W274 2313261-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. BOGENDORFER und Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , XXXX , XXXX , vertreten durch Mag. Willibald BERGER, Rechtsanwalt, Linzer Straße 11, 4614 Marchtrenk, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 16.04.2025, GZ D124.0030/24 2024-0.365.256, Mitbeteiligte XXXX , XXXX , XXXX , vertreten durch Häupl Rechtsanwälte GmbH, Stockwinkl 18, 4865 Nußdorf, wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch lautet:
„Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der Datenschutzbehörde XXXX die dortige Beschwerdeführerin XXXX dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, dass sie das zwischen den Verfahrensparteien geführte Gespräch am 12.07.2023 im Friseurgeschäft der Beschwerdeführerin ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin aufzeichnete.“
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligte, MB) erhob am 03.01.2024 - nach Mangelbehebungsauftrag verbessert am 21.02.2024 - anwaltlich vertreten Datenschutzbeschwerde wegen „unerlaubter Gesprächsaufnahme“, sohin Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung, an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) und brachte zusammengefasst vor, sie betreibe einen Friseurbetrieb in XXXX . Der Geschäftsführer der XXXX (letztere im Folgenden: Beschwerdeführerin, BF) habe die MB am 12.07.2023 in ihren Geschäftsräumlichkeiten aufgesucht und unter Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Auftrag zur Einschaltung des Unternehmens in die Internetplattform „ XXXX “ erschlichen. Es sei gegenüber der MB dargestellt worden, dass die Marktgemeinde XXXX für ihre XXXX die Daten sämtlicher Unternehmen im Gemeindegebiet abgleiche, wofür um eine bestätigende Unterschrift gebeten wurde. Sämtliche Dienste seien der MB als kostenfrei und gratis versprochen worden. Tatsächlich habe sich hinter dieser „Bestätigung“ ein Vertrag verborgen, der die MB zur Zahlung von EUR 810,00 netto verpflichtet habe. Der Vertragsinhalt sei mit der MB in keinster Weise durchbesprochen worden. Der Betrag werde mittlerweile von der MB eingefordert. Der Sachverhalt sei zwischenzeitlich auch bei der zuständigen Polizeiinspektion zur Anzeige gebracht worden. Die BF behaupte zwischenzeitig, das gesamte Gespräch aufgezeichnet zu haben, wobei die MB zu einer derartigen Aufzeichnung nie ihre Zustimmung erteilt habe. Im Vertrag finde sich zwar Kleingedrucktes, indem pauschal „zur Aufzeichnung aller Gespräche“ zugestimmt werde. Der Vertragsinhalt sei der MB aber nicht zur Kenntnis gebracht worden und diese habe nichts von einer angeblichen Einwilligung in die Gesprächsaufzeichnung gewusst. Zudem hätte eine wirksame Zustimmung vor Beginn der Aufzeichnung und nicht erst „mit Vertragsabschluss“ erteilt werden müssen. Den konkreten Inhalt der Gesprächsaufzeichnung könne die MB nicht darlegen, weil die BF bis dato die Herausgabe der Aufzeichnung verweigere. Die BF behaupte vehement, über eine derartige Aufzeichnung zu verfügen.
Unter einem wurden ein Vertrag (Beilage ./A), ein Schreiben an die Gegenseite vom 18.12.2023 (Beilage ./B) und ein E-Mail der Gegenseite vom 27.12.2023 (Beilage ./C) vorgelegt.
1.2. Über Aufforderung der belangten Behörde vom 22.03.2024 und Urgenz vom 15.04.2024 nahm die BF mit Schreiben vom 09.04.2024 wie folgt Stellung:
Am 12.07.2023 sei zwischen dem nicht protokollierten Einzelunternehmen der MB in deren Geschäftsräumlichkeiten mit der BF ein „Vertrag zur Einbeziehung dieses Unternehmens in die XXXX “ abgeschlossen worden. Das Vertragsverhältnis sei durch schriftliche Unterlagen dokumentiert worden, die als Blätter 1) bis 6) vorgelegt werden. Weiters sei das gegenständliche Gespräch vom 12.07.2023 mittels Audiodatei aufgezeichnet worden. Im Rahmen des Gesprächs sei die MB mündlich darauf hingewiesen worden, dass dieses Gespräch aufgezeichnet werde und es sei zeitgleich während des Gespräches auf den Blättern Nr. 3) und 6) der entsprechende Absatz mit Kugelschreiber am Rand markiert worden. Dort heiße es: „Aus Qualitätsverbesserungsgründen erteilt der Auftraggeber die Zustimmung zur Aufzeichnung aller Gespräche“. Diese Regelung sei von der MB am Blatt 6) mit Unterschrift bestätigt worden. Im Gespräch seien jene Inhalte erörtert worden, die in weiterer Folge in XXXX veröffentlicht werden sollten. Die Inhalte ergäben sich auch aus gesetzlichen Bestimmungen.
Zur Abwehr des Entgeltanspruchs der BF aus dem Vertrag vom 12.07.2023 habe die MB falsche Behauptungen über das Gespräch erhoben und auch nicht davor zurückgeschreckt, dem GF der BF, Mag. jur. XXXX , ein strafrechtswidriges Verhalten und strafrechtswidrige Aussagen „anzudichten“ und diesen anzuzeigen. In dem Strafverfahren, das der von der MB erwähnten Strafanzeige nachfolge, könnten die unrichtigen Behauptungen der MB durch die Gesprächsaufzeichnung widerlegt werden. Weiters stelle sich die Frage eines betrügerischen Verhaltens der MB, weil sie versuche, mit Täuschungen einen Vermögensvorteil zu erzielen. Eine Verletzung des Geheimhaltungsrechts der MB sei nicht erfolgt.
Diese Stellungnahme wurde von der belangten Behörde der MB im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
1.3. Mit Stellungnahme vom 14.05.2024 führte die MB aus, dieser sei zu keinem Zeitpunkt bekannt gewesen, dass es sich um ein Verkaufsgespräch handle. Es möge zutreffen, dass sich im Vertrag selbst Kleingedrucktes finde, in dem „zur Aufzeichnung aller Gespräche“ zugestimmt werde. Dieser Passus sei der MB nicht – schon gar nicht vor Beginn der angeblichen Aufzeichnung – zur Kenntnis gebracht worden. Wenn die BF vermeine, dass es eine Gesprächsaufzeichnung gäbe, in der die MB dem Gespräch ausdrücklich zugestimmt habe, so gestehe sie jedenfalls zu, die Aufzeichnung begonnen zu haben, bevor die angebliche Zustimmung erteilt worden sei. Es sei auch bezeichnend, dass sich die BF auf eine angebliche Aufzeichnung berufe, diese aber nicht vorlege.
1.4. Mit dem bekämpften Bescheid gab die belangte Behörde der Beschwerde statt und stellte fest, die BF habe die MB dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt, dass sie das zwischen den Verfahrensparteien geführte Gespräch ohne Zustimmung der MB aufgezeichnet habe.
