K120.922/0006-DSK/2007 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. ZIMMER und Dr. STAUDIGL sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 12. April 2007 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Karl V*** (Beschwerdeführer) aus D***, vertreten durch die A*** B*** Rechtsanwaltspartnerschaft in **** G***, N***straße **, vom 16. Dezember 2003 (erstmaliges Einlagen der Beschwerde bei der Datenschutzkommission am 12. Jänner 2004) gegen die Bezirkshauptmannschaft Bregenz als Sicherheitsbehörde erster Instanz (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (offener Beschwerdepunkt in Folge Aufhebung des Spruchpunkts 1. des Bescheids der Datenschutzkommission vom 26. November 2004, GZ: K120.922/0012-DSK/2004 durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. September 2006, Zl. 2005/06/0018-10) wird gemäß § 1 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 4 und § 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, iVm § 65 Abs. 1 und 6, § 67 Abs. 1 und § 90 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr 566/1991 idF BGBl I Nr. 104/2002, entschieden:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
B e g r ü n d u n g:
A. Vorbringen der Parteien
Der Beschwerdeführer wandte sich, bereits durch die nunmehrigen Beschwerdevertreter anwaltlich vertreten, mit Beschwerde vom 17. November 2003 an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg und beantragte dort, die Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung überhaupt, in eventu nur die Abnahme eines Mundhöhlenabstrichs (MHA) am 6. November 2003 durch Gendarmeriebeamte in Bregenz für rechtswidrig zu erklären. Ein Beschwerdegegner wurde nicht angegeben.
Mit Erledigung vom 7. Jänner 2004, Aktenzahl 3-5****/03/E1, hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg (kurz: UVS) die gegenständliche, ursprünglich an ihn gerichtete Beschwerde unter Berufung auf § 90 Abs. 1 erster Satz SPG und § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 10/2004 an die Datenschutzkommission abgetreten.
Der Beschwerdeführer verbesserte, von der Datenschutzkommission dazu aufgefordert, seine Beschwerde und brachte insgesamt (Schriftsätze vom 17. November 2003, 5. März 2004, 15. Mai 2004 und 3. Juni 2004) Folgendes vor:
Er sei am 6. Oktober 2003 auf Anordnung des Landesgerichts Feldkirch von Beamten des Gendarmeriepostens D*** unter Verdacht eines Delikts nach § 28 SMG in Haft genommen und während der Haft einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen worden. Diese habe, neben der Aufnahme der Personendaten, in der Anfertigung von Lichtbildern, der Abnahme von Fingerabdrücken und der Abnahme eines Mundhöhlenabstrichs (MHA) zur Gewinnung von DNA-Probenmaterial bestanden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die erkennungsdienstliche Behandlung allgemein und die Ermittlung des DNA-Profils im Besonderen hätten nicht bestanden, die Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten sei daher unrechtmäßig erfolgt. Der Beschwerdeführer beantragte daher die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Datenermittlung sowie die Feststellung, dass die „Nichtlöschung“ dieser Daten durch die Bezirkshauptmannschaft Bregenz als zuständige Sicherheitsbehörde rechtswidrig sei.
Auf Vorhalt der Datenschutzkommission, ob ein Antrag auf Löschung erkennungsdienstlicher Daten gemäß § 74 Abs. 1 SPG gestellt und wie über diesen entschieden worden sei, führte der Beschwerdeführer (Äußerung vom 5. März 2004) aus, ein solcher Antrag sei nur für den Fall vorgesehen, dass die Datenermittlung ursprünglich rechtmäßig erfolgt, der Tatverdacht jedoch später entkräftet worden sei. Er behaupte jedoch die ursprüngliche Rechtswidrigkeit der Datenermittlung (erkennungsdienstlichen Behandlung) mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 65 Abs. 1 und § 67 Abs. 1 SPG. Aus diesem Grund sowie mangels erkennbarer Erfolgsaussichten sei ein solcher Antrag nicht gestellt worden.
