RS0072209 – OGH Rechtssatz
Nach § 111 Abs 1 StGB tatbestandsmäßige Äußerungen, die ein Rechtsanwalt als Parteienvertreter über die Eignung eines Sachverständigen in einem Zivilprozeß - im Zusammenhang mit dem Prozeßgegenstand und erkennbar prozeßdienlich in Ausübung des ihm gemäß §§ 278, 289 Abs 1 ZPO zustehenden Rechts auf Erörterung vorgebrachter Beweismittel auf ihre Beweiskraft - macht, sind gemäß § 114 Abs 1 StGB gerechtfertigt, wenn nicht nachgewiesen wird, daß sie bewußt wahrheitswidrig erhoben wurden.