Die belangte Behörde traf folgende Sachverhaltsfeststellungen (die Parteienbezeichnungen wurden angepasst):
„1. Die MB betreibt einen Friseurbetrieb. Die BF betreibt eine Werbeagentur und bietet eine Dienstleistung in Form einer App an, auf der Betriebe und Gewerbe in Oberösterreich sowie für NutzerInnen nützliche Informationen über diese abgerufen werden können.
2. Am 12.07.2023 suchte die BF die Geschäftsräumlichkeiten der MB auf, um den Betrieb der MB in das App-Angebot der BF zu integrieren.
3. Die BF zeichnete das am 12.07.2023 geführte Gespräch auf:
„Laut Gesprächsaufzeichnung vom 12.07.2023 wurde ihre Mandantin auf Kosten mündlich bei 16:24 Min:Sek aufmerksam gemacht (Dauer der Gesprächsaufzeichnung 21:49 Min:Sek). Das Wort „Anwesenheitsbestätigung“ kommt im gesamten Gespräch am 12.07.2023 nicht vor. Ihre Mandantin hat am 12.07.2023 insgesamt vier Unterschriften geleistet. Als Ihre Mandantin das Auftragsformular unterfertigt hat, wurde sie mündlich darauf hingewiesen, dass es sich um das Auftragsformular handelt.“
4. Die BF integrierte in den der MB vorgelegten Vertrag in einer Fußnote eine Passage über die Erlaubnis zur Aufzeichnung aller Gespräche zur Qualitätsverbesserung. Die MB wurde vor der Aufzeichnung nicht über diese informiert und stimmte dieser auch nicht zu. Im Zuge des Gesprächs mit der MB wurde dieser Vertrag von ihr unterzeichnet.“
Rechtlich führte die belangte Behörde nach Darstellung von § 1 Abs. 1 und 2 DSG aus, in der Fußnote des Vertrages finde sich – wie festgestellt – eine Passage, der zufolge die BF aufgrund von Qualitätsverbesserungszwecken zur Aufzeichnung aller Gespräche berechtigt sei. Die Passage habe sich „nur“ in der Fußnote befunden und sei daher für die MB nicht oder nur sehr schwer ersichtlich gewesen. Von einer Informiertheit und einer unbestrittenen Kenntnisnahme sei daher nicht auszugehen. Darüber hinaus habe die MB den am 12.07.2023 vorgelegten Vertrag nicht umgehend gelesen und unterzeichnet, sondern es habe zunächst das Gespräch mit der BF stattgefunden. Daher sei schon einige Zeit vor einer etwaigen Kenntnisnahme (und daher auch vor einer etwaigen Zustimmung) aufgezeichnet worden. Wenn die BF nun behaupte, dass die MB mündlich über die Aufzeichnung informiert worden sei, so seien hierfür keinerlei Beweise vorgelegt worden. Darüber hinaus hätte eine solche Information nicht dasselbe Ergebnis wie eine Zustimmung, da das Wissen um einen Umstand nicht mit einem Konsens gleichzusetzen sei. Eine Zustimmung der MB als betroffene Person sei daher nicht vorliegend.
Die belangte Behörde verneinte in weiterer Folge auch das Vorliegen eines berechtigten Interesses im Sinne Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Die BF habe als berechtigtes Interesse angeführt, die Aufzeichnung sei im späteren Straf- und Zivilverfahren von Nöten gewesen, um ihre Unschuld bzw. die Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens zu beweisen. Tatsächlich habe die BF zum Zeitpunkt der Vertragsanbahnung am 12.07.2023 unmöglich davon ausgehen können, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt die Aufnahme in einem straf- oder zivilgerichtlichen Verfahren zu Beweiszwecken benötigen werde. Somit scheide dieser Rechtfertigungsgrund aus.
Die BF führe im Vertrag an, die Aufzeichnung zu Qualitätsverbesserungsgründen anfertigen zu wollen. Der EuGH verlange aufgrund eines rezenten Urteils vom 09.01.2025, Rs. C-394/23, dass den betroffenen Personen zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten unmittelbar das verfolgte berechtigte Interesse mitgeteilt werde. Zwar enthalte der Vertrag eine Beschreibung des (allgemein gehaltenen) Zwecks. Allerdings sei den der MB bereitgestellten Informationen an keiner Stelle die Darlegung des berechtigten Interesses der BF zu entnehmen. Darüber hinaus sei der mit der Datenverarbeitung verfolgte Zweck nicht mit dem vom Verantwortlichen dargelegten berechtigten Interesse ident. Die sprachlich äußerst allgemein gehaltene Formulierung, dass die Datenverarbeitung „aus Qualitätsverbesserungsgründen“ erfolge, vermöge die Anforderungen des Art. 13 Abs. 1 lit. d DSGVO nicht zu erfüllen. Die BF wäre dazu angehalten gewesen, die von ihr verfolgten berechtigten Interessen in einer für die MB nachvollziehbaren Weise zum Zeitpunkt der Datenerhebung bzw. erstmaligen Profilaktivierung darzulegen. Vor diesem Hintergrund sei eine Rechtfertigung aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gescheitert. Die BF habe die MB in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt.
1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der BF wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
1.6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem elektronischen Verwaltungsakt dem BVwG mit Aktenvorlage vom 23.05.2025 vor, bestritt das Beschwerdevorbringen und verwies vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid.
1.7. Im Rahmen einer öffentlich mündlichen Verhandlung wurden am 17.09.2025 der Geschäftsführer der BF Mag. XXXX sowie die MB als Parteien befragt und teilweise die von der BF vorgelegte Tonaufnahme über USB-Stick abschnittsweise angehört.
Im Rahmen der Verhandlung brachte die BF ergänzend vor, vom GF der BF sei im Rahmen des Gesprächs am 12.06.2023 dezidiert gesagt worden, dass wortwörtlich Gespräche aufgezeichnet werden und zu diesem gleichen Zeitpunkt sei auf die entsprechenden Stellen in den Unterlagen hingewiesen worden, konkret am Basisdatenblatt und am EM-Blatt, diese Stellen seien zeitgleich mit dem mündlichen Hinweis vom GF der BF mit Kugelschreiber markiert worden, dies vor den Augen der MB, da die Formulare zu ihr hingewandt worden seien.
Die MB bestritt dies und führt aus, der BF habe heute eingestanden, dass erst ab Gesprächsminute 14 ein Hinweis auf die Tonbandaufnahme erfolgt sei. Damit sei evident, dass zumindest die ersten 14 Minuten jeweils ohne Zustimmung der MB aufgenommen worden seien, sollte man die vom GF der BF angegebenen Hinweise als ausreichend erachten.
