§ 114 Straflosigkeit wegen Ausübung eines Rechtes oder Nötigung durch besondere Umstände
§ 114 Straflosigkeit wegen Ausübung eines Rechtes oder Nötigung durch besondere Umstände — StGB
§ 114 Straflosigkeit wegen Ausübung eines Rechtes oder Nötigung durch besondere Umstände — StGB
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Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1975
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12029657
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(1) Wird durch eine im § 111 oder im § 113 genannte Handlung eine Rechtspflicht erfüllt oder ein Recht ausgeübt, so ist die Tat gerechtfertigt.
(2) Wer durch besondere Umstände genötigt ist, eine dem § 111 oder dem § 113 entsprechende Behauptung in der Form und auf die Weise vorzubringen, wie es geschieht, ist nicht zu bestrafen, es sei denn, daß die Behauptung unrichtig ist und der Täter sich dessen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt (§ 6) hätte bewußt sein können.