JudikaturOGH

RS0093382 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. November 1981

Daß ein unter dem Gesichtspunkt der Rechtfertigung nach dem § 114 Abs 1 StGB zu beurteilendes Täterverhalten, das sich subjektiv als bewußte Rechtsausübung darstellt, auch noch durch eine andere Motivation (hier: die Verächtlichmachung der Privatanklägerin) bestimmt wird, ist ohne Bedeutung.

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