Die Beschwerdegegnerin brachte in ihrer Stellungnahme vom 14. Mai 2004, Zl. BHBR-III-***1, vor, der Beschwerdeführer sei unter dem Verdacht des Konsums und Verkaufs von Suchtmitteln (Marihuana; §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 2 SMG, bei großer Menge ein Verbrechen), folglich eines gefährlichen Angriffs gemäß § 16 Abs. 2 SPG, gestanden, wobei er die Identität seines Lieferanten nicht bekannt gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe auf Aufforderung durch die Exekutivorgane freiwillig an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitgewirkt, diese stütze sich daher nicht ausdrücklich auf § 77 Abs. 1 SPG. Bei gegenteiliger Annahme wäre die Ermittlung der Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt. Die Notwendigkeit der Verarbeitung der ermittelten Daten ergebe sich aus ihrer Eignung, den Beschwerdeführer durch das Wissen darüber von der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe abzuhalten. Die Ermittlung von Lichtbildern ermögliche es der Sicherheitsbehörde, im „Milieu“ die Identifizierung von oft nur unter Spitz- oder Decknamen operierenden Suchtgiftverkäufern leichter zu bewerkstelligen. Fingerabdrücke und DNA-Spuren wiederum fänden sich häufig auf „Verpackungseinheiten“ von Suchtmitteln. Ein einmal überführter und erkennungsdienstlich erfasster Täter werde daher durch diese Maßnahmen von weiteren gefährlichen Angriffen einschlägiger Art abgehalten. Der Beschwerdeführer sei im Übrigen durch das Landesgericht Feldkirch inzwischen wegen des der erkennungsdienstlichen Behandlung zu Grunde liegenden gefährlichen Angriffs zu einer Geld- und einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Der Beschwerdeführer replizierte darauf (Stellungnahme vom 3. Juni 2004), die Frage, ob der Beschwerdeführer ein volles Geständnis abgelegt und seine Lieferanten genannt habe, sei für die Frage der Erforderlichkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen zur Tatprävention irrelevant. Eine zwingende Ermittlung von DNA-Daten bei Verbrechen nach dem SMG sei gesetzlich nicht vorgesehen. Die Ermittlung solcher Daten sei vor allem auf Delikte aus dem Kreis der Körperverletzungs- und Sittlichkeitsdelikte zugeschnitten. Insbesondere die Behauptung, dass durch DNA-Spuren auf Verpackungseinheiten Suchtgifttäter überführt worden seien, werde bestritten, wenn überhaupt, so könnte das noch am ehesten für Fingerabdrücke gelten. Der Beschwerdeführer bestreite weiters die Freiwilligkeit seiner Mitwirkung an der erkennungsdienstlichen Behandlung, diese sei vielmehr auf der Grundlage von § 77 Abs. 2 SPG (Anhaltung des Betroffenen) erfolgt.
Im Rahmen des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens hat die Datenschutzkommission Einsicht genommen in die gegen den Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige samt Beilagen, GZ: 12**/SG 3**/03-** des Gendarmeriepostens D***, und verschiedene, von der Beschwerdegegnerin vorgelegte Datenausdrucke (EKIS-Speicherauszüge).
Mit Bescheid der Datenschutzkommission vom 26. November 2004, GZ: K120.922/0012-DSK/2004, hat die Datenschutzkommission die Beschwerde hinsichtlich der Frage des Eingriffs in das Recht auf Geheimhaltung aus Zuständigkeitsgründen zurück- (Spruchpunkt 1.), in der Frage der Löschung der Daten jedoch in der Sache selbst abgewiesen (Spruchpunkt 2.).
Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war teilweise erfolgreich. Während der Spruchpunkt 2. bestätigt wurde, wurde der zitierte Bescheid im Spruchpunkt 1. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. In seiner Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, die Datenschutzkommission sei auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Datenermittlung durch Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt sei. Eine bloße Aufforderung zur Mitwirkung an den Betroffenen sei kein Befehl, ein solcher liege nur vor, wenn zur Aufforderung zumindest die Drohung mit gesetzlich möglichen Zwangsfolgen trete.
Die Datenschutzkommission hielt im zweiten Rechtsgang ein zusätzliches Ermittlungsverfahren nicht für notwendig, hielt den Parteien aber die Tatsachen, auf die sie ihre Sachverhaltsfeststellungen stützen wollte, nochmals vor und gewährte beiden Seiten dazu Gehör.