Die Beschwerde ist im Ergebnis nicht berechtigt:
Aufgrund des Akteninhalts im Zusammenhalt mit den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest:
2.1. Die BF führt laut Firmenbuch den Geschäftszweig „Entwicklung von elektronischen Medien“ und betreibt – soweit relevant – unter dem Namen „ XXXX “ digitale Plattformen, in denen sich u.a. lokale Unternehmen präsentieren bzw. deren Informationen verbreiten können. Es handelt sich um ein Kleinunternehmen, wobei fallgegenständlich lediglich der Geschäftsführer, Mag. XXXX , betreffend den Auftrag aktiv war. Die aktuelle Geschäftstätigkeit setzt ein vom Vater des GF der BF geführtes Unternehmen fort, von dem Informationen über örtliche Wirtschaftsbetriebe zunächst über Kupfertafeln, dann über stationäre Terminals und in weiterer Folge online zur Verfügung gestellt wurden.
2.2. Die MB betreibt als Einzelunternehmerin einen Friseursalon in XXXX .
2.3. Der GF der BF kam erstmals kurz vor dem 12.07.2023 persönlich ins Geschäft der MB und wurde dort für ein Gespräch mit der MB auf eine diesbezüglich günstigere Zeit verwiesen.
2.4. Sodann erschien der GF der BF am 12.07.2023 neuerlich im Geschäft der MB, um mit dieser einen entgeltlichen Vertrag über die Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit Veröffentlichungen von Daten der MB über die genannte XXXX abzuschließen. Für die MB war der Zweck des Besuches des GF der BF zu Beginn des Gespräches am 12.07.2023 unbekannt.
2.5. Bereits beim Betreten des Friseurgeschäfts der MB hatte der GF der BF auf einem mitgebrachten „Tabletcomputer“ (GF der BF Prot. S 6) die Aufnahmefunktion aktiviert und bis zum Verlassen des Lokals eingeschaltet lassen. Die Tonaufnahme liegt dem Gericht auf USB-Stick vor. Ein Hinweis gegenüber der MB, dass dieses Gerät in Aufnahmefunktion war, erfolgte durch den GF der BF zu keinem Zeitpunkt. Ebensowenig war eine Erkennbarkeit der Aufnahme gegeben.
2.6. Der GF der BF erklärte anfangs des Besuchs gegenüber einer Mitarbeiterin als Zweck des Besuchs, er habe was ausgemacht „wegen der Datenaktualisierung“. Nachdem der GF der BF zunächst einige Minuten auf die MB wartete, setzen sich beide nach Begrüßung in Friseurstühle in einem weniger von Kunden frequentierten Teil des Geschäfts. Das gesamte Gespräch dauerte etwa 15 Minuten.
2.7. Nachdem der GF der BF gegenüber der MB ein Kompliment über den Geschäftsbetrieb gemacht hatte, führte er in etwa aus:
„Es geht um diese Datenaktualisierung in der Gemeinde-Info-App und wir haben da alte Datensätze … da gibt’s von eurem Standort XXXX noch einen alten Datensatz von XXXX … jetzt sind die meisten Zugriffe auf diese Daten über die XXXX … die Aktualisierung wird so durchgeführt, dass ich praktisch nur kurz die Kundendaten aufschreib. Das ist eben der Name, die Adresse, die Telefonnummer, Fax, E-Mail usw. und dann kriegt ihr das Update per E-Mail noch einmal zum Kontrollieren und wenn`s passt, wird`s freigeschalten und es verschwindet dann der alte Datensatz und es ist eben dann der neue drinnen. … Kostentechnisch ist es ja so, dass der Account vom Standort da eh von der Vorgängerin schon zahlt worden ist, das ist praktisch dann diese ATS 13.900,-“
MB: „Ja. Schilling, Wahnsinn!“
GF der BF: „Ja, da hat es noch keinen Euro gegeben und das Update, das publiziert wird, sind dann diese Euro 81,- …, da ist eben alles integriert, wenn das Update fertig ist, zum Retournieren. … (Transkript vor 10.40 bis kurz danach)
2.8. Der GF der BF hatte das im Aufnahmemodus befindliche Tablet auf einem Friseurtisch abgelegt.
2.9. Weiters hatte der GF der BF einige A4-Blätter mit, die er der MB zeigte, teilweise mit ihr durchging und ausfolgte. Teilweise holte er auf diesen Unterschriften der MB ein.
Es handelt sich u.a. um folgende Blätter (die Bezeichnungen beziehen sich auf die Vorlage mit der Beschwerde, nicht auf jene der Stellungnahme vom 09.04.2024 [Blatt 1) bis Blatt 6)]:
„Zusätzliche Unterlagen für elektronische Medien“ (Beilage./1):
Dieses enthält in engem kaum gegliederten Textverlauf nach einem Kasten mit der Information „Zusätzlich zu den Basisdaten haben Sie die Möglichkeit, weitere Unterlagen für Ihre Präsentation in der XXXX zu übermitteln“ Ausführungen zu „Unterlagen für die Seitengestaltung“, „Gestaltung der digitalen Präsentation – Haftungsausschluss“, „Urheberrechte“, „Zahlungsmodalitäten“, „Auskünfte über andere Kunden“, „Löschung von Daten im Falle des Kundenrücktritts“, „Terminalstandorte -Schilderstandorte – QR-Code-Terminalstandorte“, „Dauer der XXXX “, „Übermittlung von Benutzernamen und Passwort, Rechnungen und sonstigen Korrespondenzen“ und „Nebenabreden, Schriftlichkeit“.
Unter „Unterlagen für die Seitengestaltung“ findet sich auch im Fließtext nach etwa zehn Zeilen die Passage „Aus Qualitätsverbesserungsgründen erteilt der Auftraggeber die Zustimmung zur Aufzeichnung aller Gespräche“. Daneben findet sich links neben dem Text eine über mehrere Zeilen gehende offenbar händisch angebrachte Markierung mit einem Strich.
Im unteren Bereich findet sich die Ausführung „Kein Terminal in/Kein Standortvertrag mit der Gemeinde“ … und sodann handschriftlich ausgefüllt „ XXXX “
Unter „Dauer der XXXX “ findet sich die Ausführung: „Die Internetplattform der XXXX wird 10 Jahre betrieben“.
Das Blatt Beilage ./2 trägt die Überschrift „Basisdaten für elektronische Medien“.
Eingetragen wurde dort im Verlauf des Gesprächs am 12.07.2023 bei „Name“, „Telefon“, „e-mail“, „Öffnungszeiten“, „Logo“, „Adresse“ und „homepage“ jeweils handschriftlich „laut Stempel“. Bezug genommen wird dabei offenbar auf einen am rechten unteren Rand angebrachten Stempel von „ XXXX “, auf dem sich die entsprechenden Angaben zum Friseursalon der MB (Name, Adresse etc.) befinden.
Weiters finden sich nach diesen Eintragungen die eben dargestellten Informationen aus Beilage./1 (identisch mit dem Text auf dem Blatt „Unterlagen für elektronische Medien“). Hier ist der Text in kaum lesbarer Schriftgröße abdruckt.
