Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Obmann, LL.M. und Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen Mag. A* und einen weiteren Beschuldigten wegen des Vergehens des Missbrauchs von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten nach § 120 Abs 2 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Klagenfurt gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 29. Mai 2025, AZ ** (ON 27 des Aktes AZ ** der Staatsanwaltschaft Klagenfurt), in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben , der Beschluss, der ansonsten unberührt bleibt, in Punkt 2. aufgehoben und der Einspruch des Beschuldigten wegen Rechtsverletzung durch die auf § 195 Abs 3 StPO gestützte Fortführung des Verfahrens gegen Mag. A* am 6. März 2024 abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Bei der Staatsanwaltschaft Graz wurde zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen Mag. A* und Mag. B* wegen des Vergehens des Missbrauchs von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten nach § 120 Abs 2 StGB geführt, welches am 23. Oktober 2023 aus dem Grund des § 190 Z 2 StPO idF BGBl. I Nr. 19/2004 eingestellt wurde (ON 10.1.3).
Am 18. Dezember 2023 langte von C* ein Fortführungsantrag ein (ON 10.8), dem die Staatsanwaltschaft Graz am 6. März 2024 (ON 10.1.5) entsprach und das Ermittlungsverfahren sowohl gegen Mag. A* und Mag. B* fortführte.
Mit Eingabe vom 16. April 2024 erhob der Beschuldigte Mag. A* Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 StPO, weil er seine Rechte durch die Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen ihn und das Unterbleiben der Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens verletzt erachtete (ON 10.14.2). Weiters machte er mit dem am 7. Juni 2024 eingebrachten Einspruch wegen Rechtsverletzung die Unterlassung der Weiterleitung seines Einspruchs vom 16. April 2024 an das Landesgericht für Strafsachen Graz geltend (ON 10.19). Soweit hier relevant schilderte der Einspruchswerber zusammengefasst, aus dem Antrag von C* auf Fortführung des Verfahrens gehe eindeutig hervor, dass diese lediglich gegen den Mitbeschuldigten Mag. B* begehrt wurde. Die Fortführung (auch) gegen den Einspruchswerber sei hingegen niemals beantragt worden. Somit habe der zwingend erforderliche Antrag eines Opfers oder Privatbeteiligten, um das Verfahren nach § 195 Abs 3 StPO fortführen zu können, gefehlt. Ungeachtet dessen sei die Fortführung ohnehin unzulässig gewesen, weil sich der Fortführungswerber auf für das Verfahren irrelevante „nova reperta“, nämlich den Zeitungsartikel der Tageszeitung „D*“, beziehe, der bereits lange bekannt gewesen sei und den der Fortführungswerber trotz Kenntnis nicht als Beweismittel im Verfahren beigebracht habe.
Mit Erlass der Oberstaatsanwaltschaft Graz vom 17. Juni 2024 (ON 6.3) wurden die (gemeinsam zu führenden) Strafsachen zu AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz und zu AZ ** der Staatsanwaltschaft Klagenfurt der (örtlich zuständigen) Staatsanwaltschaft Graz abgenommen und der Staatsanwaltschaft Klagenfurt gemäß § 28 StPO übertragen.
Am 19. Juli 2024 legte die Staatsanwaltschaft Klagenfurt die Einsprüche dem Landesgericht Klagenfurt zur Entscheidung vor (ON 1.13), wobei sie diesen in ihrer Stellungnahme (ON 11) sowie der ergänzenden Stellungnahme (ON 1.23) dazu die Berechtigung absprach.
Mit Verfügung vom 2. August 2024 wurde (unter anderem) das Ermittlungsverfahren gegen Mag. A* wegen der zu AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz erhobenen Vorwürfe gemäß § 190 Z 2 StPO idF BGBl. I Nr. 19/2004 – neuerlich – eingestellt (ON 1.23).
Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt (zur Zuständigkeit des Gerichts ist auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz zu **, ON 26.3, zu verweisen) wurde den Einsprüchen des Mag. A* Folge gegeben und festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft durch
1. die Unterlassung der Verständigung des Mag. A* von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens am 23. Oktober 2023;
2. die auf § 195 Abs 3 StPO gestützte Fortführung des Verfahrens gegen Mag. A* am 6. März 2024; und
3. die Weiterleitung des Einspruchs vom 16. April 2024 an das Gericht erst am 19. Juli 2024
subjektive Rechte des Beschuldigten verletzte (§§ 194 Abs 1, 195 Abs 3 und 106 Abs 5 StPO).
Ausschließlich gegen Punkt 2. des angefochtenen Beschlusses richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Klagenfurt (ON 29), in der sie zusammengefasst darlegt, der Antrag des F* auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens habe sich auch auf den Beschuldigten Mag. A* bezogen. So sei im Fortführungsantrag immer wieder auf den Genannten Bezug genommen worden. Die Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen Mag. A* sei darüber hinaus auch zulässig gewesen. Dass die Staatsanwaltschaft den öffentlich zugänglichen Artikel der Tageszeitung „D*“ vom 9. Jänner 2023 nicht in ihre Ermittlungen einbezog, sei für den Fortführungswerber nicht ersichtlich gewesen. Der Wortlaut des Artikels habe aber die Interpretation zugelassen, dass der Beschuldigte die Tonbandaufnahme Dritten zugänglich gemacht habe, weshalb ein stärkendes Beweisergebnis, dem nicht nachgegangen worden sei und das zur Fortführung verpflichtet hätte, vorgebracht worden sei.
Nach § 195 Abs 3 StPO kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren unabhängig von den Voraussetzungen des § 193 Abs 2 Z 1 oder 2 StPO fortführen, wenn sie einen Fortführungsantrag für berechtigt erachtet, dh dieser die Erfordernisse der § 195 Abs 1 und 2 StPO erfüllt und keiner der in § 196 Abs 2 erster Satz StPO genannten Unzulässigkeitsgründe vorliegt. § 195 Abs 3 StPO eröffnet die Möglichkeit, ein Verfahren über den Antrag auf Fortführung abzukürzen, normiert aber keinen eigenen Fortführungsgrund ( Nordmeyer in Fuchs/Ratz , WK StPO § 195 Rz 33).
Der Fortführungsantrag begrenzt den Prüfungsumfang. Das Gericht ist weder befugt, vom Fortführungswerber nicht geltend gemachte, sich aus dem Akt ergebende Argumente gegen die Einstellung zu berücksichtigen, noch ist es berechtigt, die Wirkung des stattgebenden Beschlusses amtswegig auf Taten oder Beschuldigte zu erstrecken, hinsichtlich derer eine Fortführung des Verfahrens gar nicht beantragt wurde (RIS-Justiz RS0126210). Die Staatsanwaltschaft ist, gleich wie das Gericht, dessen Entscheidung sie lediglich vorwegnimmt, an das Antragsvorbringen gebunden (RIS-Justiz RS0130196). Gegen eine von der Staatsanwaltschaft gemäß § 195 Abs 3 StPO angeordnete Fortführung ohne entsprechenden Antrag kann mit Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO bekämpft werden (vgl Nordmeyer aaO § 195, Rz 35).