Die Beschwerdegegnerin brachte mit Stellungnahme vom 19. Februar 2007, Zl. BHBR-III-***1-2004, in rechtlicher Hinsicht vor, dem Handeln der Beamten der (nunmehrigen) Polizeiinspektion D*** habe keine sicherheitspolizeiliche Komponente inne gewohnt. Da der Beschwerdeführer nicht Betroffener der Aufklärung eines gefährlichen Angriffs gemäß § 22 Abs. 3 SPG, sondern namentlich bekannter Verdächtiger von Vorerhebungen im Dienste der Strafjustiz gemäß § 24 StPO und auf Grund eines richterlichen Befehls während der erkennungsdienstlichen Behandlung im Gewahrsam der Beamten gewesen sei, liege kein Akt der Sicherheitsverwaltung vor, der der Beschwerdegegnerin zugerechnet werden könnte. Die Beschwerdegegnerin wendete also mangelnde Passivlegitimation ein.
Der Beschwerdeführer hat sich im zweiten Rechtsgang, trotz Aufforderung, weder zu Tatsachen- noch zu Rechtsfragen geäußert.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers und des Spruchs des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob durch die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers am 6. November 2003 überhaupt oder nur hinsichtlich der Ermittlung des DNA-Profils in das Recht des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten eingegriffen worden ist.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer wurde als Verdächtiger (Verbrechen nach § 28 Abs. 2 SMG, Besitz und Inverkehrbringen von Suchtmitteln in großer Menge) am 6. Oktober 2003 auf Grund des Befehls des Landesgerichts Feldkirch zur vorläufigen Verwahrung und Hausdurchsuchung vom 29. September 2003, AZ: ** Ur 12*/03s, von Beamten des damaligen Gendarmeriepostens D*** verhaftet und auf den Gendarmerieposten gebracht. Dort wurde er niederschriftlich einvernommen und wurden seine Personendaten aufgenommen. In der Einvernahme durch die Gendarmeriebeamten gestand der Beschwerdeführer den Eigenkonsum von Cannabisprodukten sowie den Verkauf in näher spezifizierter großer Menge an den namentlich bereits bekannten Abnehmer Michael T*** (letzteres von 1998 bis 2000). Den Lieferanten des Suchtmittels wollte der Beschwerdeführer nicht nennen, wobei er „Angst“ als Motiv angab. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der beschwerdegegenständlichen erkennungsdienstlichen Behandlung nicht vorbestraft. Nach dem Stand des kriminalpolizeilichen Aktenindexes (KPA) im Elektronischen kriminalpolizeilichen Informationssystem (EKIS) im Zeitpunkt der Amtshandlung war eine Strafanzeige des Gendarmeriepostens O*** (GZ P 679/SG 480/99) gegen den Beschwerdeführer vom 12. Juni 1999 wegen des Verdachts eines Vergehens nach § 27 SMG abrufbar. In der Personeninformation im EKIS war unter dem Titel „SUCHTGIFTINFORMATION (KONSUM)“ vorgemerkt, dass von der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg am 30. 6.1999 zu GZ: P 21**/SGZ 1***/99 wegen im Sprengel der Gendarmerieposten C*** und O*** vorgefallener Ereignisse („ANLASS: CANNABIS*KRAUT, BESITZ, KONSUM“) eine nicht weiter umschriebene Amtshandlung durchgeführt worden war.