Im unteren Bereich findet sich die Ausführung „Kein Terminal in/Kein Standortvertrag mit der Gemeinde“ … und sodann (insofern abweichend von Beilage ./1) handschriftlich ausgefüllt „ XXXX “
Am Ende der Seite neben dem Stempel findet sich die Unterschrift der MB.
Beilage ./3 trägt die Überschrift „Grundsätze und Informationen über die XXXX allgemein“.
Darunter findet sich im Text zu „Organisatorische Struktur“: „Es besteht kein organisatorischer Zusammenhang zwischen der XXXX und einer Statutarstadt, dem Magistrat einer Stadt, einer Stadtgemeinde, einer Gemeinde, dem Land, einer Interessensvertretung. …
Zu „Freiwilligkeit“ findet sich: „Die Beteilung am XXXX Programm folgt dem Prinzip der Freiwilligkeit. …“
Unter „Weiterverarbeitungsblatt/Auftragsdokumentation“ findet sich: „Dieses doppelseitige Formular wurde durchgegangen“, unter „Betreiber der XXXX Programms“: „ XXXX “.
Darunter befindet sich unter der etwa auf der Mitte der Seite befindlichen Überschrift: „EU-Datenschutz Grundverordnung (DSGVO)/TKG“ jeweils angehakt: „Abschluss einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung laut Art. 28 zwischen den Vertragsteilen …“ sowie „Die Initiative zur gegenständlichen Auftragserteilung ist vom Auftraggeber beim Gespräch am heutigen Tag (Datum wie nachstehend) ausgegangen …“
Das Blatt ist datiert mit 12.07.2023 und trägt in einem Kasten unten die Unterschrift der MB.
Beilage ./7 trägt den Titel „Auftrag“. Bei „Auftraggeber“ wurde der Stempel der MB angebracht, unter Datum findet sich „12.07.2023“ und unter „Gesamtpreis in Euro (zuzüglich 20% MWSt)“ die Angaben „€ 810,-“.
Darunter folgt der Text: „Dieser Auftrag ist das Angebot des Auftraggebers zum Abschluss eines Vertrags bezüglich der Anfertigung und Einbeziehung einer digitalen Präsentation in der XXXX . Die Formulare „Basisdaten für elektronische Medien“, „Unterlagen für elektronische Medien“, „Allgemeine Informationen&Roadmap“ (doppelseitig) werden Vertragsinhalt. Vertragsinhalt wird nur das schriftlich Vereinbarte. Mündliche Nebenabreden werden nicht Vertragsinhalt … Der Auftraggeber erhält seinen Benutzernamen und sein Passwort zugemailt, welche ihm die eigenhändige Änderung seiner digitalen Präsentation ermöglichen. Während der gesamten Dauer wird der Auftraggeber bei der Gestaltung und Aktualisierung seiner digitalen Präsentation vom XXXX Büro unterstützt.
…
Zahlbar:
Einmalig € 810,- zzgl MWSt per Rechnung und Erlagschein bei Einrichtung w.o.;
10 monatliche Raten je Euro 81,- zzgl MWSt mit Kontoeinzug. Terminverlust bei Zahlungsverzug (keines der beiden Kästen wurde angekreuzt).“
Darunter folgt neuerlich der Stempel der MB sowie deren Unterschrift.
2.10. Der weitere Verlauf des Gesprächs gestaltete sich wie folgt:
Nach Belanglosigkeiten, beispielsweise betreffend den Erker des Rathauses XXXX , sagte der GF der BF zur MB:
„Wenn Sie so freundlich sind und einfach da einen Haxen hergeben …
Ich geb` Ihnen da ein Paar Blatteln, die wären zum Abheften. Das ist ein Blatt, dass Sie praktisch nur Telefonnummer, E-Mail-Adresse, ausfüllen, das Unternehmen, Zeitdauer drauf. Dann tun wir das da zusammen. Da schreib ich dann dazu [unverständlich] … [ca. Aufnahmezeit 14.30] Das ist unter anderem die Datenschutzerklärung, das lass ich Ihnen auch da, das hat`s damals noch nicht gegeben, dass wir die Telefonnummer aufschreiben für einen Kunden, dass wir alle Daten DSGVO-konform behandeln, TKG-konform, dann es zusammen diese Bögen gibt es, das sind sechs Blattln, dass Gespräche aufgezeichnet werden [sehr undeutlich und schnell], das lass ich ihnen da“
MB: „Mhm“
GF der BF: „…dann ein paar Angaben für Kunden, es gibt eine Parkmöglichkeit … Da ist noch ein Blattl, das sind Fotos, die wir zur Verfügung stellen, das ist ein eigener Zettel …“
Nach Kommentaren des GF der BF zu Friseurthemen führt dieser aus:
„Das ist praktisch Auftragsformular … Jetzt muss ich`s noch abzählen: einmal, zweimal, dreimal, viermal, fünfmal, sechsmal. Perfekt und das alte … Darf ich noch für den Webdesigner vielleicht ein, zwei Fotos machen vom Salon …
Ich seh grad, da ist noch eine Empfangsbestätigung, dass der Erhalt von sechs Blättern, es steht eh da.“
MB: „Und das kostet jetzt sozusagen einmalig Euro 81,-?“
GF der BF: „Das sind diese Euro 81,- genau, einmalig, da ist eben alles inkludiert, nur die Mehrwertsteuer kommt dazu.“
MB: „Ja, das rechnet man sowieso … Sie können gern Fotos machen. … Muss ich drauf sein? Nicht, oder?“
GF der BF: „Wie Sie wollen, also fürs Foto ist es natürlich eine Veredelung.“
MB: „Lieber nicht.“
…
Andere Frau: „Ich bin da eh nicht drauf?“
GF der BF: „Nein, nein, wobei, fürs Foto wär`s wunderbar.“
Frau: „Nein, nein. Kommt drauf an, wofür`s verwendet wird.“
GF der BF: „Nur für die XXXX .“
MB: „Magst auf der XXXX sein?“
Frau: „Nein, bitte nicht.“
GF der BF: „Passt“
(das Gespräch endet bei ca. 20:0 und begann bei etwa 8:20 der vorgelegten Aufnahme)
2.11. Lediglich an einer Stelle (nach ca. sechseinhalb tatsächlichen Gesprächsminuten) erfolgte (wie oben dargestellt) in einer kaum verständlichen Passage seitens des GF gegenüber der MB der (allgemeine) Hinweis, „dass Gespräche aufgezeichnet werden“, offenbar unter Hinweis auf eines der sechs mitgebrachten Blätter, in dem sich unter „Unterlagen für die Seitengestaltung“ nicht hervorgehoben, in einem längeren kleingedruckten Fließtext, auch die Passage: „Aus Qualitätsverbesserungsgründen erteilt der Auftraggeber die Zustimmung zur Aufzeichnung aller Gespräche“ findet, die allenfalls durch den GF der BF Übergabe seitlich mit einer Kugelschreibermarkierung versehen wurde oder zuvor markiert worden war (Beilage ./1).
