B1231/89 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der Einschreiter hätte schon im Zug des Rechtsmittelverfahrens beim Landesgericht für Strafsachen Wien seine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §114 Abs1 StGB vortragen und geltend machen können, um das gemäß Art89 Abs2 zweiter Satz B-VG antragsbefugte Rechtsmittelgericht zur entsprechenden Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zu veranlassen (vgl. VfSlg. 8552/1979, 9394/1982, 11315/1987), sodaß ein (Individual )Antrag allein schon deshalb nicht mehr zulässig ist.