In einer Vernehmungspause zwischen 14.00 Uhr und 15.40 Uhr wurde der Beschwerdeführer auf das damalige Bezirksgendarmeriekommando in Bregenz gebracht und dort erkennungsdienstlich behandelt. Der Beschwerdeführer duldete die erkennungsdienstliche Behandlung ohne Widerstand, nachdem er von den Beamten dazu aufgefordert worden war, ohne dass eine Drohung mit Zwangsfolgen ausgesprochen oder Zwang ausgeübt werden musste. Die erkennungsdienstliche Behandlung umfasste 1. die Anfertigung von Abbildungen (Fotografien), 2. die Abnahme von Papillarlinienabdrücken (Fingerabdrücken) und
3. die Vornahme eines Mundhöhlenabstriches (MHA) zur Gewinnung von DNA-Probenmaterial. Ergänzt wurde die erkennungsdienstliche Behandlung durch Ermittlung der erkennungsdienstlichen Identitätsdaten (Namen, Geschlecht, frühere und Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Elternnamen). Noch am selben Tag um 21.10 Uhr wurde der Beschwerdeführer freigelassen. Auf Grundlage der Ermittlungen der Gendarmerie (Anzeige des GP D*** vom 7. Oktober 2003, GZ 12**/SG 3**/03-**) wurde ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet und der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 20. Jänner 2004, AZ: ** Hv **6/03s, wegen mehrfacher Begehung des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 4. Fall SMG und mehrfacher Begehung des Vergehens nach § 27 Abs. 1 1., 2. und 6. Fall SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des Aktes GZ: 12**/SG 3**/03-** des Gendarmeriepostens D***, insbesondere der enthaltenen Niederschrift und der Kopie des Haftbefehls, der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2004, Zl. BHBR-III-***1 (samt angeschlossener Stellungnahme des BGK Bregenz vom 28. November 2003, GZ E1/***-01/03/** ), den an letztere Stellungnahme angeschlossenen EKIS-Ausdrucken vom 6./10. Mai 2004, sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst (etwa zur Frage der Rechtskraft des ergangenen Strafurteils). Alle Akten oder Aktenteile wurden dem Beschwerdeführer schon im ersten Rechtsgang in Kopie vorgelegt. Die festgestellten Tatsachen sind unbestritten, glaubwürdig und entsprechen den Sachverhaltsannahmen, von denen der Verwaltungsgerichtshof in seinem zitierten Erkenntnis ausgegangen ist. Den Parteien wurde zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im zweiten Rechtsgang nochmals umfassend Parteiengehör eingeräumt.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Grundrecht auf Datenschutz“:
„ § 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“
§ 8 Abs. 4 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nichtsensibler Daten“:
„(4) Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 - nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn
§ 22 Abs. 2 und 3 SPG idF BGBl. I Nr.104/2002 (bereits geltende Fassung am 6. November 2003) lauten unter der Überschrift „Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern“:
„(2) Die Sicherheitsbehörden haben gefährlichen Angriffen auf Leben, Gesundheit, Freiheit, Sittlichkeit, Vermögen oder Umwelt vorzubeugen, sofern solche Angriffe wahrscheinlich sind.
(3) Nach einem gefährlichen Angriff haben die Sicherheitsbehörden, unbeschadet ihrer Aufgaben nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, die maßgebenden Umstände, einschließlich der Identität des dafür Verantwortlichen, zu klären, soweit dies zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich ist. Sobald ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist, gelten ausschließlich die Bestimmungen der StPO; die §§ 57 und 58 sowie die Bestimmungen über den Erkennungsdienst bleiben jedoch unberührt.“
§ 65 SPG idF BGBl. I Nr. 104/2002 (bereits geltende Fassung am 6. November 2003) lautet unter der Überschrift „Erkennungsdienstliche Behandlung“:
„ § 65. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies sonst auf Grund von Umständen in der Person des Betroffenen oder nach der Art der begangenen mit Strafe bedrohten Handlung zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe des Betroffenen erforderlich scheint.
(2) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, im Zusammenhang mit der Klärung der Umstände eines bestimmten gefährlichen Angriffes Menschen erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn diese nicht im Verdacht stehen, den gefährlichen Angriff begangen zu haben, aber Gelegenheit hatten, Spuren zu hinterlassen, soweit dies zur Auswertung vorhandener Spuren notwendig ist.
(3) [betrifft erkennungsdienstliche Behandlung zur Identitätsfeststellung]
(4) Wer erkennungsdienstlich zu behandeln ist, hat an den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken.
(5) Die Sicherheitsbehörden haben jeden, den sie erkennungsdienstlich behandeln, schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, wie lange erkennungsdienstliche Daten aufbewahrt werden und welche Möglichkeiten vorzeitiger Löschung (§§ 73 und 74) bestehen. In den Fällen des Abs. 1 ist der Betroffene außerdem darauf hinzuweisen, daß die erkennungsdienstliche Behandlung deshalb erfolgte, um der Begehung gefährlicher Angriffe durch sein Wissen um die Möglichkeit seiner Wiedererkennung entgegenzuwirken.