Die gleiche Formulierung findet sich in Miniaturdruck auch auf Beilage ./2.
2.12. Zumindest in einem Fall hatte der BF auch mit anderen Kunden eine Auseinandersetzung im Bezug auf eine Gesprächsaufzeichnung.
2.13. Die MB erfuhr erstmals von der Aufnahme des Gesprächs im Rahmen einer E-Mail-Korrespondenz mit dem GF der BF im Zusammenhang mit einer Einforderung des Werklohns am 02.12.2023: „Aus den uns vorliegenden Unterlagen und Audioaufzeichnungen können wir Ihre Angaben nicht bestätigen“.
2.14. Die Audioaufzeichnung des GF der BF erfolgte nicht zu dem von ihm behaupteten Zweck der Qualitätsverbesserung im Sinne einer fehlerfreien Veröffentlichung der im Rahmen des Gespräches eingeholten Daten, insbesondere über Leistungen seitens der BF.
Das vom Gericht hergestellte Transkript der Gesprächsaufzeichnung (soweit verständlich) sowie die vom GF der BF der MB am 12.07.2023 übergebenen Blätter 1) bis 6) werden dem Erkenntnis als Anhänge ./I. und ./II. 1) bis 6) angeschlossen und bilden Bestandteile des Erkenntnisses.
Beweiswürdigung:
3.1. Die Feststellungen zum allgemeinen Geschäftsmodell der BF beruhen auf den insofern glaubwürdigen Angaben von deren GF im Zusammenhalt mit den vorgelegten Geschäftsunterlagen.
3.2. Gleiches gilt für die Anbahnung des geschäftlichen Kontakts mit der MB.
3.3. Der Verlauf sowie die Dauer des Gespräches am 12.07.2023 ergibt sich aus den diesbezüglich im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des GF der BF sowie der MB im Zusammenhalt mit der vom Gericht transkribierten Audioaufzeichnung, die von der BF mittels USB-Stick dem Gericht übergeben wurde.
3.4. Die Feststellungen zum Inhalt des Gesprächs beruhen auf einer vom Gericht vorgenommenen Transkription (soweit wesentlich und soweit verständlich).
3.5. Den Feststellungen zu den im Rahmen des Gespräches verwendeten, der MB gezeigten, von ihr teilweise unterfertigten und ihr übergebenen Blättern liegen die im Rahmen der Urkundenvorlage von der BF vorgelegten Beilagen ./1 bis ./6 zu Grunde, die – über die Wiedergabe der ausdrücklich festgestellten hauptsächlich relevanten Bestandteile hinaus – zur Beurteilung des Erscheinungsbildes und Gesamtzusammenhanges – dem Erkenntnis unter ./II 1) bis 6) angeschlossen wurden.
3.6. Der Umstand, dass die Tonaufnahme bereits bei Betreten des Geschäfts erfolgte und die MB zu keinem Zeitpunkt wusste, dass aufgezeichnet wurde, folgt den diesbezüglichen Angaben des GF der BF (Protokoll S 7). Es kamen keine Umstände hervor, wonach die aktivierte Aufnahmefunktion für die MB erkennbar war. Die MB musste vor dem Hintergrund der angebotenen Leistungen keineswegs mit einer Gesprächsaufzeichnung rechnen. Anhaltspunkte dafür, dass technische Einstellungen wie Blinklichter etc. auf dem Tablet für die MB erkennbar gewesen wären, ergaben sich im Beweisverfahren nicht.
3.7. Die Feststellung zum Zeitpunkt und Inhalt der „Aufklärung über die Aufzeichnung“ („ … dass Gespräche aufgezeichnet werden“), folgt der Transkription der Aufzeichnung ca. bei 14:30.
3.8. Die Feststellung, dass der GF der BF der MB gegenüber den Zweck der Qualitätsverbesserung nicht offenlegte, sondern sich dieser lediglich aus der markierten Stelle der Beilage ./1 ergibt, beruht auf den Angaben des GF der BF (Protokoll S 8 und S 10).
3.9. Die Feststellung, dass die Aufnahme nicht aus dem von der BF angegebenen Grund der Qualitätsverbesserung zur richtigen Erfassung der Kundendaten erfolgt ist, beruht auf folgenden Überlegungen:
Zunächst ist der aus den vorgelegten Unterlagen hervorgehende Zweck „aus Qualitätsverbesserungsgründen“ äußerst allgemein gehalten und ohne nähere Erläuterungen kaum spezifizierbar. Der GF der BF gab dazu bei Gericht an, er meine damit, dass die Daten, die die Kunden veröffentlich haben wollten, fehlerfrei veröffentlicht werden (richtige Telefonnummer und keine falsche, richtige Leistung, etc). Das Endprodukt sei im Internet zu sehen (Beilage ./C). Diese Angaben suggerieren, die Aufzeichnung könnte dazu dienen, vom Kunden gemachte Angaben sodann richtig im Rahmen der Präsentation umzusetzen. Tatsächlich ergibt sich aber aus dem Transkript, dass so gut wie keine Inhalte, die sodann umgesetzt hätten werden können, besprochen wurden und sich auch die Aufnahme der „Basisdaten für elektronische Medien“ gemäß Beilage ./2 letztendlich auf einen Stempel beschränkt, auf den betreffend alle Daten verwiesen wurde.
Wenn der GF der BF in weiterer Folge die Beilage ./C vorlegte, eine Darstellung des Unternehmens der MB auf der App mit Fotos vom Geschäft außen und innen, ein Angebot, die Angehörigen des Teams, Saisonen und aktuelle Nachrichten, so ist nicht erkennbar, inwiefern im Gespräch zwischen dem GF der BF und der MB diese Informationen Niederschlag gefunden haben sollen. Der BF bestritt in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich, dass es bei den im Rahmen der Aktualisierung zu veröffentlichenden Daten um den Leistungsumfang gegangen sein könnte (Protokoll S 14).
Dem GF der BF wurde sodann vorgehalten, dass nach Ansicht des Gerichts das einzig taugliche Qualitätssicherungsmerkmal in Bezug auf Inhaltsdaten sein könnte, die zu veröffentlichenden Inhalte dem Kunden zur Freigabe vorzulegen. Diesbezüglich legte der GF der BF die Beilage ./E vor und gab an, er habe dies gemacht. Es handelt sich dabei um ein E-Mail vom 27.07.2023, in dem die MB auf die eingerichtete Seite verwiesen wird, ihr ein Benutzername und ein Passwort für selbstständige Änderungen gegeben und angeboten wird, IP-Support zu buchen.
Gerade angesichts dieser vom GF der BF angesprochenen Möglichkeit, selbständig Änderungen an den Seiten durchzuführen, ist auch keineswegs erkennbar, dass ein Bedarf bestanden hätte, eine Gesprächsaufzeichnung zur Vermeidung fehlerhafter Inhalte vorzunehmen.
