SPG
Gliederung
4. Teil Verarbeiten personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei
3. Hauptstück Erkennungsdienst
§ 74 Löschen erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des Betroffenen
(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 55/2013)
(3) Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß § 68 Abs. 1, 3 oder 4 ermittelt wurden, sind auf Antrag des Betroffenen zu löschen; Abbildungen können dem Betroffenen ausgefolgt werden.
§ 74 SPG · SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 74 Löschen erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des Betroffenen
…§ 74. (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 55/2013) (3) Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß § 68 Abs…
§ 79 Besondere Verfahrensvorschriften
…§ 79. (1) In Verfahren gemäß § 74 sind die Vorschriften über die Akteneinsicht ( § 17 AVG ) mit der Maßgabe anzuwenden, daß von den verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten weder Abschriften noch Kopien angefertigt…
§ 75 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 75 Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten
…der Angeklagte rechtskräftig freigesprochen oder das Ermittlungsverfahren ohne Vorbehalt späterer Verfolgung eingestellt, so sind diese personenbezogenen Daten zu löschen. Die §§ 73 und 74 SPG bleiben hievon unberührt. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2014)…
Rückverweise