(6) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Namen der Eltern und Aliasdaten eines Menschen (erkennungsdienstliche Identitätsdaten), den sie erkennungsdienstlich behandelt haben, zu ermitteln und zusammen mit den erkennungsdienstlichen Daten und mit dem für die Ermittlung maßgeblichen Grund zu verarbeiten. In den Fällen des Abs. 1 sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, eine Personsfeststellung vorzunehmen.“
§ 67 SPG idF BGBl. I Nr. 104/2002 (bereits geltende Fassung am 6. November 2003) lautet unter der Überschrift „DNA-Untersuchungen“:
„ § 67. (1) Die DNA eines Menschen darf im Rahmen seiner erkennungsdienstlichen Behandlung ermittelt werden, wenn der Betroffene in Verdacht steht, einen gefährlichen Angriff begangen zu haben, und wenn in Hinblick auf diese Tat oder die Persönlichkeit des Betroffenen erwartet werden kann, dieser werde bei Begehung weiterer gefährlicher Angriffe Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Information ermöglichen würden. Eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 65 Abs. 2 darf auch in Bezug auf die DNA von Menschen erfolgen, soweit dies zur Auswertung vorhandener DNA-Spuren erforderlich ist.
(1a) [betrifft DNA-Untersuchungen in Bezug auf Abgängige und an Leichen]
(2) Genetische Information, die durch erkennungsdienstliche Maßnahmen ermittelt wurde, darf ausschließlich für Zwecke des Erkennungsdienstes ausgewertet werden. Die molekulargenetische Untersuchung hat durch einen Dienstleister zu erfolgen, dem zwar das gesamte Untersuchungsmaterial auszufolgen, nicht aber erkennungsdienstliche Identitätsdaten des Betroffenen zu übermitteln sind.
(3) Die Sicherheitsbehörden haben vertraglich dafür vorzusorgen, daß der Dienstleister nur jene Bereiche in der DNA untersucht, die der Wiedererkennung dienen, sowie dafür, daß er das Untersuchungsmaterial vernichtet, wenn die Sicherheitsbehörde zur Löschung der erkennungsdienstlichen Daten verpflichtet ist.“
§ 90 SPG idF BGBl. I Nr. 104/2002 (bereits geltende Fassung am 6. November 2003) lautet unter der Überschrift „Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz“:
„ § 90. Die Datenschutzkommission entscheidet gemäß § 31 des Datenschutzgesetzes 2000 über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.“
2. rechtliche Schlussfolgerungen
a) Einwand der mangelnden Passivlegitimation der Beschwerdegegnerin
Dieser Einwand ist unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu §§ 65ff SPG unbegründet. Gemäß § 22 Abs. 3 SPG bleiben die „Bestimmungen über den Erkennungsdienst“ (dazu zählen die §§ 65 und 67 SPG) unberührt, sobald gegen einen bestimmten Betroffenen wegen des Verdachts einer gerichtlich strafbaren Handlung nach § 24 StPO ermittelt wird. Das gesamte 3. Hauptstück des 4. Teils des SPG (Überschrift „Erkennungsdienst“) ist daher – kraft besonderer gesetzlicher Regelung - auch dann weiter anwendbares Recht, wenn ein Ermittlungsverfahren aus dem Stadium sicherheitspolizeilicher Gefahrenabwehr und Sachverhaltsaufklärung (Sicherheitspolizei) in das Stadium der Vorerhebungen im Dienste der Strafjustiz (Gerichts- bzw. Kriminalpolizei) getreten ist.