Rechtlich folgt:
4.1. Die belangte Behörde stützte ihre Feststellung, die BF habe die MB in ihrem Recht auf Geheimhaltung durch eine Gesprächsaufzeichnung ohne Zustimmung verletzt, einerseits auf den Umstand, dass bereits einige Zeit vor einer etwaigen Kenntnisnahme aufgezeichnet worden sei. Auch darüber hinaus liege die behauptete Zustimmung nicht vor. Die Passage über die Möglichkeit der Aufzeichnung habe sich nur in einer Fußnote befunden und sei für die MB nicht oder nur sehr schwer ersichtlich gewesen. Auch der Rechtfertigungsgrund des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, das Überwiegen der Interessen der BF, liege nicht vor: Eine Vorhersehbarkeit des Bedarfs der Aufnahme zu Beweiszwecken für ein allfälliges Straf- oder Zivilverfahren sei nicht gegeben. Die äußerst allgemein gehaltene Formulierung, die Datenverarbeitung erfolge aus Qualitätsverbesserungsgründen, genüge den Anforderungen des Art. 13 Abs. 1 lit. d DSGVO nicht.
4.2. Der BF bemängelt in seiner Beschwerde „falsche Feststellungen über die schriftliche Zustimmungserklärung, über die Information der MB bezüglich der Audioaufzeichnung, über die Zustimmung der MB zur Audioaufzeichnung und den Zeitpunkt der Datenverarbeitung“.
Rechtlich wendet sich der BF gegen den Bescheid, weil „alle personenbezogenen Daten der MB im Zeitpunkt des Gespräches am 12.07.2023 bereits von der MB veröffentlicht gewesen seien“; diese auf mehrere Arten über die in Aussicht genommene Datenverarbeitung/Audiodatei in Kenntnis gesetzt worden sei; hiezu sowohl mündlich als auch schriftlich zugestimmt habe und „alle personenbezogenen Daten im Gespräch am 12.07.2023 gegeben worden seien, um von der BF veröffentlicht zu werden“. Aus diesen Gründen bestehe auch kein schutzwürdiges Interesse der MB an deren in der Audiodatei vorkommenden personenbezogenen Daten. Weiters habe die Datenverarbeitung der „Aufzeichnung“ erst nach der Einwilligung der MB stattgefunden. Aufgrund des Einverständnisses der MB als Auftraggeberin, dass ihre Daten in die Plattform XXXX eingepflegt werden, würden Fehlerwahrscheinlichkeiten bei der Einpflege aufgrund der Audiodatei geringer. Die MB habe durch die Reaktion „MHM“ ihr OK gegeben, das Gespräch aus Qualitätsverbesserungsgründen aufzuzeichnen.
4.3.1. Den Tatsachenrügen der BF wurde insofern durch die mündliche Verhandlung Rechnung getragen, als hiedurch eine erweiterte Tatschengrundlage für Feststellungen geschaffen wurde. In der Verhandlung wurden der Geschäftsführer der BF sowie die MB als Parteien befragt, vorgelegte Urkunden zum Akt genommen und die relevanten Passagen der mittlerweile vorgelegten (teilweise sehr schwer verständlichen) Audiodatei abgehört.
4.3.2. Außerhalb der Verhandlung erfolgte zudem durch das Gericht eine Transkription der gesamten Audiodatei, um zumindest einen authentischen Überblick über den Verlauf des Gespräches am 12.07.2023 zu erhalten. Dieses Transkript ist dem Erkenntnis - soweit verständlich - vollständig angeschlossen.
4.3.3. Zu den Tatsachenrügen (bezeichnet als „unrichtige Sachverhaltsfeststellungen 1) bis 4)“) ist daher im Hinblick auf die nunmehr getroffenen Feststellungen zunächst auf die Beweiswürdigung zu verweisen und zu ergänzen:
Die Feststellung einer Erlaubnis zur Aufzeichnung „in einer Fußnote“ (Tatsachenrüge 1) ist in den Feststellungen nicht mehr enthalten.
Zur Behauptung, die MB sei auf drei Arten über die Audioaufzeichnung informiert worden (Tatsachenrüge 2), ist auf die rechtlichen Ausführungen unten zu verweisen.
Gleiches gilt für die Tatsachenrügen 3) hinsichtlich Zustimmung zur Audioaufzeichnung und 4), die „Datenverarbeitung/Speicherung“ des Gesprächs sei erst nach dem Gespräch und somit nach Einholung der Zustimmung durchgeführt worden. Aus den weiteren Ausführungen der BF hiezu ist dort ersichtlich, dass offenbar eine ähnliche rechtliche Auseinandersetzung der BF auch mit einer weiteren Person besteht, da sich das Vorbringen zu 4) auf eine andere Beschwerdegegnerin bezieht.
Mit den Ausführungen zur Tatsachenrüge 4) wirft die BF offenbar auch die Rechtsfrage auf, ob es sich bei der Aufzeichnung vor der „Speicherung“ überhaupt um eine Datenverarbeitung im Sinne einer Speicherung handelt, was zu bejahen sein wird. Auch dazu wird auf die Erledigung der Rechtsrüge verwiesen.
4.4.1. Gemäß Art. 4 DSGVO bezeichnet „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsweise im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
Durch das Erheben (collection) und Erfassen (recording) gelangen Daten in den Verfügungsbereich des Verantwortlichen, wobei hier aktive Handlungen gesetzt werden. … Der Begriff des Erhebens spielt beim Umfang der Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO eine Rolle. Die Begriffe Erheben und Erfassen sind nicht ganz einfach voneinander abzugrenzen, der Begriff der Erhebung bezieht sich auf eine gezielte Beschaffung, während der Ausdruck Erfassen auch eine kontinuierliche Aufzeichnung von Daten sein kann (Hödl in Knyrim, Datkomm Art. 4 DSGVO Rz 29 [Stand 01.12.2018, rdb.at.]).
Speicherung (storage) beschreibt die Überführung des Informationsgehalts personenbezogener Daten in eine verkörperte Form (etwa einen Datenträger), die es ermöglicht, Daten wiederzugewinnen (wie oben, Rz 31).
4.4.2. Wenn der BF zu Tatsachenrüge 4), wie zuvor dargestellt, meint, er habe die „Datenverarbeitung der Aufzeichnung nach Art. 4 Abs. 2“ nicht vor der Zustimmungserklärung seitens der MB durchgeführt, sondern erst nach deren Genehmigung der Audioaufzeichnung, so meint er im Zusammenhalt mit seinem sonstigen Vorbringen offenbar, erst die Unterlassung einer Löschung am Ende des Gesprächs und somit die Weiterspeicherung mangels Widerspruchs der MB stelle eine „Speicherung“ dar.
Angesichts der oben dargestellten Rechtslage zu Art. 4 Z 2 DSGVO irrt der BF hier, zumal von der ersten Aufnahmesekunde an eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne einer Erhebung oder Erfassung der Stimmen und der Gesprächsinhalte u.a. der MB erfolgte, die somit einer Rechtfertigung bedarf.
