RS0093217 – OGH Rechtssatz
Rechtfertigung nach § 114 Abs 1 StGB setzt weder Wahrheit der ehrenrührigen Behauptung noch guten Glauben des Täters voraus. Ist sich aber der Täter der Unrichtigkeit der üblen Nachrede gewiß, so ist die Annahme einer Rechtsausübung oder Rechtspflichterfüllung in aller Regel anzuschließen.