W292 2337570-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. René BOGENDORFER und Mag. Matthias SCHACHNER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA SIMONFAY, KRENN&Partner, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , Zl XXXX (mitbeteiligte Partei: XXXX ), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 1 DSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 lit. f und Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die Datenschutzbehörde der Datenschutzbeschwerde des XXXX vom XXXX gegen XXXX wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung Folge gegeben.
1.2. Näherhin stellte die belangte Behörde fest, die beschwerdegegnerische Partei [Beschwerdeführerin vor dem BVwG] habe die beschwerdeführende Partei [mitbeteiligte Partei vor dem BVwG] dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt, indem sie das zwischen den Verfahrensparteien geführte Gespräch vom XXXX ohne Zustimmung der mitbeteiligten Partei aufgenommen habe.
1.3. Der Beschwerdeführerin wurde aufgetragen, innerhalb einer Frist von einer Woche bei sonstiger Exekution die Aufnahme vom XXXX zu löschen.
1.4. Rechtlich stützt die belangte Behörde ihren Ausspruch auf die Art. 5, Art. 6, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f, 58 Abs. 2 lit g sowie Art. 77 Abs. 1 DSGVO)
1.5. Begründend stellt die belangte Behörde hierzu zusammengefasst fest, die gegenständliche Datenverarbeitung sei nicht im lebenswichtigen Interesse der Beschwerdeführerin gelegen, es lägen weder eine Zustimmung noch eine qualifizierte gesetzliche Grundlage in Bezug auf die Aufzeichnung des Gesprächs vor und berufe sich die Beschwerdeführerin darauf, dass das Aufzeichnen eines Gesprächs, an dem man selbst teilnehme, nicht strafbar sei, hierin liege jedoch kein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung.
1.6. Folglich sei der Beschwerdeführerin auf Grundlage des Art. 58 Abs. 2 lit. g DSGVO aufzutragen gewesen, die Löschung der Aufnahme des Gesprächs vom XXXX binnen einer Woche vorzunehmen.
1.7. Dagegen richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 23.02.2026, die seitens der belangten Behörde unter Anschluss der Verwaltungsakten vorgelegt wurde, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
1.8. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der gegenständlichen Rechtssache für den 23.06.2026 eine mündliche Verhandlung anberaumt und sämtliche Verfahrensparteien rechtswirksam geladen.
1.9. Am 18.05.2026 langte hg. eine Vertagungsbitte der mitbeteiligten Partei ein.
Der Vertagungsbitte wurde seitens des erkennenden Gerichts mittels Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung auf den XXXX entsprochen.
Die mitbeteiligte Partei blieb der auf dessen Wunsch vertagten mündlichen Verhandlung vom XXXX unentschuldigt fern.
Ebenso ist die belangte Behörde der mündlichen Verhandlung ferngeblieben.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom XXXX hat der erkennende Senat eine Befragung der Beschwerdeführerin im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprachen Englisch und Deutsch durchgeführt und Beweis durch Einsicht in die von der Beschwerdeführerin erstellten Tonaufzeichnung genommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die mitbeteiligte Partei ist Arzt für Allgemeinmedizin. Die Beschwerdeführerin war seit XXXX bis inklusive XXXX Patientin der mitbeteiligten Partei.
1.2. Im Zuge eines Behandlungstermins in der Praxis der mitbeteiligten Partei am XXXX fertigte die Beschwerdeführerin ohne Wissen und Kenntnis der mitbeteiligten Partei eine Tonaufzeichnung des – rund achtminütigen – Beratungsgespräches an.
Inhalt des Gespräches waren physische Beschwerden der Beschwerdeführerin, wobei sie erkennbar die Verordnung einer Physiotherapie sowie eine Schiene zur Behandlung eines allfälligen Karpaltunnelsyndroms anstrebte. Im Zuge des Beratungsgespräches stellte die mitbeteiligte Partei Fragen zu einer allfälligen beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin in Österreich, was diese erkennbar irritierte. In weiterer Folge wurde der Tonfall seitens der Beschwerdeführerin aufgebrachter und fordernder, woraufhin die mitbeteiligte Partei versuchte, den Grund seiner Fragestellungen aus medizinischer Sicht zu erläutern. Die mitbeteiligte Partei stellte keine offenkundig unsachlichen Fragen und setzte auch sonst kein belästigendes oder diskriminierendes Verhalten gegenüber der Person der Beschwerdeführerin.