Die ratio legis hinter dieser Ausnahmebestimmung ist, dass mit der Ermittlung und Verarbeitung erkennungsdienstlicher Daten überwiegend ein Zweck der Gefahrenabwehr (Tatprävention, vgl. insbesondere § 65 Abs. 5 SPG) verfolgt wird, der zu den typischen Aufgaben der allgemeinen Sicherheitspolizei gehört. So auch der Verwaltungsgerichtshof in jenem Erkenntnis vom 19. September 2006, Zl. 2005/06/0018, mit dem der Bescheid der Datenschutzkommission im ersten Rechtsgang teilweise aufgehoben wurde:
„Im Beschwerdefall haben die Verwaltungsorgane bei der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers, auch wenn sie im Zuge einer gerichtlich angeordneten vorläufigen Verwahrung im Zusammenhang mit dem Verdacht, dass der Beschwerdeführer eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, erfolgt ist, nicht im Dienste der Strafjustiz gehandelt, sondern im Rahmen der Sicherheitsverwaltung für die Sicherheitsbehörde. Diese erkennungsdienstliche Behandlung hatte den Zweck des vorbeugenden Schutzes von Rechtsgütern vor gefährlichen Angriffen (siehe § 22 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 16 Abs. 2 SPG; siehe dazu auch Wiederin , Sicherheitspolizeirecht 1998, S. 142, Rz. 649).“
Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz ist als örtlich zuständige Sicherheitsbehörde gemäß § 2 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 iVm § 65 Abs. 6 SPG für die Verarbeitung erkennungsdienstlicher Daten als Auftraggeberin verantwortlich und somit passiv legitimiert, als Beschwerdegegnerin wegen dieser Datenverwendung gemäß § 90 SPG vor der Datenschutzkommission belangt zu werden.
b) Voraussetzungen der ED-Behandlung und der DNA-Verwendung
b) a) erkennungsdienstliche Behandlung allgemein
Im schon zitierten, in dieser Beschwerdesache ergangenen Erkenntnis vom 19. September 2006, Zl. 2005/06/0018, fasst der Verwaltungsgerichtshof seine Auslegung von § 65 Abs. 1 SPG folgendermaßen zusammen:
„Für die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 65 Abs. 1 SPG in der Fassung der SPG-Novelle 2002 ist es erforderlich, dass eine konkrete fallbezogene Prognose getroffen wird. Dabei hat sich die Behörde mit den Einzelheiten des von ihr im Sinne der ersten Voraussetzung des § 65 Abs. 1 SPG angenommenen Verdachtes, mit den daraus unter Bedachtnahme auf die Persönlichkeit des Betroffenen zu ziehenden Schlüssen hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit, dass er gefährliche Angriffe begehen werde, und mit der Frage des daraus abzuleitenden Erfordernisses einer "Vorbeugung" durch eine erkennungsdienstliche Behandlung auseinander zu setzen (vgl dazu das hg Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl 2002/01/0320). Im Rahmen dieser so anzustellenden Überlegungen wird es - wie der neue Wortlaut des § 65 Abs. 1 SPG ausdrücklich klarstellt - immer auch auf die Art des Deliktes, dessen der Betroffene verdächtig ist, ankommen. Dass (auch) die aktuelle Textierung des § 65 SPG eine rein abstrakte Betrachtungsweise verbietet, steht insoweit mit den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur SPG-Novelle 2002 (1138 BlgNR 21. GP 33) im Einklang, als dort neben der Art des begangenen Delikts die konkreten Umstände bei der Tatbegehung als Maßstab für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe als Parameter genannt werden.“
Wie aus der Betonung des Begriffs der „Prognose“ und des Zeitpunktes in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu folgern ist (vgl. etwa VwSlg 14879 A/1998, wo auf den Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbildes einer gerichtlich strafbaren Handlung abgestellt ist, für den die Zulässigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung zu beurteilen ist), muss vom Stand des Sachverhalts und vom zur Verfügung stehenden Wissen über den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der erkennungsdienstlichen Behandlung ausgegangen werden, um die Voraussetzungen für diese faktische Amtshandlung zu beurteilen. Weiters kommt es auf die sich in der rechtswidrigen Verwirklichung eines entsprechenden Tatbildes manifestierende Gefährlichkeit der betreffenden Person an, während weitere Voraussetzungen der gerichtlichen Strafbarkeit außer Betracht zu bleiben haben (VwSlg 14879 A/1998).
