RS0093382 – OGH Rechtssatz
Daß ein unter dem Gesichtspunkt der Rechtfertigung nach dem § 114 Abs 1 StGB zu beurteilendes Täterverhalten, das sich subjektiv als bewußte Rechtsausübung darstellt, auch noch durch eine andere Motivation (hier: die Verächtlichmachung der Privatanklägerin) bestimmt wird, ist ohne Bedeutung.