Gegen Ende des Gesprächs teilte die Beschwerdeführerin der mitbeteiligten Partei mit, dass sie das soeben geführte Gespräch zu Beweiszwecken aufzeichnete, da ein in der Vergangenheit stattgefundenes Beratungsgespräch aus Sicht der Beschwerdeführerin beleidigend verlief. Hierauf reagierte die mitbeteiligte Partei merklich erbost und teilte der Beschwerdeführerin mit, dass dies aus seiner Sicht illegal sei, forderte die Beschwerdeführerin in bestimmtem Tonfall auf, sich einen anderen Arzt zu suchen.
1.3. Die Beschwerdeführerin hat die Tonaufzeichnung zu dem Zweck angefertigt, um im Anschluss an das ärztliche Beratungsgespräch vom XXXX eine XXXX -Bewertung zur Qualität der ärztlichen Dienstleistung der mitbeteiligten Partei zu verfassen. Dies deshalb, da die Beschwerdeführerin der Ansicht war, die mitbeteiligte Partei habe sich in einem zuvor stattgefundenen ärztlichen Beratungsgespräch ihr gegenüber unangemessen verhalten.
1.4. Die Beschwerdeführerin befand sich bei Anfertigung der Tonaufzeichnung nicht in einem Beweisnotstand.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die unter 1.1. getroffenen Feststellungen folgen aus dem Parteienvorbringen und dem unbedenklichen Akteninhalt, aus dem sich die Vorgeschichte der Parteien schlüssig nachvollziehen lässt.
2.2. Die Feststellungen zum Verlauf und Inhalt des aufgezeichneten Gespräches folgen zwanglos aus der dem Gericht übergebenen Tonaufzeichnung vom XXXX . Der erkennende Senat konnte sich trotz der eher schlechten Tonqualität – sowohl durch eigene Wahrnehmung der Tonaufzeichnung, als auch anhand der Übersetzung durch die beigezogene Gerichtsdolmetscherin – ein hinreichend klares Bild von Inhalt und Verlauf des Beratungsgespräches verschaffen.
Die von der mitbeteiligten Partei der Beschwerdeführerin gestellten Fragen erweisen sich dabei jedenfalls als sachlich nachvollziehbar und nicht belästigend. Demgegenüber wirkt die Beschwerdeführerin aufgebracht und gereizt. Die mitbeteiligte Partei versucht zunächst im Laufe des Gespräches, den Grund seiner Fragestellungen medizinisch zu untermauern. So weist die mitbeteiligte Partei unter anderem darauf hin, dass der Frage nach der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin maßgebliche Relevanz zur Diagnose und Therapie zukommt, dies insbesondere mit Blick auf allfällige Versicherungsleistungen und Maßnahmen der (beruflichen) Rehabilitation. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen fühlt sich die Beschwerdeführerin von den Fragen der mitbeteiligten Partei provoziert, was im Tonfall der Beschwerdeführerin der mitbeteiligten Partei gegenüber klar erkennbar zum Ausdruck kommt.
Die mitbeteiligte Partei weist die Beschwerdeführerin mehrfach darauf hin, dass er das Gesprächsverhalten als aggressiv und aufgebracht erachtet, bezeichnet die Beschwerdeführerin letztlich auch mehrfach als „annoying“, was in der deutschen Sprache lästig, störend oder nervig bedeutet. Nachdem die Beschwerdeführerin der mitbeteiligten Partei gegenüber offenlegt, dass sie das soeben geführte Gespräch heimlich aufgezeichnet hat, reagiert die mitbeteiligte Partei zwar merklich aufgebracht, jedoch liegt diese Reaktion aus Sicht des erkennenden Senates zweifellos im Bereich der allgemeinen Lebenserfahrung und darf nicht weiter überraschend. Insgesamt wirkt die Beschwerdeführerin auf den erkennenden Senat wenig authentisch und auffallend einseitig, etwa wenn diese der mitbeteiligten Partei unterstellt, ein Problem mit dem hohen Bildungsgrad der Beschwerdeführerin als Frau zu haben, ohne dass hierfür im Ansatz objektivierbare Hinweise im Gesprächsverhalten der mitbeteiligten Partei erkennbar wären.
2.3. Die unter 1.3. zum Grund für das Anfertigen der Tonaufzeichnung getroffene Feststellung stützt sich auf die diesbezüglich klare und eindeutige Aussage der Beschwerdeführerin vor dem erkennenden Gericht. Demnach fühlte sich die Beschwerdeführerin bereits nach einem zuvor mit der mitbeteiligten Partei geführten Beratungsgespräch unangemessen behandelt, wobei die Beschwerdeführerin hierfür den Umstand ins Treffen führte, die mitbeteiligte Partei habe während der Unterhaltung Kaugummi gekaut und sie mit unangemessenen Zuschreibungen bedacht.