Im Zeitpunkt der erkennungsdienstlichen Behandlung bestand gegen den Beschwerdeführer der dringende Verdacht der mehrfachen, über einen längeren Zeitraum (von 1998 bis 2000) erfolgten Begehung des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 SMG (in Verkehr setzen eines Suchtmittels in großer Menge). Die Dringlichkeit des Verdachts ergab sich dabei aus dem vom Beschwerdeführer vor den Gendarmeriebeamten abgelegten Geständnis sowie aus der Tatbestandswirkung des gegen den Beschwerdeführer erlassenen richterlichen Haft- und Hausdurchsuchungsbefehls (Haftgrund: Verdunkelungsgefahr gemäß § 175 Abs. 1 Z 3 StPO). Gegen den Beschwerdeführer war weiters im Juni 1999 bereits einmal wegen des Verdachts des Konsums von Cannabisprodukten Anzeige erstattet worden, und er war seither im KPA und in der PI im EKIS entsprechend vorgemerkt.
Auf Grundlage dieser Tatsachen, nämlich a) Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung und b) des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in seiner Aussage angegeben hatte, schon vor 1998 bis zu seiner Verhaftung immer wieder Cannabisprodukte konsumiert und dieses Suchtmittel von 1998 bis 2000 mehrfach und in großer Menge (an Michael T***) weitergegeben zu haben, konnte die Prognose getroffen werden, der Beschwerdeführer habe als Verdächtiger gewohnheitsmäßig und unter ständiger Missachtung der Gesetze gegen den Suchtmittelgebrauch gehandelt und sei deswegen als „gefährlich“ in dem Sinne anzusehen, als er wiederum gefährliche Angriffe nach § 16 Abs. 2 Z 4 SPG begehen würde, so nicht durch sicherheitspolizeiliche Präventivmaßnahmen wie die Verarbeitung seiner erkennungsdienstlichen Daten die Risikoschwelle für die Betretung bei einer strafbaren Handlung gegen das SMG spürbar hinaufgesetzt würde. Bei Suchtmitteldelikten wird die von einer Tat ausgehende Gefahr insbesondere danach bemessen, ob der Täter eine große Menge (gemäß der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Anlage I zur Suchtgift-Grenzmengenverordnung, BGBl. II Nr. 377/1997 idF BGBl. II Nr. 145/2001, war dies für den reinen Cannabiswirkstoff THC eine Menge von 20 Gramm) des Stoffes in Verkehr gesetzt hat (vgl. dazu etwa E OGH 26. November 1998, 15 Os 177/98). Bei Verwirklichung eines Tatbildes gemäß § 28 SMG, für das die „große Menge“ Voraussetzung ist, ist daher von einer bedeutenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen (laut VwGH im Erkenntnis Zl. 2005/06/0018 handelt es sich dabei um „als besonders gravierend zu bewertende Verstöße gegen das SMG“), wenn nicht im Einzelfall ausnahmsweise besondere Umstände eine abweichende Beurteilung rechtfertigen, wofür im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte zu erkennen sind. Die Sicherheitsbehörde bzw. die für sie handelnden Gendarmeriebeamten haben daher zu Recht angenommen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 65 Abs. 1 SPG zur Wiedererkennung des Beschwerdeführers und damit einerseits zu seiner Identifizierung im Fall eines neuerlichen gefährlichen Angriffs – aber auch zum Ausschluss eines Verdachts gegen den Beschwerdeführer bei ungeklärten einschlägigen Straftaten – sowie zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe des Beschwerdeführers erforderlich erschien.
Damit erfolgte die auf § 65 Abs. 1 und 6 SPG gestützte Verarbeitung erkennungsdienstlicher Daten des Beschwerdeführers, nämlich Abnahme der Fingerabdrücke und Anfertigung von Lichtbildern sowie Speicherung dieser Daten, gesetzmäßig, war somit durch § 8 Abs. 4 Z 1 DSG 2000 gerechtfertigt und damit keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten.
