BundesrechtBundesgesetzeNiederlassungs- und Aufenthaltsgesetz2. TEILBESONDERER TEIL1. Hauptstück Niederlassung von Drittstaatsangehörigen§ 44

§ 44„Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“

In Kraft seit 01. Mai 2021
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