§ 74 Löschen erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des Betroffenen
§ 74 Löschen erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des Betroffenen — SPG
§ 74 Löschen erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des Betroffenen — SPG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2013
Inkrafttretungsdatum
10. April 2013
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40149277
Zuletzt nach Updates gesucht am
(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 55/2013)
(3) Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß § 68 Abs. 1, 3 oder 4 ermittelt wurden, sind auf Antrag des Betroffenen zu löschen; Abbildungen können dem Betroffenen ausgefolgt werden.
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