Fallkonkret ist auszuführen, dass auf Seite 1 des Fortführungsantrags (ON 10.8.2) als Beschuldigter lediglich Mag. B* (der im Verfahren als Zweitbeschuldigter geführt wurde) angegeben wurde. In weiterer Folge wird vom Fortführungswerber eingangs dargestellt, dass das Ermittlungsverfahren „gegen Mag. A* und Mag. B* mit Einstellung vom 23. Oktober 2023 gem. § 190 Z 2 StPO eingestellt“ wurde. In der dem Vertreter des Fortführungswerbers übermittelten Einstellungsbegründung sei angeführt worden, „dass nicht mit Sicherheit bewiesen werden könne, dass einer der beiden Beschuldigten die gegenständliche Audioaufnahme an Unbefugte, im konkreten an Medienvertreter, weitergegeben habe“. Anschließend wurde der „Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens“ gestellt und dieser begründet. Neben rechtlichen Ausführungen zitiert der Fortführungswerber die Einvernahmen von Mag. B* (ON 10.8.2, S 2 f) sowie von Mag. A* (S 4) und stellt diesbezüglich beweiswürdigende Erwägungen – teilweise unter Bezugnahme auf Angaben von E* und eigene Angaben (S 3) – an. Letztlich kommt der Fortführungswerber zum Schluss, dass – vor dem Hintergrund der Angaben des Mag. B* und dem zitierten Artikel der Tageszeitung „D*“ vom 9. Jänner 2023, worin angeführt wurde „Nachdem er [Mag. A*] besagtes Tonband öffentlich gemacht hatte, habe er medial Klagsdrohungen von der Landespartei erhalten.“ – die Weitergabe des aufgenommenen Gesprächs nachweislich erfolgt ist und auch nicht in Abrede gestellt wurde, weshalb der Tatbestand verwirklicht worden sei und die Fortführung des eingestellten Ermittlungsverfahrens beantragt wurde.
Aus der Gesamtheit des Vorbringens lässt sich eindeutig erkennen, dass der Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens sowohl gegen Mag. A* als auch Mag. B* gerichtet war, weshalb die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen Erstgenannten nicht ohne Antrag fortgeführt hat.
Inhaltlich war die Fortführung des Ermittlungsverfahrens berechtigt.
Der Fortführungsantrag kann nach § 195 Abs 1 Z 3 StPO auf beigebrachte neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, denen die in § 193 Abs 2 Z 2 StPO angesprochene Eignung zur Änderung der Beweislage innewohnen muss. Die Relevanzprüfung ist nach demselben Maßstab vorzunehmen wie jene nach § 193 Abs 2 Z 2 StPO. „Beibringen“ ist nach der gängigen strafprozessualen Terminologie grundsätzlich iS von „nova producta“ zu verstehen, dh anders als bei der amtswegigen Fortführung nach § 193 Abs 2 Z 2 StPO lässt der Gesetzeswortlaut Neuerungen auch dann zu, wenn der Antragsteller von ihnen bereits während des abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens Kenntnis hatte. Die (zu) weite Formulierung ist aus systematischen Überlegungen für jene Fälle einschränkend auszulegen, bei denen der Antragsteller bereits Gelegenheit hatte, die Neuerungen in das eingestellte Ermittlungsverfahren einzubringen. Macht der Privatbeteiligte daher von seinem Beweisantragsrecht nicht Gebrauch, kann er später seinen Fortführungsantrag nicht auf diese Tatsachen und Beweismittel stützen (vgl Nordmeyer aaO § 195 Rz 18 ff).
Aus dem Ermittlungsakt ergibt sich nicht, dass der im Fortführungsantrag genannte Zeitungsartikel der Tageszeitung „D*“ der Staatsanwaltschaft – in diesem Verfahren – bereits bekannt war. Hinweise darauf, dass der Fortführungswerber bereits vor Einstellung des Verfahrens von diesem Zeitungsartikel in Kenntnis war und diesen daher im laufenden Verfahren beibringen hätte können, gibt es nicht und sind die diesbezüglichen Ausführungen des Einspruchswerbers, wonach der Zeitungsartikel sowohl der Staatsanwaltschaft Graz als auch dem Privatbeteiligten bekannt hätte sein müssen, rein spekulativ. Vielmehr war fallkonkret von einem neuen Beweismittel („nova reperta“) auszugehen, welches allein oder im Zusammenhalt mit den bisherigen Ermittlungsergebnissen eine neue, veränderte Beurteilung der Verdachtslage ermöglicht (vgl Nordmeyer aaO § 193 Rz 21). Diesbezüglich ist auf den konkreten Wortlaut des Zeitungsartikels zu verweisen, worin angeführt wird „Nachdem er [Mag. A*] besagtes Tonband öffentlich gemacht hatte, habe er medial Klagsdrohungen von der Landespartei erhalten“. Die Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen Mag. A* war somit zulässig, weshalb der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berechtigung zukommt.
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