eines Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (II./) und der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach § 208 Abs 1 StGB (III./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 206 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt.
Zudem wurde er gemäß § 369 Abs 1 (zu ergänzen: iVm § 366 Abs 2) StPO dazu verhalten, der Privatbeteiligten C* B* 3.000 Euro binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Dem Schuldspruch zufolge hat er in ** zu nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten in den Jahren 2005 bis 2007
I./ mit seiner damals unmündigen leiblichen Tochter C* D* B* (geboren am **) dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er sich zu ihr ins Bett legte, sie zunächst fragte „Lust auf ein bisschen Sex?“ und sie sodann auf nicht mehr feststellbare Weise zur Vornahme des Oralverkehrs an ihm veranlasste;
II./ durch die zu I./ näher beschriebene Handlung mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person eine geschlechtliche Handlung vorgenommen;
III./ eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen und seiner Erziehung unterstehenden Person unter sechzehn Jahren vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, indem er sich zu der unter I./ Genannten ins Bett legte und sich neben ihr selbst befriedigte;
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen als erschwerend, als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie das lange Zurückliegen der Taten und das langjährige Wohlverhalten. Eine bedingte oder teilbedingte Strafnachsicht schloss das Erstgericht aus spezial und auch generalpräventiven Gründen aus.
Gegen dieses Urteil richten sich die rechtzeitig angemeldeten (ON 42.2 und ON 1.54), jeweils fristgerecht ausgeführten Berufungen des Angeklagten (ON 44) und der Staatsanwaltschaft (ON 43) wegen des Ausspruchs über die Strafe. Die vom Angeklagten ebenfalls angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde wurde von diesem zurückgezogen (ON 1.63 und hg ON 5).
Nur dem Rechtsmittel des Angeklagten kommt Berechtigung zu.
Anzumerken ist zunächst, dass der Spruch des Urteils mit den in § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO bezeichneten Angaben im Hauptverhandlungsprotokoll wörtlich zu protokollieren ist (RIS-Justiz RS0098552 [T2]) und ein bloßer Verweis auf den Strafantrag (vgl ON 41.3, 56 f) nicht zulässig ist. Die mangelhafte Protokollierung ist jedoch nicht mit Nichtigkeit bedroht (RIS-Justiz RS0098665).
Eingangs sind die Strafzumessungsgründe in Übereinstimmung mit dem Rechtsmittelvorbringen der Anklagebehörde zu Lasten des Angeklagten dahingehend zu ergänzen, dass auch das zarte Alter des Opfers erschwerend zu werten ist (RIS Justiz RS0090958).
Im Übrigen hat das Erstgericht die Milderungs und Erschwerungsgründe aber vollständig erfasst, zutreffend gewichtet und unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls eine Freiheitsstrafe ausgemittelt, deren Höhe sich weder in die eine, noch in die andere Richtung als korrekturbedürftig erweist.
Soweit die Staatsanwaltschaft weitere strafrechtlich nicht relevante „unsittliche Gespräche und Situationen“ im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt haben will, ist ihr zu entgegnen, dass sie dadurch weder einen weiteren Erschwerungsgrund aufzeigt, noch den Wegfall eines der angezogenen Milderungsgründe.
Bezüglich der Frage nach der Möglichkeit der Gewährung bedingter Strafnachsicht ist dem Angeklagten dahingehend beizupflichten, dass diese fallkonkret zumindest zum Teil gewährt werden kann. Insbesondere aufgrund des Umstands, dass die angelasteten Taten rund 20 Jahre in der Vergangenheit liegen, der Angeklagte danach strafrechtlich nie wieder in Erscheinung getreten ist, zudem nach einem Schlaganfall im Jahr 2015 als Pflegefall einzustufen ist und dem Sachverständigen Dr. E* zufolge aufgrund seiner körperlichen Verfasstheit gar nicht mehr in der Lage wäre, pädosexuelle Übergriffe zu setzen (Gutachten ON 19.1, 35), ist aus spezialpräventiver Sicht die Gefahr einer neuerlichen, insbesondere einschlägigen Tatbegehung mittlerweile deutlich minimiert. Damit ist aber im Umkehrschluss anzunehmen, dass mittlerweile auch ein Teil des Vollzugs als ausreichend anzusehen ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Aufgrund des Vorliegens der genannten speziellen Umstände wird bei Gewährung teilbedingter Strafnachsicht auch generalpräventiven Erwägungen noch ausreichend Genüge getan, kann doch die Verhängung einer nicht unbeträchtlichen Freiheitsstrafe auch wenn sie im Einzelfall teilbedingt nachgesehen wurde von der Allgemeinheit nicht als bagatellisierend aufgefasst werden.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft war somit nicht, jener des Angeklagten hingegen in spruchgemäßem Ausmaß Folge zu geben.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden