G294/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §111 StGB (Üble Nachrede) und §152 StGB (Kreditschädigung).
Die Bedenken der Antragstellerin gehen im Wesentlichen dahin, dass es im Strafgesetzbuch keine Rechtfertigungsgründe für zivilprozessuale Rechtsausübungen außerhalb der österreichischen Rechtsordnung gäbe und die angefochtenen Bestimmungen daher gegen Art6 EMRK verstießen. Dabei übersieht die Antragstellerin allerdings die Bestimmung des §114 StGB, welche ausdrücklich die "Straflosigkeit wegen Ausübung eines Rechtes oder Nötigung durch besondere Umstände" regelt. Sollte die von der Antragstellerin behauptete Verfassungswidrigkeit tatsächlich bestehen, wäre diese nach Auffassung des VfGH auch in §114 StGB zu verorten. Da die Antragstellerin diese Bestimmung nicht (mit-)angefochten hat, erweist sich der Anfechtungsumfang als zu eng gewählt.