JudikaturDSB

K120.865/009-DSK/2003 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
16. September 2003

Text

B e s c h e i d

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von .Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder, Dr. DUSCHANEK, Mag. HUTTERER, Dr. KLEISER, Dr. KOTSCHY und Mag. ZIMMER sowie der Schriftführerin Mag. HIRSCH in Ihrer Sitzung vom 16. September 2003 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Die Beschwerde des R. (in der Folge: Beschwerdeführer) gegen das Landesgendarmeriekommando für Vorarlberg (in der Folge: Beschwerdegegner) vom 8. Mai 2003 wegen Verletzung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Datenschutz gemäß § 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idgF (DSG 2000), wird gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 als unbegründet abgewiesen.

B e g r ü n d u n g

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist beamteter Gruppeninspektor auf dem Gendarmerieposten X, Vorarlberg.

Gegen den Beschwerdeführer waren bzw. sind zahlreiche Verfahren anhängig, so wurde zum Beispiel gegen den Beschwerdeführer Disziplinaranzeige vor der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres erhoben. Aufgrund dieser Disziplinaranzeige wurden dann vor dem Landesgericht Y Vorerhebungen gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB und wegen des Verdachtes des Vergehens des Missbrauches von Tonaufnahme – oder Abhörgeräten gemäß § 120 StGB eingeleitet.

Darüber hinaus bestand der Verdacht, dass der Beschwerdeführer gegen datenschutzrechtliche Regelungen verstoßen habe, indem er missbräuchlich EKIS-Anfragen tätigte.

Aus diesem Grunde beantragte der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 1. August 2002 beim Bundesministerium für Inneres eine Auswertung der EKIS-Protokolle in Bezug auf den Beschwerdeführer. Konkret wurde in diesem Schriftsatz ersucht, die EKIS-Protokolle aller EKIS-Anwendungen hinsichtlich der Anfragen des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Juni 2000 bis zum 1. August 2002 auszuwerten.

Der Beschwerdeführer erachtete sich durch diese Vorgangsweise des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg in seinem Grundrecht auf Datenschutz verletzt.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen stützen sich auf die Vorbringen der Verfahrensparteien, sowie auf die von diesen vorgelegten Urkunden.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sich zu der Stellungnahme des Beschwerdegegners zu äußern.

Die Datenschutzkommission hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 DSG 2000 hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, hat.

Gemäß § 1 Abs. 2 DSG 2000 sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur aufgrund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) genannten Gründen notwendig sind.

Im gegenständlichen Zusammenhang kommen als den Anspruch auf Geheimhaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG 2000 zulässigerweise beschränkende Bestimmung insbesondere die §§ 45 und 109 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl Nr. 333 idgF (BDG), in Frage:

Gemäß § 45 Abs. 3 BDG hat der Leiter einer Dienststelle, wenn ihm in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt wird, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, dies, sofern er nicht ohnehin gemäß § 109 Abs. 1 BDG vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden, oder, wenn er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten.

Gemäß § 109 Abs. 1 BDG hat der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten.

§ 14 Abs. 2 Z 7 DSG 2000 sieht im Zusammenhang mit den Datensicherheitsmaßnahmen die Führung eines Protokolls vor, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können. § 14 Abs. 4 DSG 2000 sieht ergänzend vor, dass Protokoll- und Dokumentationsdaten nicht für Zwecke verwendet werden die mit ihrem Zweck, das ist die Kontrolle der Zulässigkeit der Verwendung des protokollierten oder dokumentierten Datenbestandes, unvereinbar sind.

Aus den genannten Norma ist nicht nur die Verpflichtung erkennbar, Abfragedaten zu protokollieren, sondern auch die Befugnis, Protokolldaten für die Überprüfung der Zulässigkeit der Verwendung des Datensatzes heranzuziehen. Ungeachtet der Tatsache der somit gegebenen Zulässigkeit der Protokollauswertung, ist der vorliegenden Beschwerde aber auch schon deshalb der Erfolg zu versagen, als ein Zusammenhang mit dieser Auswertung kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung personenbezogener Daten denkmöglich ist, wie dies auch sonst in der Regel bei einer unzulässigen privaten Nutzung dienstlicher Einrichtungen der Fall ist. Dass das EKIS nicht für private Zwecke abgefragt werden darf, braucht wohl nicht näher dargelegt werden.

Ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers, unerkannt im EKIS Abfragen durchführen zu können, ist jedenfalls zu verneinen.

Da somit eine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz gegenüber dem Beschwerdeführer nicht vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.

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