JudikaturOGH

RS0093250 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. März 1980

Das Beweisverbot des § 112 erster Satz StGB - welches der Ermittlung (bloß) eines Strafausschließungsgrundes entgegenwirkt - ist nur dann aktuell, wenn nicht Richtigkeit oder Unrichtigkeit der ehrenrührigen Behauptung, guter Glauben des Täters bzw bei dessen Fehlen die Gewißheit der Unrichtigkeit im Rahmen der Prüfung, ob der Täter in Ausübung eines Rechtes oder im Rahmen der Prüfung, ob der Täter in Ausübung eines Rechtes oder in Erfüllung einer Rechtspflicht (§ 114 Abs 1 StGB) handelte, also schon im vorgelagerten Problemkreis der Rechtswidrigkeit (und damit bei voller Geltung des prozessualen Zweifelsgrundsatzes schon von Amtswegen zu erforschen sind.

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