b) b) DNA-Untersuchung
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Ermittlung molekulargenetischer erkennungsdienstlicher Daten knüpft die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 67 Abs. 1 SPG, die sich gegenüber jener des § 65 Abs. 1 SPG als lex specialis erweist und sich von Letzterer im Hinblick auf die besondere Sensibilität der derart gewonnenen Informationen sowie auf Art und Umfang der Verpflichtung des Betroffenen zur Mitwirkung durch zusätzliche Tatbestandselemente unterscheidet, an zwei Voraussetzungen an: Einerseits muss der Betroffene in Verdacht stehen, einen gefährlichen Angriff begangen zu haben, andererseits muss im Hinblick auf diese Tat oder die Persönlichkeit des Betroffenen erwartet werden können, dieser werde bei Begehung weiterer gefährlicher Angriffe Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Information ermöglichen würden (VwGH E vom 18. Februar 2003, Zl. 2001/01/0098 unter Hinweis auf E vom 12. November 2002, Zl. 2001/01/0058, mwH.).
Die Frage, ob der Beschwerdeführer im Verdacht stand, einen gefährlichen Angriff begangen zu haben, kann klar bejaht werden; dazu wird auf die Ausführungen unter b)a) verwiesen. Gleiches gilt für die Frage, ob im Hinblick auf diese Tat oder die Persönlichkeit des Betroffenen erwartet werden konnte, er werde weitere gefährliche Angriffe begehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis Zl. 2005/06/0018 in dieser Beschwerdesache zur Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Löschungsrecht zukam – was verneint wurde -, wie folgt erwogen:
„Die Behörde hat sich bei der Begründung der Zulässigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung zu Recht zum einen im Einklang mit der nunmehrigen gesetzlichen Regelung in § 65 Abs. 1 SPG und der dazu ergangenen Judikatur auf die besondere Eigenart von Suchtgiftdelikten und den sich daraus ergebenden besonderen Problemen bei ihrer Verfolgung bezogen. [...] Ohne die Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Betroffenen in Form der Erstellung von Lichtbildern, der Abnahme von Fingerabdrücken und eines Mundhöhlenabstriches wäre seine Wiedererkennbarkeit bei neuerlicher Tatbegehung fraglich, andererseits ist gerade die leichte Wiedererkennbarkeit auf Grund einer DNA-Ermittlung geeignet, den Beschwerdeführer von weiteren Tatbegehungen abzuschrecken und somit vorbeugend zu wirken. Dazu kam, dass es sich bei den strafbaren Handlungen gemäß § 28 Abs. 2 SMG (anders als im Fall des Erkenntnisses vom 16. Juli 2003, Zl. 2002/01/0592) um als besonders gravierend zu bewertende Verstöße gegen das SMG handelt. Gerade die langen Tatzeiträume der strafbaren Handlungen machen auch die Schwierigkeit für die Sicherheitsbehörden deutlich, den Betroffenen bei der Begehung von Suchtmitteldelikten aufzugreifen.“
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der die Eignung des Mittels der DNA-Untersuchung zur Gewinnung relevanter erkennungsdienstlicher Daten zur Identifizierung Verdächtiger bei Suchtmittelkriminalität ganz allgemein bestreitet (zuletzt in der Äußerung vom 3. Juni 2004), ist daher zu entgegnen, dass § 67 Abs. 1 SPG nur die Eignung des Mittels der DNA-Untersuchung im Einzelfall, nicht aber dessen erwiesene kriminalpolitische Effektivität über den Einzelfall hinaus fordert. Das Gesetz bietet auch keine Grundlage dafür, dass der Anwendungsbereich von § 67 Abs. 1 SPG auf Fälle des Verdachts von Sexual- und Körperverletzungsdelikten beschränkt sein soll. Im Übrigen ist den Ausführungen des VwGH, die eine klare Sprache sprechen, nichts hinzuzufügen.
Da somit die Annahme, der Beschwerdeführer werde bei weiteren gefährlichen Angriffen Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Information ermöglichen würden, durchaus nachvollziehbar ist, war die auf § 67 Abs. 1 SPG gestützte Ermittlung von DNA-Daten des Beschwerdeführers durch Abnahme eines Mundhöhlenabstrichs und die Verarbeitung dieser Daten gemäß § 65 Abs. 6 SPG im Lichte des § 8 Abs. 4 Z 1 DSG 2000 zulässig und stellt dieses Vorgehen keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten dar.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.