Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen Mag. (FH) A*, MSc, wegen §§ 115, 120 StGB uaD über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 21. Februar 2026, GZ ** 34, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mag. (FH) A*, MSc stand im Verdacht, im Sommer in ** einen Polizeibeamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Wegweisung gemäß § 81 Abs 3 Z 1 SPG in den Räumlichkeiten der BH B* zu hindern versucht sowie Beamte beleidigt und sein Handy missbräuchlich iSd § 120 StGB verwendet zu haben. Das Verfahren wurde der Staatsanwaltschaft Eisenstadt übertragen. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 wurde das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB gemäß § 190 StPO eingestellt (Teileinstellung zu AZ **) und das Ermittlungsverfahren wegen §§ 115 Abs 1; 120 Abs 2 StGB gemäß § 27 StPO getrennt geführt und dort am 25. November 2025 zu AZ **, (nach Übertragung durch die Präsidentin des Landesgerichts St. Pölten mit Beschluss zu AZ ** vom 16. Dezember 2025) GZ **-24 des Bezirksgerichts Purkersdorf, Strafantrag gegen Mag. (FH) A*, Msc wegen des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 (§ 117 Abs 2) StGB, des Vergehens des Missbrauchs von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten nach § 120 Abs 2 StGB und des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 (§ 117 Abs 2) StGB erhoben.
Mit vier Eingaben noch im Ermittlungsverfahren (ON 6, 8, 9, 10) beantragte der Beschuldigte die elektronische Akteneinsicht, die ihm folglich gewährt wurde, allerdings beschränkt durch die Schwärzung personenbezogenen Daten sämtlicher Zeugen sowie der bearbeitenden Beamten. Daraufhin beantragte der Beschuldigte in seiner Eingabe vom 12. Oktober 2025 (ON 12) die Aktenfreischaltung ohne Schwärzungen und erhob zugleich diesbezüglich Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs 1 StPO.
Mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 (ON 24) wurde dem Einspruch wegen Rechtsverletzung insoweit stattgegeben, als festgestellt wurde, dass die Schwärzung der Vor- und Nachnamen der Zeugin ON 2.8 und des Zeugen ON 2.10, bei Letzterem auch des Geburtsdatums, sowie des Nachnamens jenes Polizeibeamten, der die niederschriftliche Einvernahme des Beschuldigten durchführte, unzulässig war. Darüber hinaus wurde der Einspruch des Beschuldigten abgewiesen. Der gegen die Abweisung gerichteten Beschwerde des Mag. (FH) A*, MSc (ON 26) gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 7. Jänner 2026, AZ 17 Bs 345/25x (ON 29.3) nicht Folge und erkannte somit abschließend über die Akteneinsicht und Rechtmäßigkeit der Schwärzung.
Unmittelbar danach, nämlich am 11. Jänner 2026, brachte Mag. (FH) A*, MSc erneut einen Einspruch wegen Rechtsverletzung ein (ON 30), in welchem er monierte, es seien nach wie vor relevante Teile geschwärzt.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 34) wies das Erstgericht diesen Einspruch wegen entschiedener Sache zurück, wogegen sich die rechtzeitige Beschwerde des Mag. (FH) A*, MSc (ON 35) richtet, der keine Berechtigung zukommt.
Denn tatsächlich kommt rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen wie vom Erstgericht zutreffend dargestellt Sperrwirkung zu (RISJustiz RS0101270; Lewisch in WKStPO Vor §§ 352 bis 363 Rz 32 ff). Somit entfaltet auch ein Beschluss, mit dem über einen Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 Abs 1 StPO rechtskräftig abgesprochen wurde, Einmaligkeitswirkung und kann nicht beliebig oft wiederholt werden. Indem sich der Einspruchswerber im gegenständlichen Einspruch nicht auf neue Umstände bezieht, hat das Erstgericht diesen zutreffend wegen res judicata als unzulässig zurückgewiesen. Die vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift aufgestellte Behauptung, es sei vom Oberlandesgericht Wien nur über einzelne Teile der geschwärzten Akteneinsicht abgesprochen worden, ist nicht nachvollziehbar, wurde doch wie oben dargestellt über sämtliche Aktenteile abgesprochen.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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