BundesrechtBundesgesetzeSicherheitspolizeigesetz§ 74

§ 74Löschen erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des Betroffenen

(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 55/2013)

(3) Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß § 68 Abs. 1, 3 oder 4 ermittelt wurden, sind auf Antrag des Betroffenen zu löschen; Abbildungen können dem Betroffenen ausgefolgt werden.

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