2.4. Die Feststellung zu 1.4. folgt aus den Aussagen der Beschwerdeführerin sowie sämtlichen hervorgetretenen Umständen des vorliegenden Falles. Insbesondere sind keine belastbaren Hinweise dafür hervorgetreten, dass die mitbeteiligte Partei ein belästigendes oder sonst rechtswidriges Verhalten gesetzt hätte, dass die Beschwerdeführerin in einen Beweisnotstand versetzt hätte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Österreichischen Datenschutzbehörde handelt, liegt in der vorliegenden Rechtssache gemäß § 27 DSG Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
3.1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Beweiszwecken, aus der in Rede stehenden Tonaufzeichnung gehen zweifelsohne Informationen hervor, die sich (auch) auf die Person der mitbeteiligten Partei beziehen, wodurch jedenfalls der Tatbestand des Art. 4 Z 1 DSGVO erfüllt ist, kann grundsätzlich – sofern geeignet und erforderlich – vom Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gedeckt sein (vgl. das Urteil des EuGH vom 17.06.2021 in der Rechtssache C-597/19, Rn. 106ff mwN). Der Begriff Rechtsansprüche ist dabei weit zu verstehen und umfasst Ansprüche des öffentlichen wie des Privatrechts. Entscheidend ist, dass ein rechtlicher Konflikt besteht oder absehbar ist. Auf die Art des beschrittenen Rechtswegs kommt es hingegen nicht an. „Erforderlich“ bedeutet, dass ohne die Daten die Geltendmachung des Anspruchs bzw. eine Verteidigung dagegen nicht möglich oder wesentlich erschwert wäre (vgl. OGH vom 24.08.2022, 7Ob121/22b, Rn. 22ff). Die Grenze der „Erforderlichkeit“ im Sinn der Art. 6 Abs. 1 lit. f und Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO ist aufgrund deren Bedeutung für die rechtsstaatliche Durchsetzung von Ansprüchen nicht allzu streng zu handhaben (Schiff in Ehmann/Selmayr, Art. 9 DSGVO, Rz 49). Etwa im Fall von Prozessvorbringen ist der Tatbestand der Ausnahmeklausel erst bei einer willkürlichen, bewussten Offenlegung von sensiblen Daten, die mit dem Streitstoff in keinerlei Verbindung stehen, nicht mehr gegeben (Schiff in Ehmann/Selmayr, Art. 9 DSGVO, Rz 49).
3.2. Im hier zu beurteilenden Fall bestand zum Zeitpunkt der Tonaufzeichnung am XXXX kein rechtlicher Konflikt oder war ein solcher absehbar, im Rahmen dessen sich die Beschwerdeführerin in einem Beweisnotstand befunden hätte.
Die Intention der Beschwerdeführerin, anhand der heimlich erstellten Tonaufzeichnung eine XXXX -Bewertung zur Dienstleistung der mitbeteiligten Partei zu verfassen, stellt keinesfalls ein berechtigtes Interesse im Sinne des Erlaubnistatbestandes nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dar. Die heimliche Aufnahme von dienstlichen Gesprächen ist ebenso rechtswidrig wie die von privaten, sofern deren Aufzeichnung nicht der üblichen Erleichterung des Geschäftsverkehrs entspricht (RS0031784 [T5]). Schutzgegenstand des Rechts am eigenen Wort sind die Privatheit der Person und ihrer nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Äußerungen (RS0009003 [T10 und T12]). Es geht um die schützenswerte objektivierte Erwartung des Betroffenen, das Ausmaß der „Öffentlichkeit" seines eigenen Handelns und Kommunizierens grundsätzlich selbst bestimmen zu können. Dieses Recht steht beispielsweise einer heimlichen Tonbandaufnahme auch außerhalb der durch § 120 StGB gezogenen Grenzen entgegen (6 Ob 190/01m).
3.3. Die seitens der Beschwerdeführerin angefertigte Tonaufzeichnung kann daher auf keinen Erlaubnistatbestand nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO gestützt werden, weshalb gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO eine Verpflichtung zur Löschung besteht.
Der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde erweist sich im Ergebnis als rechtmäßig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in der gegenständlichen Rechtssache bei der Lösung der tragenden Rechtsfragen auf die dargestellte Rechtsprechung stützen.
Im Übrigen hatte das Bundesverwaltungsgericht auf dem Boden sämtlicher Gesamtumstände des vorliegenden Falles eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen; eine im Einzelfall vorgenommene rechtliche Beurteilung kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann die Zulässigkeit einer Revision begründen, wenn dies wegen einer krassen Fehlbeurteilung der einzelfallbezogenen Umstände durch das Verwaltungsgericht aus Gründen der Rechtssicherheit geboten ist (vgl. dazu betreffend Art. 7 Abs. 3 DSGVO VwGH 16.01.2025, Ra 2024/04/0424, mwN).