Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen Mag. (FH) A*, MSc wegen §§ 120 StGB uaD über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 19. Dezember 2025, GZ B*-9, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mag. (FH) A*, MSc stand im Verdacht, im Sommer in ** einen Polizeibeamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Wegweisung gemäß § 81 Abs 3 Z 1 SPG in den Räumlichkeiten der BH C* zu hindern versucht sowie Beamte beleidigt und sein Handy missbräuchlich iSd § 120 StGB verwendet zu haben. Das Verfahren wurde der Staatsanwaltschaft Eisenstadt übertragen. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 wurde das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB gemäß § 190 StPO eingestellt (Teileinstellung zu AZ D*) und das Ermittlungsverfahren wegen §§ 115 Abs 1; 120 Abs 2 StGB gemäß § 27 StPO getrennt geführt und dort am 25. November 2025 zu AZ E*, (nach Übertragung durch die Präsidentin des Landesgerichts St. Pölten mit Beschluss zu AZ ** vom 16. Dezember 2025) GZ **-24 des Bezirksgerichts Purkersdorf, Strafantrag gegen Mag. (FH) A*, Msc wegen des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 (§ 117 Abs 2) StGB, des Vergehens des Missbrauchs von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten nach § 120 Abs 2 StGB und des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 (§ 117 Abs 2) StGB erhoben.
Mit diesem Strafantrag wird Mag. (FH) A*, MSc zur Last gelegt, er habe in **
1.) am 10. Juni 2025 in der Bezirkshauptmannschaft C* den Polizisten F* öffentlich bzw vor mehreren Leuten beschimpft, indem er diesen zwei Mal „Trottel du depperter“, „du Orsch du depperter“ nannte und ihn in der Folge anspuckte;
2.) am 19. August 2025 ohne Einverständnis des Sprechenden die Tonaufnahme einer nicht öffentlichen Äußerung eines anderen einem Dritten, für den sie nicht bestimmt ist, zugänglich gemacht, indem er vor der Richterin des Bezirksgerichts, Mag. G*, die Tonbandaufnahme eines Telefonats vom 7. Juli 2025 mit Diplomrechtspfleger Amtsdirektor H*, welches er aufgezeichnet hatte, ohne dessen Einverständnis abspielte, wodurch die nicht öffentlichen Äußerungen des Genannten der angeführten Richterin zugänglich wurden;
3.) am 15. und am 26. August 2025 in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise den CI I* J* einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung geziehen oder eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, indem er in einem an K* J* adressierten Brief, datiert mit 26. August 2025, geschildert habe, ihr Ehemann CI I* J* sei ein Gewalttäter, habe eine schwere Körperverletzung und eine Kopfverletzung mit schweren Dauerfolgen gegen ihn begangen, stalke ihn, habe Untreue begangen und einen befangenen Beamten auf seine Seite gezogen.
Über den Einspruch des Mag. (FH) A*, Msc vom 12. Oktober 2025 betreffend zahlreiche (ungeschwärzte) Akteneinsichtsbegehren (ON 12.2) wurde vom Landesgericht Eisenstadt einerseits zu AZ ** (betreffend AZ D*), andererseits (gegenständlich) zu AZ B* (betreffend AZ E*) jeweils am 19. Dezember 2025 entschieden, der Beschwerde zu erstgenanntem Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 7. Jänner 2026 zu AZ 17 Bs 345/25x nicht Folge.
Mit dem hier angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Einspruch betreffend das zweitgenannte Verfahren ab und verwies darauf, dass dem Angeklagten dort (zu E*) vollumfänglich Akteneinsicht gewährt worden sei.
Der (in einem Schriftsatz gegen beide Beschlüsse erhobenen und daher zu der zu 17 Bs 345/25x behandelten identen) Beschwerde des Mag. (FH) A*, Msc vom 21. Dezember 2025 (hier ON 15) kommt keine Berechtigung zu.
Begründend ist dabei zulässig (RIS-Justiz RS0124017 [T2 bis T4]) einerseits auf diese Entscheidung, andererseits auf die Begründung des Erstgerichts im hier angefochtenen Beschluss, nämlich dass dem Beschwerdeführer in gegenständlichem (getrennten) Verfahren ohnedies vollumfänglich Akteneinsicht gewährt wurde, zu verweisen.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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