4.4.3. Wenn der BF in weiterer Folge zu Rechtsrüge 1) meint, alle im Gespräch am 12.07.2023 vorkommenden personenbezogenen Daten seien zum Zeitpunkt dieses Gesprächs bereits von der MB auf deren Homepage veröffentlicht worden, so bedarf es keiner näheren Erörterung, dass eine Aufzeichnung der Stimme und von Gesprächsinhalten mit der MB am 13.07.2023 eine grundsätzlich verschiedene Datenverarbeitung von Veröffentlichungen von visuellen Informationen über das Friseurgeschäft der MB – auf welche Weise auch immer - darstellt. Selbst wenn das Gespräch zwischen dem GF der BF und der MB thematisch mit Umständen in Verbindung gewesen sein sollte, die von ihr im Internet veröffentlichte Daten betreffen, handelt es sich bei einer Gesprächsaufzeichnung um eine davon unabhängige, gesonderte Datenverarbeitung, die einer entsprechenden Rechtfertigung bedarf.
4.4.4. Ganz generell stellt sich vor dem Hintergrund der Feststellungen die Sachlage so dar, dass die BF ein Geschäftsmodell betreibt, das den Abschluss von Verträgen mit Gewerbetreibenden zur Einbeziehung von deren Daten in von der BF zur Verfügung gestellte Applikationen zum Ziel hat. Diese Einbeziehung soll mit vertraglich begründeten Zahlungspflichten verbunden sein, deren allfällige Rechtmäßigkeit von den Zivilgerichten zu beurteilen ist und im Rahmen des gegenständlichen datenschutzrechtlichen Administrativverfahren außer Betracht zu bleiben hat.
4.4.5. Nach den Feststellungen suchte der GF der BF, der der MB persönlich nicht bekannt war, ohne Termin (nur einer Ankündigung gegenüber einer Mitarbeiterin, wieder zu kommen) zu deren Geschäftszeiten deren Friseurbetrieb auf und verwickelte diese in ein etwa 15-minütiges Gespräch, in dem er der MB auch eine Vielzahl unübersichtlicher und mit Kleindruck versehener Blätter vorlegte. Nach dem Transkript der Audiodatei ergibt sich diesbezüglich, dass die MB im Lauf des Gesprächs zu einer Aktualisierung ihrer Daten im Hinblick auf die vom GF der BF genannte XXXX bereit war, ebenso hiefür allenfalls einen Betrag von € 81,00 zuzüglich USt. zu leisten und der BF hiefür einige Daten (Geschäftsname, Anschrift, E-Mail etc.) zu überlassen.
4.4.6. Selbst den geschäftlichen Erstkontakt mit der MB nahm der GF der BF bereits zum Anlass, bereits mit eingeschalteter Tonaufzeichnung das Geschäftslokal der MB zu betreten und den gesamten Kontakt ohne diesbezügliche Vorankündigung akustisch aufzunehmen. Einziger Hinweis hierauf war nach dem Vorbringen des BF im Zusammenhalt mit den Beweisergebnissen die nach längerem Gesprächsverlauf sehr undeutlich, schnell und in ganz anderem Kontext gesprochene Ausführung „dass Gespräche aufgezeichnet werden“, dies unter Hinweis auf eine in keiner Weise textlich hervorgehobene Passage in einem unstrukturiert wirkenden, eng und klein gedruckten mitgebrachten Blatt (Beilage./1), welches der GF der BF als eines von mehreren Blättern ähnlichen Erscheinungsbilds der MB vorlegte. Insbesondere erfolgte kein Hinweis darauf, dass es sich um eine Zustimmung zu einer bereits laufenden Aufzeichnung handeln sollte.
4.4.7. Gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben; …
Gemäß Art. 7 Abs. 1 DSGVO muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat, wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht.
Erfolgt gemäß Abs. 2. die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, so muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist. Teile der Klauseln sind dann nicht verbindlich, wenn sie einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen.
Die Einwilligung ist Ausdruck der datenschutzrechtlichen Selbstbestimmung der betroffenen Person, die damit über das „Ob“ und „Wie“ der Datenverarbeitung entscheidet (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim Datkomm Art. 6 Rz 20 DSGVO [Stand 01.10.2025, rdb.at]).
Art 4 Z 11 DSG verlangt, dass eine unmissverständlich abgegebene Willenserklärung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung vorliegt, die das Einverständnis der betroffenen Person mit der beabsichtigten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten signalisiert (wie oben, Rz 26).
Vorformulierte Einwilligungserklärungen unterliegen der AGB-Kontrolle. IdZ ist auf die bisherige strenge Rechtsprechung des OGH zu den Anforderungen einer Zustimmungserklärung gemäß § 4 Z. 14 iVm § 8 Abs. 1 Z. 2 DSG 2000 und § 6 Abs. 3 KSchG (Transparenzgebot) hinzuweisen (wie oben, Rz 30).
4.4.8. Artikel 7 Abs. 4 DSGVO normiert ein allgemeines Koppelungsverbot, das das Abhängigmachen eines Vertragsabschlusses bzw. die Erbringung einer Leistung von der Erteilung einer Einwilligung der betroffenen Person in eine (sachfremde, dh nicht für die Abwicklung des Geschäfts erforderliche) Datenverarbeitung untersagt. Eine Einwilligung soll dann nicht freiwillig erteilt sein, wenn die betroffene Person faktisch keine andere Wahl hat, als der Datenverarbeitung zuzustimmen, um in den Genuss einer Dienstleistung oder einer anderen vertraglichen Leistung zu kommen (wie oben, Art 7 Rz 33 [Stand 7.5.2020, rdb.at]).
4.4.9. In der Judikatur ist das „Recht am eigenen Wort“ anerkannt, das aus § 16 ABGB abgeleitet wird. Dieses Recht steht beispielsweise einer heimlichen Tonbandaufnahme auch außerhalb der durch § 120 StGB gezogenen Grenzen entgegen. … Der in seinem Recht auf das eigene Wort Verletzte hat neben einem Unterlassungsanspruch einen Anspruch auf Löschung der rechtswidrig erlangten Tonaufzeichnung. Lediglich im Falle der Behauptung eines Beweisnotstandes sind die Rechtsgüter „Recht am eigenen Wort“ und der vom rechtswidrig Abhörenden verfolgte Anspruch, den er mithilfe der Tonaufzeichnungen durchsetzen will, sowie die subjektiven Interessen beider Teile gegenüberzustellen. Demjenigen, der sich auf einen solchen beruft, obliegt der Beweis, dass er die Tonaufzeichnungen bei sonstiger Undurchsetzbarkeit seines Anspruchs benötigt, und dass sein verfolgter Anspruch und seine subjektiven Interessen höherwertig sind, als die bei Erlangung des Beweismittels verletzte Privatsphäre des Prozessgegners (OGH 1 Ob 1/20h vom 20.01.2020).
