Auch nach der Entscheidung des VwGH vom 12.7.2021, Ra 2021/09/0161, sind für die Annahme eines Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrundes (auch im Hinblick auf einen Beweisnotstand) Abwägungen vorzunehmen (vgl. dort Rn. 15). Zu Ehrenkränkungen, insb. nach § 3 lit. c NÖ Polizeistrafgesetz, hat der VwGH aber bereits ausgesprochen, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung solcher Ansprüche einen Verstoß gegen § 120 Abs. 2 StGB nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. VwGH 5.7.1993, 91/10/0130).
Rückverweise