4.4.10. Es ist der BF nicht annähernd gelungen, die im Rahmen einer möglichen Geschäftsanbahnung offenbar generell durchgeführte - zunächst heimliche - Tonaufzeichnung durch einen in einem längeren Gesprächsverlauf an unerwarteter Stelle sehr rasch vorgetragenen und undeutlich formulierten Hinweis darauf, „dass Gespräche aufgezeichnet werden“, verbunden mit der Vorlage unübersichtlicher Informationsblätter, in deren Verlauf textlich nicht hervorgehoben eine Zustimmung zur „Aufzeichnung aller Gespräche“ erteilt werden soll, im Sinne einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit a iVm Art. 7 DSGVO zu rechtfertigen: Es mangelt dabei insbesondere an einer hinreichenden Deutlichkeit der Information, wobei in Ansehung des gesamten Gesprächsverlaufes des im Transkript ersichtlichen Zusammenhangs geradezu von einer Überrumpelung der MB auszugehen ist.
4.4.11. Der GF der BF hat zugestanden, für den behaupteten Zweck der Aufnahme (Qualitätsverbesserungsgründe) nicht aufgeklärt zu haben. Wie festgestellt, erfolgte die Aufzeichnung auch keineswegs zu Qualitätsverbesserungsgründen, zumal Gesprächsinhalt am 12.07.2023 keine Umstände waren, die im Rahmen einer Nachbearbeitung durch Mitarbeiter der BF korrigiert hätten werden können. Insofern lag die vom BF in der Beschwerde behauptete Informiertheit der MB nicht vor, zumal die Vorlage mehrerer unübersichtlicher Blätter, aus denen sich im Klein- bzw. Kleinstdruck eine Zustimmung zur Aufzeichnung befindet, im Sinne der Rechtsprechung des OGH im Bezug auf unübliche AGB unwirksam ist. Der Umstand, dass im Zuge einer Anbahnung eines Vertrages über aktive Akquise des BF zur Einbeziehung des Betriebes der MB in Marketingapps, vorgestellt als „Datenaktualisierung“, in den Geschäftsräumlichkeiten eines Kleingewerbetreibenden eine Zustimmung zur „Aufzeichnung aller Gespräche“ eingeholt werden soll, ist als unüblich zu qualifizieren. Auch eine allfällige Markierung der entsprechenden Passage durch den GF der BF würde daran nichts ändern, ist doch die Aussage der Einwilligungserklärung so knapp und vage („Qualitätsverbesserungsgründe“, „alle“ Gespräche, „Aufzeichnung“ [in welcher Form?]), dass von keiner informierten Zustimmung durch die MB auszugehen ist.
4.4.12. Wie dargestellt, genügt auch der rasch und undeutlich vorgetragene Verweis auf „Gesprächsaufzeichnungen“ nicht den Erfordernissen der Art. 6 Abs. 1 lit a iVm Art. 7 DSGVO. Auch der Verweis auf eine Antwort im Sinne von „MHM“ ist nicht annähernd geeignet, eine diesbezüglich wirksame Zustimmung zum Ausdruck zu bringen.
4.5.1. Letztlich verfehlt ist auch die Behauptung in der Rechtsrüge 4), die Zulässigkeit der Audioaufzeichnung folge aus dem Einverständnis der MB, dass alle ihre personenbezogenen Daten veröffentlicht werden sollten. Sollte - was hier gar nicht zu prüfen war - die MB wirksam an die BF den Auftrag gegeben haben, einzelne ihrer Daten zu veröffentlichen, ist ein solcher Auftrag, wie bereits dargestellt, unabhängig von der Frage der Zulässigkeit einer Audioaufzeichnung eines Gesprächs unter Anwesenden zu beurteilen, seien die zu veröffentlichenden Daten allenfalls auch Gesprächsinhalt gewesen.
4.5.2. Gleiches gilt für die nicht näher ausgeführte Behauptung, es bestehe kein schutzwürdiges Interesse der MB an den in der Audiodatei vorkommenden personenbezogenen Daten, weil diese bereits veröffentlicht gewesen seien.
4.5.3. Wenn die BF neuerlich in der Rechtsrüge 6) behauptet, die Datenverarbeitung der Aufzeichnung habe erst nach Einwilligung der MB stattgefunden, so negiert sie den Umstand, dass jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Aufnahme (14:30) kein Gesprächsinhalt auf eine Audioaufzeichnung hindeutet und ein Hinweis des GF der BF auf eine solche nach dessen Vorbringen bis dahin auch nicht erfolgt ist. Ob die Aufzeichnung in weiterer Folge insofern „gespeichert“ wurde, dass sie ausdrücklich noch einmal technisch „abgespeichert“ oder einfach nicht gelöscht wurde, hat auf den Umstand keine Auswirkung, dass auch die bisherige Aufzeichnung einer Rechtsgrundlage bedarf.
4.5.4. Ein zu Rechtsrüge 7) offenbar angesprochenes „berechtigtes Interesse“, dass durch eine Audiodatei eine Fehlerwahrscheinlichkeit bei der Einpflege der Daten auszuschließen ist, kann nicht ernsthaft behauptet werden: Die hier in Frage kommenden „einzupflegenden“ Daten umfassen die bereits durch den Stempel der MB dargestellten Daten sowie offenbar aus öffentlichen Medien übernommenen Daten, wozu kein inhaltlicher Bezug zu den aufgezeichneten Inhalten des Gesprächs besteht. Insbesondere fehlt es auch an der nach dem EuGH streng („absolut notwendig“, s. Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 DSGVO Rz 19 [Stand 1.10.2025, rdb.at]) zu prüfenden Erforderlichkeit der konkreten Verarbeitung für Zwecke der „Qualitätsverbesserung“, wäre es der BF doch etwa möglich gewesen, die zu veröffentlichenden Inhalte der MB zur Freigabe vorzulegen, um Fehler auszuschließen, oder etwa die im Zuge des Gesprächs vom 12.07.2023 geäußerten speziellen Wünsche der MB stichwortartig festzuhalten, anstatt das gesamte (etwa auch den Geburtsort und die aktuelle Wohnsituation der MB beinhaltende) Gespräch aufzuzeichnen.
4.6. Insgesamt ist es der BF daher nicht annähernd gelungen, eine datenschutzrechtliche Rechtfertigung für die Aufzeichnung des Gesprächs mit der MB am 12.07.2023 darzulegen, sodass für die in geradezu ungeniert erscheinender Weise erfolgte Tonaufnahme keine Rechtsgrundlage besteht.
Im Ergebnis kommt der Beschwerde daher keine Berechtigung zu.
4.7. Im Sinne einer Maßgabeentscheidung war allerdings dem Spruch eine konkretere Fassung im Hinblick auf eine Individualisierung der Aufnahme zu geben.
5. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision gründet auf dem Umstand, dass wesentliche Einzelfallumstände zu klären waren und im Bezug auf die dargestellte Rechtslage keine Uneinheitlichkeit oder fehlende Rechtsprechung des VwGH zuerkennen ist.
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